Fachkräfte aus dem Ausland anwerben, einstellen und beschäftigen
Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels eine Lösung sein. Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes eröffnen sich Perspektiven für die Rekrutierung beruflich qualifizierter Fachkräfte im Ausland. Allerdings sind die Prozesse zur Anwerbung gerade in Nicht-EU-Staaten komplex und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen manchmal eine Herausforderung.
- Aktuelles
- Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten
- Fachkräfte aus Drittstaaten
- Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten
- Weitere Möglichkeiten der Zuwanderung
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- Internationale Auszubildende erfolgreich rekrutieren
- Finden Sie den oder die richtige/n Kandidaten/in!
- Erfolgsfaktor Sprache
- Nach der Einstellung
- Studierende aus dem Ausland
- Arbeitgeberpflichten bei Beschäftigung internationaler Fachkräfte
Aktuelles
Neue Regelungen für den Arbeitsmarktzugang von Menschen mit Duldung:
Seit dem 29. Juli 2026 gelten neue Regelungen zum Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Duldung aus bestimmten sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Damit werden Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) umgesetzt.
Neben den bereits erfassten Herkunftsländern (Westbalkan-Staaten sowie Georgien, Ghana, Moldau und Senegal) gilt das Beschäftigungsverbot nun auch für geduldete Personen aus:
- Ägypten
- Bangladesch
- Indien
- Kolumbien
- Marokko
- Tunesien
- Türkei
Nicht betroffen vom neuen Beschäftigungsverbot sind Personen, die
- bereits am 6. Mai 2025 mit Duldung in Deutschland gelebt haben oder
- am 11. Juni 2026 über eine gültige Beschäftigungserlaubnis verfügten.
Für diese Personen bleibt die Beschäftigung weiterhin möglich. Sollten Sie Personen aus den genannten Herkunftsländern beschäftigen, empfiehlt es sich, im ersten Schritt den Aufenthaltsstatus und die Anwendbarkeit der Übergangsregelung zu prüfen.
Sehr hilfreiche Informationen zur Beschäftigung von Personen mit Fluchthintergrund stellt zudem das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) zur Verfügung.
Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten
Kommt eine ausländische Fachkraft aus Europa oder aus einem Drittstaat? Das macht einen relevanten Unterschied für die Zuwanderung. Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.
Fachkräfte aus Drittstaaten
Bei der Rekrutierung von Fachkräften aus Drittstaaten sind eine Reihe von rechtlichen Besonderheiten zu beachten – gerade mit Blick auf die verschiedenen Visa und Aufenthaltstitel, die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigt werden. Worauf es „standardmäßig“ ankommt, zeigt unser Überblick:
Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ermöglicht die Bundesregierung den Unternehmen hierzulande die Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten. Interessenten mit Berufsausbildung sowie Personen mit berufspraktischem Fachwissen können auf dieser Basis nach Deutschland einwandern.
Das Gesetz lässt sich in drei Säulen untergliedern: Die Fachkräfte-, die Berufserfahrungs-, und die Potenzialsäule. Im Folgenden erfahren Sie die Bedingungen und Möglichkeiten der jeweiligen Einwanderungswege für ausländische Arbeitskräfte.
Fachkräftesäule
- Einreise über die Blaue Karte EU
Für Akademiker aus Drittländern, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen, ist die Blaue Karte EU der beliebteste Aufenthaltstitel. Die Website der Bunderegierung "Make it in Germany" stellt zur Blauen Karte EU umfangreiche Informationen für Arbeitgeber zur Verfügung.Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU (nach § 18g AufenthG):
- Qualifikation: Von der Fachkraft gefordert ist ein deutscher oder ein mit einem deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss. Der Nachweis der Vergleichbarkeit erfolgt entweder über ein positives Ergebnis in der Datenbank "anabin", dem Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen, oder über eine Zeugnisbewertung der ZAB, der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Ausführliche Informationen zur Bewerbung ausländischer Hochschulabschlüsse erhalten Sie auf der Seite von Make it in Germany. - Arbeitsstelle: Die Fachkraft muss bereits ein konkretes Jobangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland vorweisen. Diese Arbeitsstelle muss der Qualifikation angemessen sein und mindestens sechs Monate betragen.
