Fachkräfte aus dem Ausland anwerben, einstellen und beschäftigen

Fachkräfte aus dem Ausland können in Zeiten des Fachkräftemangels eine Lösung sein. Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes eröffnen sich Perspektiven für die Rekrutierung beruflich qualifizierter Fachkräfte im Ausland. Allerdings sind die Prozesse zur Anwerbung gerade in Nicht-EU-Staaten komplex und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen manchmal eine Herausforderung.

Aktuelles

Neue Regelungen für den Arbeitsmarktzugang von Menschen mit Duldung:
Seit dem 29. Juli 2026 gelten neue Regelungen zum Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Duldung aus bestimmten sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Damit werden Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) umgesetzt.
Neben den bereits erfassten Herkunftsländern (Westbalkan-Staaten sowie Georgien, Ghana, Moldau und Senegal) gilt das Beschäftigungsverbot nun auch für geduldete Personen aus:
  • Ägypten
  • Bangladesch
  • Indien
  • Kolumbien
  • Marokko
  • Tunesien
  • Türkei
Nicht betroffen vom neuen Beschäftigungsverbot sind Personen, die
  • bereits am 6. Mai 2025 mit Duldung in Deutschland gelebt haben oder
  • am 11. Juni 2026 über eine gültige Beschäftigungserlaubnis verfügten.
Für diese Personen bleibt die Beschäftigung weiterhin möglich. Sollten Sie Personen aus den genannten Herkunftsländern beschäftigen, empfiehlt es sich, im ersten Schritt den Aufenthaltsstatus und die Anwendbarkeit der Übergangsregelung zu prüfen.
Ausführliche Informationen stellt der paritätische Gesamtverbund zur Verfügung.
Sehr hilfreiche Informationen zur Beschäftigung von Personen mit Fluchthintergrund stellt zudem das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) zur Verfügung.

Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten

Kommt eine ausländische Fachkraft aus Europa oder aus einem Drittstaat? Das macht einen relevanten Unterschied für die Zuwanderung. Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der ‎Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in ‎Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.‎

Fachkräfte aus Drittstaaten

Bei der Rekrutierung von Fachkräften aus Drittstaaten sind eine Reihe von rechtlichen Besonderheiten zu beachten – gerade mit Blick auf die verschiedenen Visa und Aufenthaltstitel, die für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigt werden. Worauf es „standardmäßig“ ankommt, zeigt unser Überblick:
Für welchen Aufenthaltszweck in Deutschland gelten welche Voraussetzungen? Gilt ein Mindestgehalt? Liegt eine anerkannte oder eine anerkennungsfähige Qualifikation vor bzw. ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich?
Welche Unterlagen für die Beantragung eingereicht werden müssen, hängt u.a. vom Aufenthaltstitel ab. Darüber informiert in der Regel die Website der deutschen Botschaft beziehungsweise des deutschen Konsulats im Wohnsitzland der internationalen Fachkraft. Diese sollte zu diesem Zeitpunkt dort einen Visumantrag stellen.
Wie lange Ihre Fachkraft auf den Termin für die Visumerteilung warten muss, ist von Land zu Land und von Auslandsvertretung zu Auslandsvertretung sehr unterschiedlich.
Seit 01.01.2025 ist die Antragstellung für viele Visaarten online möglich unter: Visumantrag im Auslandsportal
Während der Bearbeitung des Visumantrags bei der Auslandsvertretung wird in vielen Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als behördeninterner Vorgang eingeholt.
Wichtig: Sie als zukünftiger Arbeitgeber können das Verfahren von Deutschland aus spürbar beschleunigen – durch Nutzung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, das weiter unten im Artikel beschrieben wird.
Achtung: Für Staatsbürger folgender Länder gilt eine Ausnahme von der Visumpflicht: USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino, Republik Korea und Großbritannien.
Diese können auch direkt nach Deutschland einreisen und den Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen (siehe Schritt 4 und 5). Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich, trotzdem ein Arbeitsvisum schon vor der Einreise zu beantragen
Das Visum muss im Wohnsitzland beantragt werden – bei der deutschen Botschaft beziehungsweise beim deutschen Konsulat. Das Visum muss dem tatsächlichen Zweck des Aufenthaltes in Deutschland entsprechen.
Welche deutsche Botschaft beziehungsweise welches Konsulat Sie für Ihren Visumantrag kontaktieren müssen – dazu informiert die Weltkarte auf dem Portal „Make it in Germany“.
Das erteilte Visum kann in der deutschen Botschaft abgeholt werden. Spätestens jetzt wird von ihrem Bewerber der Krankenversicherungsnachweis gefordert – dieser ist ab dem ersten Tag in Deutschland nötig. Nach Deutschland sollte ihr Bewerber auch alle weiteren persönlichen Dokumente mitbringen.
Mit dem Einreisevisum kann die Fachkraft die Arbeitsstelle, für die das Visum erteilt wurde, antreten. Ein Visum gilt in der Regel für bis zu sechs Monate. (Wurde es im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragt, wird es für ein Jahr erteilt.)
Innerhalb dieser Zeit muss der Bewerber eine dem Visum entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde, wo dazu ein Termin zu beantragen ist. Die Ausländerbehörde informiert auch über die notwendigen Unterlagen für die Antragsstellung.

Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ermöglicht die Bundesregierung den Unternehmen hierzulande die Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten. Interessenten mit Berufsausbildung sowie Personen mit berufspraktischem Fachwissen können auf dieser Basis nach Deutschland einwandern.
Das Gesetz lässt sich in drei Säulen untergliedern: Die Fachkräfte-, die Berufserfahrungs-, und die Potenzialsäule. Im Folgenden erfahren Sie die Bedingungen und Möglichkeiten der jeweiligen Einwanderungswege für ausländische Arbeitskräfte.

Fachkräftesäule

Berufserfahrungssäule

Potenzialsäule

Weitere Möglichkeiten der Zuwanderung

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Anerkennungsverfahren kann zeitlich auf zwei Monate verkürzt werden im Rahmen des sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses können Sie als Arbeitgeber bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder alternativ der Zentralen Stelle für die Einwanderung von Fachkräften einleiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Bewerber Ihnen dafür eine Vollmacht erteilt.

Anerkennungs-Check gibt erste Hinweise

Erste Hinweise dazu, ob die Berufsqualifikation bzw. die Ausbildung eines Bewerbers in Deutschland anerkannt werden kann, gibt der Anerkennungs-Finder auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ – schnell und unkompliziert.
Über die tatsächliche Anerkennung kann allerdings nur die zuständige Stelle entscheiden.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens für qualifizierte Fachkräfte vor. Hierzu schließen Sie als Arbeitgeber – mit Vollmacht der Fachkraft – einen Vertrag mit der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die Dauer des Verfahrens kann dadurch deutlich verkürzt werden.
In Bayern haben Sie dabei die Wahlmöglichkeit, das Verfahren bei Ihrer lokalen Ausländerbehörde oder einer zentralen Ausländerbehörde in Nürnberg, der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften (ZSEF), durchführen zu lassen.

Die wichtigsten Schritte im Einzelnen

Um das Verfahren durchführen zu können, benötigt der Arbeitgeber eine Bevollmächtigung durch die Fachkraft. Im weiteren Verfahren werden zudem eine Kopie des Reisepasses sowie Nachweise zu Berufsqualifikationen benötigt. Eine Muster-Vollmacht bietet das Portal „Make it in Germany“ hier zum Download.
Der Arbeitgeber vereinbart mit der zuständigen lokalen Ausländerbehörde bzw. der ZSEF einen Beratungstermin.
Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese beinhaltet unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen.
Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, falls erforderlich. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
In den meisten Fällen ist die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dieser Schritt wird von der Ausländerbehörde eingeleitet, wenn das Anerkennungsverfahren positiv ausfällt. Wenn die BA innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde dem Arbeitgeber eine sogenannte Vorabzustimmung zur Weiterleitung an Ihre Fachkraft.
Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss die Vorabzustimmung (in der Regel das Original) mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden. Die Fachkraft / der Arbeitgeber sollten vorab bei der Auslandsvertretung nachfragen, ob ein Original erforderlich ist.
Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen.

Internationale Auszubildende erfolgreich rekrutieren

Die duale Berufsausbildung in Deutschland genießt international hohes Ansehen. Viele junge Menschen im Ausland sind an ihr grundsätzlich interessiert. Dieses Kapitel unterstützt Sie dabei, auch für Ausbildungsplätze neue Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Dafür werden zunächst die rechtlichen Voraussetzungen geklärt.

Rechtliche Voraussetzungen

Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung unterscheiden sich allerdings je nach Herkunftsland:
  • Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten können ohne Altersbeschränkung ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz).
  • Anmeldung am Wohnort: Sobald Ihr Azubi in Deutschland wohnt, muss er sich beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt anmelden – spätestens zwei Wochen nach dem Einzug. Hierzu sollte er am besten noch vor dem Einzug einen Termin vereinbaren.
Eine duale Berufsausbildung in Deutschland ist auch für Menschen ohne Altersbeschränkung aus Drittstaaten möglich.
Ihr Azubi benötigt einen Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken. Wann und wo dieser beantragt werden muss, erfährt Ihr Azubi von der Auslandsvertretung, an die er sich wegen des Visums wendet.
Weitere wichtige Voraussetzungen, die der Azubi bei der Beantragung des Visums erfüllen muss:
  • Sprachkenntnisse: Bei der Visumbeantragung muss i.d.R. ein Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 erbracht werden, sofern kein vorbereitender Deutschkurs vereinbart wurde. In Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen. Derzeit werden die Zeugnisse von folgenden Institutionen anerkannt: Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut. Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
  • Schulabschluss: Eine Ausbildung kann i.d.R. nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird.
  • Ausbildungsvertrag: Notwendig ist die Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Sie können in diesem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Für Auszubildende gilt bislang die Vorrangprüfung durch die BA. Diese soll ab März 2024 entfallen. Auch prüft die BA, ob die gleichen Arbeitsbedingungen wie bei deutschen Azubis gelten.
  • Krankenschutz und Lebensunterhalt: Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Azubi muss zudem nachweisen, dass er während des Aufenthalts zur Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 950 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden (vgl. Auswärtiges Amt) oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.
Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können abweichen. Die Entscheidung ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von derjeweiligen Auslandsvertretung getroffen.
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.
Erfolgreich internationale Auszubildende rekrutieren
Suchphase
Wichtig bei der internationalen Rekrutierung von Auszubildenden sind eine gute Regionen- und Zielgruppenanalyse sowie die individuelle Ansprache der jungen Leute. Und verlassen Sie sich bei der Beurteilung von Bewerbern nicht bloß auf Schulnoten, sondern achten Sie auf die für Sie relevanten Kompetenzen.
Beachten Sie darüber hinaus diese Angebote:
  • Vermittlungsservice: Hilfreich bei der Suche nach ausbildungswilligen Jugendlichen aus Europa ist der Vermittlungsservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Er arbeitet eng mit den Arbeitsverwaltungen der EU-Länder zusammen. Die ZAV veröffentlicht Ihre Stellenanzeige für einen Ausbildungsplatz und vermittelt Ihnen geeignete Bewerber. Wenden Sie sich an Ihre örtliche Arbeitsagentur. Diese schaltet dann die ZAV ein, um Sie zu beraten und bei der Stellenausschreibung zu unterstützen.
  • Beratung: Kleine und mittelständische Unternehmen werden bei der Integration von jugendlichen Auszubildenden umfassend unterstützt durch das Programm „Passgenaue Besetzung von Ausbildungsplätzen“.
  • Kooperationen: Prüfen Sie die Möglichkeiten zur Kooperation mit anderen Betrieben und Partnern. Hinweise dazu erhalten Sie bei Ihrer IHK oder bei Ihrem Arbeitgeberverband.
  • Informationen zum deutschen Bildungssystem:
    Stellen Sie bei der Ansprache von Jugendlichen die Vorteile der dualen Berufsausbildung heraus und verweisen Sie auf weitere Informationsquellen für Flüchtlinge und GOVET (German Office for International Cooperation in Vocational Education and Training) vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB). Zur mehrsprachigen GOVET-Website gehört auch ein jugendgerechter Erklärfilm zur dualen Berufsausbildung.

