Nachfolgeabkommen NAFTA

United States-Mexiko-Canada Agreement


1994 wurde das nordamerikanische Freihandelsabkommen NAFTA geschlossen, das die drei Länder USA, Mexiko und Kanada zu einer gemeinsamen Freihandelszone vereinigt. US-Präsident Trump hatte das Abkommen infrage gestellt und die Aufkündigung von NAFTA gefordert. Er startete rasch nach seinem Amtsantritt entsprechende Neuverhandlungen, die am 30. September 2018 abgeschlossen wurden. Die Neuauflage des Abkommens heißt United States-Mexiko-Canada-Agreement (USMCA) und wurde am 1.Dezember 2018 am Rande des G20-Gipfels in Buenos Aires unterzeichnet.
Das United States Mexico Canada Agreement (USMCA) hat seinen Vorläufer Nafta abgelöst. Die USA, Kanada und Mexiko haben das USMCA ratifiziert und dies notifiziert. Somit ist das USMCA am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Das komplette USMCA können Sie unter folgendem Link in englischer Sprache auf des Seite des Office of the United State Trade Representative abrufen.
Hier finden Sie die einen Überblick der wichtigsten Punkte des Freihandelsabkommen zwischen der drei Staaten:

Strengere Ursprungsregelungen

Das USMCA beinhaltet eine Erhöhung des regionalen Wertschöpfungsanteils in der Kfz-Produktion (Regional Value Content) von 62,5 Prozent auf 75 Prozent nach der Nettokostenmethode bis zum 1. Januar 2023 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass Kfz-Hersteller künftig 40 bis 45 Prozent der Produktion von Arbeitern herstellen lassen müssen, die einen Stundenlohn von mindestens 16 US Dollar erhalten.
Überdies müssen sieben „core components“ zu 75 Prozent in den Vertragsstaaten gefertigt werden, dazu zählen u.a. Motoren, Getriebe und Achsen. 70 Prozent des verbauten Stahls und Aluminiums müssen aus den Vertragsstaaten stammen. Zudem wurden Nebenabreden zur Zoll- und Kontingentregelungen bei nicht NAFTA-konformen Fahrzeugen getroffen.  
Es gelten auch strengere Ursprungsregeln für chemische Produkte, Stahlprodukte, Glas und Glasfasertechnik sowie effizientere Formen des Ursprungsnachweises und der Verifizierung des Ursprungs zur Vermeidung von Steuerhinterziehung. Der Ursprungsnachweis ist vom Hersteller oder Exporteur zu erstellen, eine Ergänzung durch den Importeur ist möglich. Im Textilsektor wird die Möglichkeit der Verwendung von Vorprodukten, die nicht aus dem USMCA-Raum stammen, im Verhältnis zu den Regeln des bestehenden Abkommen stärker limitiert, um die Verwendung höherer Anteile an in den USA hergestellten Fasern, Garnen und Geweben sicherzustellen. Überdies sollen Verifizierungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Missbrauch verbessert werden.

Zollvereinfachungen und bessere Schutz geistigen Eigentums

Die Vertragspartner einigten sich außerdem auf höhere Freigrenzen für Kleinsendungen, insbesondere Kuriersendungen. Mexiko erhöht die Zollfreigrenze für Kleinsendungen auf 117 US Dollar und die Steuerfreigrenze auf 50 US$. Kanada räumt für Sendungen mit einem Wert bis zu 150 kanadischen Dollar Zollfreiheit und bis zu 40 kanadischen Dollar Steuerfreiheit ein. Die USA bleiben bei der bereits geltenden Freigrenze von 800 US$. Damit soll kleinen und mittelständischen US-Unternehmen der grenzüberschreitende Warenverkehr erleichtert werden. Die Vertragspartner vereinbarten überdies, im gegenseitigen Handel mit Agrarprodukten keine Exportsubventionen oder besondere Schutzmaßnahmen einzuführen.
Ferner verständigten sie sich auf einen intensiven Austausch und mehr Akzeptanz hinsichtlich geographischer Ursprungsbezeichnungen. Die umfangreichen Vereinbarungen zum Schutz geistigen Eigentums umfassen unter anderem
  • Schutzmaßnahmen an den Zollgrenzen vor gefälschten Produkten
  • einen erhöhten Schutz hinsichtlich der Anerkennung von neuen geographischen Ursprungsbezeichnungen
  • einen besonderen Schutz für Innovationen in der Pharmaindustrie
  • ein Verbot von Einfuhrzöllen und anderen diskriminierenden Maßnahmen auf digitale Produkte wie E-Books, Videos, Musik, Software und Spiele, die elektronisch vertrieben werden
Ferner haben die drei Vertragspartner spezifische Vereinbarungen für die Industriesektoren Informatik und Telekommunikationstechnologie, Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Produkte und chemische Produkte getroffen. Die Vereinbarungen zielen auf eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von regulatorischen Vorschriften und die bestmögliche regulatorische Praxis ab.
Das Abkommen enthält keine fünf-Jahres „sunset“ Klausel, wie ursprünglich von US-Seite gewünscht. Stattdessen soll es eine Gültigkeit von 16 Jahren haben. Die Vertragsparteien sollen das Abkommen nach sechs Jahren überprüfen und gegebenenfalls um weitere 16 Jahre verlängern können.

Quelle: GTAI