- Mindestbruttogehalt: Die Gehaltsschwelle liegt bei 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2026: mindestens 50.700 Euro).
Für Berufseinsteiger kann dieses Gehalt unterschritten werden.
Für Engpassberufe gilt eine niedrigere Gehaltsschwelle von 45,3 Prozent (im Jahr 2026: 45.934,20 Euro). Folgende Berufe gelten u.a. als Engpassberufe:- Berufe in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin
- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
- Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
- Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
- Liste der Mangelberufe.
- Sonderfall IT-Spezialisten: Auch wenn IT-Fachkräfte keinen Hochschulabschluss besitzen, können sie eine Blaue Karte EU erhalten. Voraussetzung ist der Nachweis von mindestens drei Jahren Berufserfahrung im IT-Bereich während der letzten sieben Jahre. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle (45,3 Prozent; im Jahr 2026: 45.934,20 Euro).
Für Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist zudem die kurz- und langfristige Mobilität nach Deutschland möglich. Außerdem ist bei Inhabern, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihrer Familie gelebt haben, die Möglichkeit zum Familiennachzug privilegiert geregelt.Eine anschauliche Visagrafik zum Ablauf und den benötigten Unterlagen ist das Dokument Auf einen Blick: Blaue Karte EU. - Qualifikation: Von der Fachkraft gefordert ist ein deutscher oder ein mit einem deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss. Der Nachweis der Vergleichbarkeit erfolgt entweder über ein positives Ergebnis in der Datenbank "anabin", dem Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen, oder über eine Zeugnisbewertung der ZAB, der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
- Einreise als Fachkraft mit Berufsausbildung
Fachkräfte, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium außerhalb Deutschlands absolviert haben, können ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte erhalten. Dieses ermöglicht ihnen einen direkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für Akademiker kann dieser Titel eine Alternative zur Blauen Karte sein, wenn sie die Bedingungen für diese nicht erfüllen – beispielsweise, weil sie die Gehaltsschwelle für die Blaue Karte nicht erreichen.Voraussetzungen für die Erteilung des Visums (nach § 18a und 18b AufenthG):
- Qualifikation: Die Berufsausbildung oder das Studium muss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Bildungsabschluss vergleichbar sein. Wie das Anerkennungsverfahren abläuft, erfahren Sie in unserer Anerkennungsrubrik.
- Arbeitsstelle: Sie als Arbeitgeber müssen der Fachkraft ein konkretes Jobangebot mit einer qualifizierten Beschäftigung gemacht haben.
- Fachkräfte über 45 Jahren, die zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, müssen mit der angestrebten Tätigkeit ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 55.770 Euro (im Jahr 2026) erreichen. Alternativ gilt der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung.
Eine anschauliche Visagrafik zum Ablauf und den benötigten Unterlagen ist das Dokument Auf einen Blick: Visum zum Arbeiten für Fachkräfte.
Berufserfahrungssäule
- Einreise als Fachkraft mit Berufserfahrung
In nicht-reglementierten Berufen in allen Branchen haben Fachkräfte aus Drittstaaten die Option zur Einreise und Beschäftigung ohne vorherige Anerkennung.
Voraussetzungen sind:- Qualifikation: Eine im Ausland staatlich anerkannte Berufsqualifikation (mindestens zwei Ausbildungsjahre). Den Nachweis stellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) auf Onlineantrag individuell aus.
- Arbeitsstelle: Ein konkretes Arbeitsplatzangebot in einem nicht-reglementierten Beruf in Deutschland
- Mindestbruttogehalt: Gehaltsschwelle von min. 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (2026: 45.630 Euro). Für tarifgebundene AGs gilt die Gehaltsschwelle nicht.
- Berufserfahrung: Mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf innerhalb der letzten fünf Jahre.
