Finanzielle Förderung von Gründungen

Gründungszuschuss für den Start

Ihre regionalen Ansprechpartner:
Nordschwaben, Westschwaben: Karin Bräuer
Allgäu: Gerhard Remmele
Wirtschaftsraum Augsburg: Jürgen Wager
Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Rechtsgrundlage ist § 93 SGB III.

Wie viel Fördermittel erhalte ich?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet.
Förderphase I: Für sechs Monate erhalten Gründerinnen und Gründer pro Monat einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzüglich 300,- EUR monatlich.
Förderphase II: Für weitere neun Monate können 300,- EUR pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivität dargelegt wird. Die Förderphase II muss spätestens im sechsten Fördermonat der Förderphase I bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei. 

Wer erhält den Gründungszuschuss?


Der Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beginnt und bei Gründung noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen hat. 
Weiter muss er die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen.
Die Gründung muss im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen. Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung durch den Gründungszuschuss aufgebraucht.
Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss  spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Bis zur Altersgrenze für die Regelaltersrente kann ein Gründungszuschuss gezahlt werden.
Achtung: Ein direkter Übergang von Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung (Sperrfrist).

Wie erlange ich den Gründungszuschuss?
 

Die Leistung muss bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden, dort erhalten Sie auch die erforderlichen Formulare. Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch (Ermessensentscheidung).

Im Rahmen des Verfahrens ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorzulegen. Je nach Branche sind fachkundige Stellen die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute, Sonstige (z.B. Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer/ Unternehmensberater).
Die IHK Schwaben berechnet 50 Euro für die Stellungnahme.


Welche Unterlagen benötigt die IHK als fachkundige Stelle?

Die IHK benötigt in der Regel:
- Vordruck der Agentur für Arbeit “Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit” sowie “Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit” 
- Businessplan inklusive Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau über drei Jahre hinweg, ggf. Liquiditätsplan über ein Jahr, sowie eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten. Vorlagen zum Businessplan finden Sie hier.
- Lebenslauf 
- Qualifikationsnachweise
- falls zutreffen: Begründung der letzten Geschäftsaufgabe
 

Hinweis für ALG II-Empfänger


Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen möchte, kann beim für ihn zuständigen Jobcenter ein Einstiegsgeld beantragen gemäß § 16 b SGB II. Weiter gibt es noch gemäß § 16c SGB II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“. Informationen hierzu finden Sie hier. 
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