Finden Sie den oder die richtige/n Kandidaten/in!

Finden Sie Jugendliche und junge Erwachsenen, die bereit sind, für die Ausbildung umzuziehen.
Beachten Sie dabei:
  • Benennen Sie einen Ansprechpartner/ Paten, fördern Sie gemeinsame Aktivitäten von Mitarbeitern in der Freizeit. Das fördert die Integration.
  • Je älter und selbstständiger ein Bewerber, desto verlässlicher ist er erfahrungsgemäß auch für Sie. Hinzu kommt: Die Volljährigkeit eines Kandidaten macht rechtlich vieles einfacher.
  • Wenn die Kandidaten bereits in einer eigenen Wohnung leben oder schon mal die Region gewechselt haben – umso besser.
  • Gerade bei Jugendlichen sollten die Eltern einbezogen werden: Überzeugte Eltern unterstützen ihr Kind, den Schritt zu machen und durchzuhalten.
  • Wenn Sie mehrere Auszubildende aus derselben Heimatregion gewinnen können, erleichtert das die betriebliche und soziale Integration.

Erfolgsfaktor Sprache

Sprachkenntnisse sind wesentlich für den Ausbildungserfolg. Schon im Herkunftsland besuchen viele Jugendliche Deutschkurse, aber auch während der Ausbildung. Allgemein gilt ein mittleres Niveau (B1) als zwingend erforderlich, um dem Berufsschulunterricht folgen zu können. Besser wäre ein Niveau B2 oder C1 um Anforderungen der Berufsschule, der IHK-Prüfungen und im beruflichen Alltag gut meistern zu können.
  • Informationen zu Deutschkurs-Angeboten finden Sie im Onlineportal „Make it in Germany“.
  • Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahme ist kostenlos, Sie müssen Ihren Azubi lediglich für Kurse während der Arbeitszeit freistellen. Weitere Hinweise erteilt Ihre Kammer oder das Jobcenter.
  • Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.

Nach der Einstellung

Worauf Sie achten sollten:
  • Umfassende Unterstützung: Viele Jugendliche ziehen zur Ausbildung erstmals selbst um – Ihre internationalen Azubis tun das sogar über weite Strecken. Sorgen Sie also dafür, dass der Umzug problemlos gelingt. Und lassen sie den Neuankömmling auch in der Folgezeit nicht allein.
  • Willkommenskultur: Ihre internationalen Azubis müssen sich im Betrieb wohlfühlen. Hierzu trägt eine gelebte Willkommenskultur wesentlich bei.
Bei Schwierigkeiten
  • Externe Mentoren: Wenn Prüfungen schwerfallen, das Heimweh überwiegt oder sonstige Probleme aufkommen, können Azubis oder auch Sie als Unternehmen die Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) einschalten: Erfahrene Mentoren helfen Auszubildenden bei Problemen aller Art und können als Mittler zwischen Azubi und Betrieb auftreten.
  • Fördermaßnahmen: Nutzen Sie auch andere Fördermaßnahmen etwa zur Vorbereitung auf die Ausbildung oder zur sprachlichen Förderung. Sprechen Sie hierfür Ihre Agentur für Arbeit an.