Der Aufenthaltstitel wird nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV für die Dauer des Arbeitsvertrags erteilt. Dieser ist verlängerbar, solange das Arbeitsverhältnis besteht.Eine anschauliche Visagrafik zum Ablauf und den benötigten Unterlagen ist das Dokument Auf einen Blick: Visum zum Arbeiten für Berufserfahrene. - Einreise über die Anerkennungspartnerschaft
Inzwischen können Personen aus Drittstaaten mit der Anerkennungspartnerschaft zunächst einreisen und anschließend das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen. Dazu verpflichten sich die angehende Fachkraft und ihr Arbeitgeber,
-
die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen und
-
das Verfahren einschließlich Qualifizierung aktiv zu betreiben.
Der Aufenthalt ist dann zunächst für ein Jahr möglich und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.Folgende Voraussetzungen sind (nach § 16d Abs. 3 AufenthG) zum Erlangen dieses Visums zu erfüllen:- Qualifikation: Die Fachkraft verfügt über einen ausländischen Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige Berufsausbildung. Der Hochschul- oder Berufsabschluss muss in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt sein. Den Nachweis stellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) auf Onlineantrag individuell aus.
- Arbeitsstelle: Sie als Arbeitgeber müssen der Fachkraft ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung zusichern.
- Sprachkenntnisse: Gefordert werden deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 (GER).
- Geeigneter Arbeitgeber: Sie als Arbeitgeber müssen bereits Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung haben, um mögliche fachliche Nachqualifizierungen gewährleisten zu können.
Eine anschauliche Visagrafik zum Ablauf und den benötigten Unterlagen ist das Dokument Auf einen Blick: Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. -
Potenzialsäule
- Chancenkarte zur Jobsuche
Die sogenannte Chancenkarte erleichtert den Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche und wird grundsätzlich für maximal ein Jahr erteilt. Wenn eine Fachkraft dann noch keinen Arbeitsplatz hat, kann die Frist um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Während der Jobsuche in Deutschland besteht die Möglichkeit zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden.Erhältlich ist sie (nach § 20a AufenthG) auf zwei Wegen, abhängig von der Qualifikation:1) Bei voller Gleichwertigkeit
- Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen, erhalten die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen.
2) Ohne volle Gleichwertigkeit- Punktesystem: Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner. Make-it-in-Germany bietet auf ihrer Website einen kostenlosen Selbsttest an. Für den Erwerb der Chancenkarte müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden. Zusätzlich gelten dennoch folgende Mindestanforderungen:
- Qualifikation: Nachgewiesen werden muss ein ausländischen Hochschulabschluss, ein im Ausbildungsstaat anerkannter, mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder ein von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilter Berufsabschluss. Den Nachweis stellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) auf Onlineantrag individuell aus.
- Sprachkenntnisse: Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.
Für beide Optionen gilt:- Lebensunterhalt: Die Chancenkarte kann nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt in Deutschland nachweislich gesichert ist (z.B. durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung).
Eine anschauliche Visagrafik zum Ablauf und den benötigten Unterlagen ist das Dokument Auf einen Blick: Die Chancenkarte zur Jobsuche.
Weitere Möglichkeiten der Zuwanderung
- Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ist eine Möglichkeit für die kurzzeitige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, unabhängig von ihrer Qualifikation. Sobald die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein bedarfsorientiertes Kontingent – möglich ist das auch differenziert für bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen – festlegt, können interessierte Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Diese wird erteilt, wenn:
- Der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Arbeitskräfte nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind,
- der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die erforderlichen Reisekosten vollständig zu übernehmen,
- die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet und
- die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt.
Bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie weitere Informationen. - Westbalkanregelung
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gilt die sogenannte „Westbalkanregelung“: Sie können auch ohne anerkannte Qualifikation eine Arbeitserlaubnis und ein Visum erhalten. Das Kontingent beträgt jährlich maximal 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.
Sie als Arbeitgeber können die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Westbalkanregelung digital einholen, bevor Ihre künftige Arbeitskraft das Visum beantragt, und das Verfahren somit beschleunigen. Dies ist die sogenannte Vorabzustimmung.Folgende Voraussetzungen müssen für den Arbeitsmarktzugang erfüllt sein:- Arbeitsstelle: Es kann ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot vorgewiesen werden.
- Vorrangprüfung: Die Stelle kann nicht mit einem bevorrechtigten Bewerber aus Deutschland oder der EU besetzt werden (Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit).
