EU-Verpackungsverordnung
Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und Verpackungsabfälle signifikant zu reduzieren. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz: PPWR) kommt ein umfassender Rechtsrahmen auf Unternehmen zu.
Ziel der Verordnung
Mit der EU-Verpackungsverordnung verfolgt die Europäische Kommission mehrere zentrale umwelt- und wirtschaftspolitische Ziele:
- Vermeidung und Reduzierung von Verpackungsabfällen:
Bis 2030 soll das Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf deutlich reduziert werden. - Förderung der Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit:
Verpackungen sollen künftig stärker im Kreislauf geführt werden. - Harmonisierung des EU-Binnenmarkts:
Einheitliche Regeln sollen bestehende nationale Sonderregelungen ablösen und Handelshemmnisse abbauen. - Klimaschutz:
Weniger Verpackungsabfälle tragen zur CO₂-Reduktion bei und fördern eine ressourcenschonende Wirtschaft.
Die neue Verordnung ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und wird als unmittelbar geltendes Recht in nationales Recht überführt.
Wer ist betroffen?
Die neue EU-Verpackungsverordnung betrifft Unternehmen in einer Vielzahl von Branchen – insbesondere solche, die Verpackungen in Verkehr bringen oder nutzen. Betroffen sind unter anderem:
- Hersteller von Verpackungen
- Verpacker und Abfüller, z. B. in der Lebensmittel-, Kosmetik- und Pharmaindustrie
- Importeure und Inverkehrbringer von verpackten Waren
- Händler – sowohl stationär als auch im Onlinehandel
- Logistik- und Versandunternehmen
- Dienstleister, z. B. in der Gastronomie (Einwegverpackungen)
Zudem gelten die Regelungen auch für Unternehmen, die über Online-Plattformen aus Drittstaaten verpackte Waren in die EU einführen.
Maßnahmen und Pflichten
Die PPWR bringt eine Vielzahl konkreter Maßnahmen mit sich. Unternehmen müssen sich auf neue Vorgaben einstellen, die je nach Geschäftsmodell unterschiedlich stark greifen.
Zentrale Vorgaben:
- Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit:
Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die bestimmten Design-for-Recycling-Kriterien entsprechen. - Quoten für Rezyklateinsatz:
Für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 verbindliche Mindestanteile an Rezyklaten, z. B. 30 % für Getränkeflaschen. - Verbot bestimmter Verpackungsarten:
- Einwegverpackungen in Hotels und Restaurants (z. B. Portionsverpackungen) sollen ab 2030 verboten werden.
- Nicht notwendige Verpackungen (z. B. doppelte Umverpackungen) dürfen nicht mehr verwendet werden.
- Wiederverwendbarkeitspflichten:
Für bestimmte Branchen (z. B. E-Commerce, Getränkeindustrie) gelten verpflichtende Quoten für Mehrwegverpackungen, z. B. 10–50 % bis 2030 je nach Produktgruppe. - Kennzeichnungspflichten:
Alle Verpackungen müssen künftig einheitlich über Materialart, Entsorgungsweg und Rezyklatgehalt informieren. - Digitale Produktpässe:
Verpackungen sollen künftig mit digitalen Informationssystemen (z. B. QR-Codes) ausgestattet werden, die Rückverfolgbarkeit und Recycling erleichtern. - Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR):
Produzenten müssen für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Verpackungen aufkommen. Nationale Systeme werden harmonisiert. - Registrierungspflichten:
Unternehmen müssen sich in einem zentralen EU-Register für Verpackungen eintragen lassen – zusätzlich zu bestehenden nationalen Systemen wie LUCID in Deutschland.