Studierende aus dem Ausland

Studierende aus Drittstaaten benötigen ein Visum zu Studienzwecken oder zur Studienplatzsuche, um in Deutschland studieren zu können.
Vorausgesetzt werden dabei unter anderem: ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt. Deutschkenntnisse sind vom beabsichtigten Studiengang abhängig, grundsätzlich empfehlen wird das Sprachniveau B1. Auskünfte gibt die jeweilige Hochschule. Der Einreisende muss seinen Lebensunterhalt zudem eigenständig sichern können. Hier ist – wie bei Auszubildenden – die BaföG-Höhe ein Orientierungswert.
Arbeiten neben dem Studium
Studenten aus EU/EFTA dürfen ohne eine besondere Genehmigung sind deutschen Studierenden gleichgestellt und dürfen genauso viel arbeiten wie diese.
Studenten aus Drittländern dürfen bis zu 140 volle oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten. Alternativ sind auch Werkstudentenjobs bis zu 20 Stunden in der Woche möglich Die Verdiensthöhe oder die genaue Tätigkeit sind dabei unerheblich. Wer zeitlich mehr arbeiten will, braucht die Zustimmung der Agentur für Arbeit und der Ausländerbehörde.
Die Nebenbeschäftigung ist künftig auch beim Besuch von studienvorbereitenden Maßnahmen von Beginn an möglich.
Wechsel in qualifizierte Beschäftigung
Internationale Studierende haben die Möglichkeit, in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, auch bevor sie ihr Studium abgeschlossen haben. Sie können zum Beispiel, anstatt ihr Studium fortzuführen, eine Berufsausbildung beginnen und dafür eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Unter besonderen Voraussetzungen – und nach Prüfung durch die BA – kann bereits während eines Studienaufenthalts oder eines Aufenthalts zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einher geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.
Mehr zu Beschäftigungsmöglichkeiten ausländischer Studierender: https://www.make-it-in-germany.com/de/studium-ausbildung/studieren-in-deutschland/arbeit

Arbeitgeberpflichten bei Beschäftigung internationaler Fachkräfte

Bei Einstellung internationaler Fachkräfte gelten für Sie als Arbeitgeber grundsätzliche Pflichten (§ 4a Abs. 5 AufenthG), die befolgt werden müssen, darunter:
  • Aufenthaltstitel: Überprüfen Sie, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Und weisen Sie im Fall eines befristeten Aufenthaltstitels zudem darauf hin, dass dieser für die weitere Beschäftigung im Betrieb rechtzeitig verlängert werden muss.
  • Dokumentation: Bewahren Sie eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft auf – in elektronischer Form oder Papierform.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Sollte es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen darüber zu informieren. Es droht sonst ein Bußgeld.
Um sich und auch Ihrem Bewerber aus Drittstaaten Verzögerungen zu ersparen, empfiehlt sich zu beachten:
  • Arbeitgeber können mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Dadurch wird die Dauer des Anerkennungs- und Visumverfahrens deutlich verkürzt.
  • Nehmen Sie frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit auf. Dieser kooperiert mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), um geeignete Fachkräfte für Sie zu finden und unterstützt ihre soziale und betriebliche Integration. Zudem bietet er Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, sich im Ausland bei Rekrutierungsveranstaltungen oder virtuellen Jobmessen zu präsentieren.
  • Vermerken Sie im Arbeitsvertrag, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum bzw. ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
  • Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen:
    Vor Arbeitsantritt ist für Fachkräfte aus einem Drittland oft eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen erforderlich. Durchgeführt wird diese von der Bundesagentur für Arbeit (BA).
    Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die Fachkraft wird die Prüfung in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren eingeleitet – im Falle eines Visums also bereits seitens der Botschaft im Wohnsitzland.
    Geprüft wird, ob die Arbeitsbedingungen der zu besetzenden Stelle denen von Deutschen mit einer vergleichbaren Tätigkeit entsprechen. Kriterien können beispielsweise die Arbeitszeit und das Gehalt sein. Ziel ist es, eine angemessene Bezahlung der neuen Fachkräfte sicherzustellen und ein „Lohndumping“ zu verhindern.
    Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens benötigt die BA eine genaue Stellenbeschreibung. Dazu gehören Angaben zu Arbeitsbedingungen, Bezahlung sowie zur notwendigen Qualifikation. Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Ausländerbehörde. Hinweis: Liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor, kann die Fachkraft oder der Arbeitgeber eine Vorabzustimmung beantragen.
Zudem gilt seit 2026 bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland eine Hinweispflicht für Arbeitgeber zum Beratungsangebot “Faire Integration”.

Quelle: IHK München