- Reglementierung: Die Arbeitskraft arbeitet nicht in einem reglementierten Beruf, z.B. als Arzt oder Rechtsanwalt.
Bitte beachten Sie:
Die Zustimmungen sind auf Monate und Staatsangehörigkeiten aufgeteilt. Anträge können nur so lange bearbeitet werden, wie das jeweilige Monatskontingent der betreffenden Staatsangehörigkeit noch nicht ausgeschöpft ist. Den aktuellen Stand der Kontingente können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einsehen.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das Anerkennungsverfahren kann zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder alternativ der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.
Anerkennungs-Check gibt erste Hinweise
Erste Hinweise dazu, ob die Berufsqualifikation bzw. die Ausbildung eines Bewerbers in Deutschland anerkannt werden kann, gibt der Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ – schnell und unkompliziert.
Über die tatsächliche Anerkennung kann allerdings nur die zuständige Stelle entscheiden.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Hierzu schließen Sie als Arbeitgeber – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die Dauer des Verfahrens kann dadurch deutlich verkürzt werden.
In Bayern haben Sie dabei die Wahlmöglichkeit, das Verfahren bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder einer zentralen Ausländerbehörde in Nürnberg, der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften (ZSEF), durchführen zu lassen.
Die wichtigsten Schritte im Einzelnen
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.
BIHK Webinar: Ausländische Fachkräfte rekrutieren - Wie unterstützt die Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften?
Internationale Auszubildende erfolgreich rekrutieren
Die duale Berufsausbildung in Deutschland genießt international hohes Ansehen. Viele junge Menschen im Ausland sind an ihr grundsätzlich interessiert. Dieses Kapitel unterstützt Sie dabei, auch für Ausbildungsplätze neue Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Dafür werden zunächst die rechtlichen Voraussetzungen geklärt.
Rechtliche Voraussetzungen
Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung unterscheiden sich allerdings je nach Herkunftsland:
Azubis aus EU-Staaten
- Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten können ohne Altersbeschränkung ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz).
- Anmeldung am Wohnort: Sobald Ihr Azubi in Deutschland wohnt, muss er sich beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt anmelden – spätestens zwei Wochen nach dem Einzug. Hierzu sollte er am besten noch vor dem Einzug einen Termin vereinbaren.
Azubis aus Drittstaaten
Eine duale Berufsausbildung in Deutschland ist auch für Menschen ohne Altersbeschränkung aus Drittstaaten möglich.
Ihr Azubi benötigt einen Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken. Wann und wo dieser beantragt werden muss, erfährt Ihr Azubi von der Auslandsvertretung, an die er sich wegen des Visums wendet.
Weitere wichtige Voraussetzungen, die der Azubi bei der Beantragung des Visums erfüllen muss:
- Sprachkenntnisse: Bei der Visumbeantragung muss i.d.R. ein Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 erbracht werden, sofern kein vorbereitender Deutschkurs vereinbart wurde. In Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
- Schulabschluss: Eine Ausbildung kann i.d.R. nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird.
- Ausbildungsvertrag: Notwendig ist die Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Sie können in diesem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Für Auszubildende gilt bislang die Vorrangprüfung durch die BA. Diese soll ab März 2024 entfallen. Auch prüft die BA, ob die gleichen Arbeitsbedingungen wie bei deutschen Azubis gelten.
- Krankenschutz und Lebensunterhalt: Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Azubi muss zudem nachweisen, dass er während des Aufenthalts zur Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 950 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden (vgl. Auswärtiges Amt) oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.
Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können abweichen. Die Entscheidung ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von derjeweiligen Auslandsvertretung getroffen.
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.
Erfolgreich internationale Auszubildende rekrutieren
Suchphase
Wichtig bei der internationalen Rekrutierung von Auszubildenden sind eine gute Regionen- und Zielgruppenanalyse sowie die individuelle Ansprache der jungen Leute. Und verlassen Sie sich bei der Beurteilung von Bewerbern nicht bloß auf Schulnoten, sondern achten Sie auf die für Sie relevanten Kompetenzen.
