Frankreich

Mitarbeiterentsendung nach Frankreich

Sonnenaufgang in Paris
Anforderungen für eine Entsendung nach Frankreich 

I.  Voraussetzungen
Die vorübergehende Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich ist in folgenden Fällen möglich:
  • Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen eines Handels-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags
  • Bereitstellen nicht-gewinnorientierter Dienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe
  • Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Zeitarbeit
  • Erledigung eines „Eigengeschäftes“ für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland
II.  Arbeitsgenehmigung
Unternehmen mit Sitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz können Mitarbeiter, die Bürger von Drittstaaten sind, ohne Arbeitserlaubnis nach Frankreich entsenden, sofern diese im Besitz einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Deutschland sind.
III. Meldepflichten vor Ort
Der nach Frankreich entsendende Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine Entsendeerklärung (Déclaration de Détachement) abzugeben.
IV. Benennung eines Vertreters / Un représentant en France
Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Frankreichs muss für die Dauer der Entsendung einen Vertreter in Frankreich benennen.
V. Beauftragung von Subunternehmen, die nach Frankreich entsenden
Unternehmen, die einen Subunternehmer beauftragen, sind verpflichtet, vor Beginn einer Entsendung zu überprüfen, ob der Subunternehmen die Entsendung angemeldet und ein Vertreter benannt wurde.
VI. Verpflichtungen des französischen Auftraggebers
Auch das aufnehmende Unternehmen in Frankreich hat bei einer Entsendung bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen und wird daher mit entsprechenden Nachfragen auf das deutsche Unternehmen zukommen.
Bauunternehmen, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden,  sind seit März 2017 verpflichtet, für jeden Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten eine „Carte d’identité professionnelle BTP“ zu beantragen.
VII. Arbeitsrechtliche Aspekte
Art. L.1262-4 Code du travail regelt, welche Bestimmungen des französischen Rechts von ausländischen Entsendebetrieben einzuhalten sind. Hierzu gehören insbesondere Arbeitszeitregelungen, Bestimmungen zum Mindestlohn, Urlaub und zur Arbeitssicherheit, die auch bei kurzen Auslandseinsätzen einzuhalten sind. Diese dienen dem Schutz der Mitarbeiter.
VIII. Berufsbefähigung
Die Ausübung bestimmter Berufe ist in Frankreich reglementiert. Unternehmen, die  Mitarbeiter zur Ausübung eines reglementierten Berufs/Gewerbes entsenden wollen, müssen alle Anmeldungen, Genehmigungen, Nachweise oder Zeugnisse vorlegen können, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich sind. Reglementierte Berufe sind z.B. Architekt, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Anwalt, Heilberufe, Tätigkeiten in der Versicherungsbranche, Wachmann.
Bauunternehmen – Carte BTP
Bauunternehmen, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden,  sind seit März 2017 verpflichtet, für jeden Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten eine „Carte d’identité professionnelle BTP“ zu beantragen.
IX. Sozialversicherung
Als Nachweis gegenüber den französischen und deutschen Stellen, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung in Deutschland sozialversichert bleibt, gilt das Formular A 1.  Voraussetzung ist, dass die Entsendedauer 24 Monate nicht überschritten und dass keine andere entsandte Person abgelöst wird. Dies gilt auch für Personen, die eine selbständige Tätigkeit vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausüben.
X. Unterlagen vor Ort
  • Personalausweis, Reisepass und im Falle von Mitarbeitern aus Drittstaaten die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
  • A1-Bescheinigung
  • Kopien der Entsendeerklärungen bzw. Entsendebescheinigungen im Transport
  • Nachweis der Benennung eines Vertreters in Frankreich
  • Entsendung länger als ein Monat: Gehaltsabrechnungen aller Entsendeten
  • Entsendung kürzer als ein Monat: Belege für die Einhaltung des frz. Mindestlohn
  • Stundenzettel eines jeden Mitarbeiters für jeden gearbeiteten Tag
  • Arbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, wo der Arbeitnehmer eingestellt wurde
  • Jedes Dokument, das belegt, welches Recht auf den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber (aus Deutschland) und dem frz. Auftraggeber  angewendet wird
  • EU-Bescheinigung  (falls zutreffend)
  • Belege für eine steuerliche Registrierung in Frankreich (falls zutreffend)
  • Möglichst alles auf Französisch!
XI. Umsatzsteuer und Rechnungsstellung
Bei der Durchführung von Arbeiten in Frankreich sind umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten.
XII. Einkommensbesteuerung von Mitarbeitern
 Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen besagt, dass Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit nur In dem Vertragsstaat besteuert werden, im dem die Tätigkeit, aus der die Einkünfte herkommen, ausgeübt wird.
Dieser Grundsatz kann mit der sogenannten 183-Tage Regelung außer Kraft gesetzt werden.

Weitere Hinweise finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern