Hinweispflicht für Arbeitgeber seit 2026 bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen

Bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2026 die Pflicht auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch “Faire Integration” hinzuweisen.
Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz besitzen. Faire Integration ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Das Beratungsangebot richtet sich sowohl an Personen, die sich bereits in Deutschland befinden als auch an Drittstaatsangehörige im Ausland, die in Deutschland arbeiten möchten.
Themen der Beratung können unter anderem sein:
  • Arbeitsvertrag
  • Lohn, Mindestlohn
  • Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
  • Abmahnung, Kündigung
  • Leiharbeit, Saisonarbeit
  • Sozialversicherungen (Kranken-. Renten-, Unfallversicherung etc.)
  • Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Beachten Sie hierzu:
  • Der Hinweis muss spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung erfolgen.
  • Der Hinweis muss in Textform (Anlage zum Arbeitsvertrag, Brief, E-Mail) erfolgen.
  • Folgende Informationen müssen enthalten sein: Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG sowie die Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle.
Beratungsstellen “Faire Integration”
Faire Integration ist in allen 16 Bundesländern vertreten. Die Beratungsstandorte werden auf der Website von Faire Integration aufgeführt und können nach Bundesland gefiltert werden.
Eine Anlage zum Arbeitsvertrag können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über uns erhalten.