Beachten Sie darüber hinaus diese Angebote:
- Vermittlungsservice: Hilfreich bei der Suche nach ausbildungswilligen Jugendlichen aus Europa ist der Vermittlungsservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Er arbeitet eng mit den Arbeitsverwaltungen der EU-Länder zusammen. Die ZAV veröffentlicht Ihre Stellenanzeige für einen Ausbildungsplatz und vermittelt Ihnen geeignete Bewerber. Wenden Sie sich an Ihre örtliche Arbeitsagentur. Diese schaltet dann die ZAV ein, um Sie zu beraten und bei der Stellenausschreibung zu unterstützen.
- Beratung: Kleine und mittelständische Unternehmen werden bei der Integration von jugendlichen Auszubildenden umfassend unterstützt durch das Programm „Passgenaue Besetzung von Ausbildungsplätzen“.
- Kooperationen: Prüfen Sie die Möglichkeiten zur Kooperation mit anderen Betrieben und Partnern. Hinweise dazu erhalten Sie bei Ihrer IHK oder bei Ihrem Arbeitgeberverband.
- Informationen zum deutschen Bildungssystem:
Stellen Sie bei der Ansprache von Jugendlichen die Vorteile der dualen Berufsausbildung heraus und verweisen Sie auf weitere Informationsquellen für Flüchtlinge und GOVET (German Office for International Cooperation in Vocational Education and Training) vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB). Zur mehrsprachigen GOVET-Website gehört auch ein jugendgerechter Erklärfilm zur dualen Berufsausbildung.
Finden Sie den oder die richtige/n Kandidaten/in!
Finden Sie Jugendliche und junge Erwachsenen, die bereit sind, für die Ausbildung umzuziehen.
Beachten Sie dabei:
- Benennen Sie einen Ansprechpartner/ Paten, fördern Sie gemeinsame Aktivitäten von Mitarbeitern in der Freizeit. Das fördert die Integration.
- Je älter und selbstständiger ein Bewerber, desto verlässlicher ist er erfahrungsgemäß auch für Sie. Hinzu kommt: Die Volljährigkeit eines Kandidaten macht rechtlich vieles einfacher.
- Wenn die Kandidaten bereits in einer eigenen Wohnung leben oder schon mal die Region gewechselt haben – umso besser.
- Gerade bei Jugendlichen sollten die Eltern einbezogen werden: Überzeugte Eltern unterstützen ihr Kind, den Schritt zu machen und durchzuhalten.
- Wenn Sie mehrere Auszubildende aus derselben Heimatregion gewinnen können, erleichtert das die betriebliche und soziale Integration.
Erfolgsfaktor Sprache
Sprachkenntnisse sind wesentlich für den Ausbildungserfolg. Schon im Herkunftsland besuchen viele Jugendliche Deutschkurse, aber auch während der Ausbildung. Allgemein gilt ein mittleres Niveau (B1) als zwingend erforderlich, um dem Berufsschulunterricht folgen zu können. Besser wäre ein Niveau B2 oder C1 um Anforderungen der Berufsschule, der IHK-Prüfungen und im beruflichen Alltag gut meistern zu können.
- Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal „Make it in Germany“.
- Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahme ist kostenlos, Sie müssen Ihren Azubi lediglich für Kurse während der Arbeitszeit freistellen. Weitere Hinweise erteilt Ihre Kammer oder das Jobcenter.
- Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
Nach der Einstellung
Worauf Sie achten sollten:
- Umfassende Unterstützung: Viele Jugendliche ziehen zur Ausbildung erstmals selbst um – Ihre internationalen Azubis tun das sogar über weite Strecken. Sorgen Sie also dafür, dass der Umzug problemlos gelingt. Und lassen sie den Neuankömmling auch in der Folgezeit nicht allein.
- Willkommenskultur: Ihre internationalen Azubis müssen sich im Betrieb wohlfühlen. Hierzu trägt eine gelebte Willkommenskultur wesentlich bei.
Bei Schwierigkeiten
- Externe Mentoren: Wenn Prüfungen schwerfallen, das Heimweh überwiegt oder sonstige Probleme aufkommen, können Azubis oder auch Sie als Unternehmen die Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) einschalten: Erfahrene Mentoren helfen Auszubildenden bei Problemen aller Art und können als Mittler zwischen Azubi und Betrieb auftreten.
