Gilt seit 18. Juli 2024
Die EU-Ökodesign-Verordnung
Die EU-Ökodesign-Verordnung setzt umfassende Richtlinien für energieeffiziente und umweltfreundliche Produkte. Sie zielt darauf ab, den Energieverbrauch zu senken, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und die Wiederverwertbarkeit zu erhöhen, um nachhaltigen Konsum und Produktion zu fördern. Sie trat am 18. Juli 2024 in Kraft und gilt seitdem unmittelbar in allen EU-Staaten.
Die EU-Ökodesign-Verordnung löst die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) ab. Die zu jener Richtlinie im Lauf der letzten Jahre erlassenen delegierten Rechtsverordnungen bleiben jeweils bis zu deren Aktualisierung in Kraft.
Welche Ziele hat die EU-Ökodesign-Verordnung?
Ziel der Verordnung ist es, „die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zur Norm werden, der CO2-Fußabdruck und ihr Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert wird und der freie Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt sichergestellt ist. Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass eingeführt, es werden verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt und ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden.“
Die Verordnung gilt zunächst allgemein für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, jedoch mit Ausnahmen (z. B. Lebensmittel, Arzneimittel, teilweise Fahrzeuge).
Begriffsbestimmungen
Artikel 2 enthält eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen, u. a.
- Umwelt-Fußabdruck, CO2-Fußabdruck und Material-Fußabdruck,
- besorgniserregende Stoffe (nicht nur „besonders besorgniserregend“, also weiter gefasst als die SVHC gemäß REACH-Verordnung),
- unverkauftes Verbraucher-Produkt, unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer (d. h. unabhängig vom Hersteller)
- und eine Unterscheidung zwischen Vertreiber (ist dem Hersteller oder Importeur nachgeschaltet) und „Händler“ (hat nur Endnutzer als Kunden oder nimmt selbst das Produkt in Betrieb).
Ökodesign-, Leistungs- und Informationsanforderungen
Artikel 5 listet verschiedene mögliche Ökodesign-Anforderungen auf (z. B. Reparierbarkeit, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeit), die jeweils von der EU-Kommission im Rahmen von delegierten Rechtsakten je nach Produkt ausgewählt werden.
In den delegierten Rechtsakten werden jeweils auch Leistungsanforderungen (z. B. Energieverbrauch) und Informationsanforderungen (für Kunden) festgelegt, wobei die Optionen hier jeweils weit gefasst werden. Die Informationsanforderungen sollen u. a. eine „Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte“ ermöglichen, wozu diese auf dem Produkt selbst oder einem aufgebrachten Datenträger (z. B. Strich-Code) abrufbar sein müssen.
Artikel 9 bis 11 treffen generelle Vorgaben für einen digitalen Produktpass, der in allen künftigen delegierten Verordnungen im Detail vorgeschrieben werden wird. Bis zum 19. Juli 2026 soll die EU ein digitales-Produktpass-Register einrichten, in das nicht alle Informationen, aber zumindest eindeutig zuordenbare Produktkennungen hochgeladen werden müssen. Darüber hinaus wird es ein öffentlich zugängliches Webportal mit allen Produktpass-Daten bei gleichzeitig definierten Zugangsrechten geben.
Verbot der Vernichtung von Kleidung und Schuhen
Artikel 23 bis 26 legen fest, dass ab dem 19. Juli 2026 eine Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte durch große Unternehmen verboten ist (durch mittlere Unternehmen vier Jahre später). Betroffen sind zunächst bestimmte Waren-Codes von Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen.
Ausnahmen vom Vernichtungsverbot
Eine Vernichtung kann gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 in bestimmten Fällen weiterhin zulässig sein, beispielsweise wenn:
Unternehmen, die eine Ausnahme in Anspruch nehmen, müssen deren Voraussetzungen dokumentieren und die entsprechenden Nachweise aufbewahren.
Offenlegungspflicht
Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte selbst entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, müssen jährlich bestimmte Informationen veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere:
Die Offenlegungspflicht reicht über Textilien und Schuhe hinaus. Nach der aktuellen Konkretisierung werden weitere Verbraucherprodukte erfasst, darunter beispielsweise bestimmte Elektrogeräte und Spielwaren. Die Produktkategorien und das Berichtsformat werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 näher bestimmt.
Ab dem 2. März 2027 gelten für die Offenlegung zusätzlich die Vorgaben des EU-weit einheitlichen Berichtsformats. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 findet sich hierfür ein standardisiertes Format für die Offenlegung (Tabellenformat) der Mengen von unverkauften Konsumgütern, die vernichtet werden. Unternehmen sollten frühzeitig ihre Unternehmensgrößenklasse, die betroffenen Produktgruppen sowie ihre Warenwirtschafts-, Retouren- und Dokumentationsprozesse prüfen.
Große Unternehmen:
Große Unternehmen müssen erstmals über die im ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der ESPR entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte berichten.
Bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr betrifft dies das Geschäftsjahr 2025. Die Angaben müssen spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht werden.
Mittlere Unternehmen
Für mittlere Unternehmen gilt die Offenlegungspflicht ab dem 19. Juli 2030.
Kleine und Kleinstunternehmen
Kleine und Kleinstunternehmen sind von der Offenlegungspflicht ausgenommen.
Welche Unternehmen gelten als groß, mittel oder klein?
Zur Einstufung verweist die ESPR auf die EU-Unternehmensdefinition:
- Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen € Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen € Bilanzsumme.
- Kleine Unternehmen: weniger als 50 Beschäftigte und höchstens zehn Millionen € Jahresumsatz oder höchstens zehn Millionen € Bilanzsumme.
- Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Millionen € Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen € Bilanzsumme.
- Große Unternehmen: mindestens 250 Beschäftigte, oder bei weniger Beschäftigten sowohl mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz als auch mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme
Für die Einstufung können Beteiligungen und Verbindungen zu anderen Unternehmen relevant sein. Die Kennzahlen verbundener Unternehmen werden grundsätzlich vollständig, die von Partnerunternehmen anteilig berücksichtigt. Eine rein gesellschaftsbezogene Betrachtung kann daher zu einer falschen Einordnung führen.
Pflichten der Beteiligten
In den Artikeln 27 bis 38 werden die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten (z. B. Hersteller, Vertreiber) bzw. die Art der Pflichten (z. B. Berichterstattung) festgelegt.
Daran schließen sich Kapitel zur Produktkonformität, zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, zu Anreizen, zur Marktüberwachung und zu Schutzklauselverfahren (bzgl. Produkten, mit denen ein Risiko verbunden ist) an.
Artikel 78 enthält eine geringfügige Änderung der EU-Batterieverordnung. Artikel 79 listet komplizierte Übergangsbestimmungen bzgl. der bisherigen Ökodesign-Regelungen auf. Die Verordnung umfasst außerdem acht Anhänge, u. a. zum digitalen Produktpass.
Unmittelbar geltende Produktanforderungen ergeben sich aus der Rahmenverordnung noch nicht – diese folgen erst aus den delegierten Rechtsakten. Unmittelbar gelten jedoch bereits die Offenlegungspflicht (Art. 24) und ab 19. Juli 2026 das Vernichtungsverbot (Art. 25).