- Fördermaßnahmen: Nutzen Sie auch andere Fördermaßnahmen etwa zur Vorbereitung auf die Ausbildung oder zur sprachlichen Förderung. Sprechen Sie hierfür Ihre Agentur für Arbeit an.
Studierende aus dem Ausland
Studierende aus Drittstaaten benötigen ein Visum zu Studienzwecken oder zur Studienplatzsuche, um in Deutschland studieren zu können.
Vorausgesetzt werden dabei unter anderem: ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt. Deutschkenntnisse sind vom beabsichtigten Studiengang abhängig, grundsätzlich empfehlen wird das Sprachniveau B1. Auskünfte gibt die jeweilige Hochschule. Der Einreisende muss seinen Lebensunterhalt zudem eigenständig sichern können. Hier ist – wie bei Auszubildenden – die BaföG-Höhe ein Orientierungswert.
Arbeiten neben dem Studium
Studenten aus EU/EFTA dürfen ohne eine besondere Genehmigung sind deutschen Studierenden gleichgestellt und dürfen genauso viel arbeiten wie diese.
Studenten aus Drittländern dürfen bis zu 140 volle oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten. Alternativ sind auch Werkstudentenjobs bis zu 20 Stunden in der Woche möglich Die Verdiensthöhe oder die genaue Tätigkeit sind dabei unerheblich. Wer zeitlich mehr arbeiten will, braucht die Zustimmung der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde.
Die Nebenbeschäftigung ist künftig auch beim Besuch von studienvorbereitenden Maßnahmen von Beginn an möglich.
Wechsel in qualifizierte Beschäftigung
Internationale Studierende haben die Möglichkeit, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen haben. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Unter besonderen Voraussetzungen – und nach Prüfung durch die BA – kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einher geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
Mehr zu Visa für Studierende: https://www.study-in-germany.de/de/studium-planen/voraussetzungen/visum/
Mehr zu Beschäftigungsmöglichkeiten ausländischer Studierender: https://www.make-it-in-germany.com/de/studium-ausbildung/studieren-in-deutschland/arbeit
Arbeitgeberpflichten bei Beschäftigung internationaler Fachkräfte
Bei Einstellung internationaler Fachkräfte gelten für Sie als Arbeitgeber grundsätzliche Pflichten (§ 4a Abs. 5 AufenthG), die befolgt werden müssen, darunter:
- Aufenthaltstitel: Überprüfen Sie, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Und weisen Sie im Fall eines befristeten Aufenthaltstitels zudem darauf hin, dass dieser für die weitere Beschäftigung im Betrieb rechtzeitig verlängert werden muss.
- Dokumentation: Bewahren Sie eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft auf – in elektronischer Form oder Papierform.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld.
Um sich und auch Ihrem Bewerber aus Drittstaaten Verzögerungen zu ersparen, empfiehlt sich zu beachten:
- Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch wird die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt.
- Nehmen Sie frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit auf. Dieser kooperiert mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), um geeignete Fachkräfte für Sie zu finden und unterstützt ihre soziale und betriebliche Integration. Zudem bietet er Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, sich im Ausland bei Rekrutierungsveranstaltungen oder virtuellen Jobmessen zu präsentieren.
- Vermerken Sie im Arbeitsvertrag, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
- Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen:
Vor Arbeitsantritt ist für Fachkräfte aus einem Drittland oft eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die Fachkraft wird die Prüfung in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren eingeleitet – im Falle eines Visums also bereits seitens der Botschaft im Wohnsitzland.
Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Kriterien können beispielsweise die Arbeitszeit und das Gehalt sein. Ziel ist es, eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.
Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens benötigt die BA eine genaue Stellenbeschreibung. Dazu gehören Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Ausländerbehörde. Hinweis: Liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor, kann die Fachkraft oder der Arbeitgeber eine Vorabzustimmung beantragen.
Zudem gilt seit 2026 bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland eine Hinweispflicht für Arbeitgeber zum Beratungsangebot “Faire Integration”.
Quelle: IHK München
