IHK Schwaben

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist das zentrale nationale Regelwerk zur Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie. Es verpflichtet Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte und Vertreiber, Elektro- und Elektronikgeräte nur nach Registrierung ordnungsgemäß in Verkehr zu bringen, Altgeräte zurückzunehmen und einer umweltgerechten Behandlung und Verwertung zuzuführen. Ziel ist es, Ressourcen zu schonen und eine schadstoffarme Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Ziel des Gesetzes

Das ElektroG verfolgt mehrere zentrale umwelt- und wirtschaftspolitische Ziele:
  • Vermeidung von Abfällen durch Wiederverwendung und hochwertige Verwertung von Altgeräten
  • Schutz von Umwelt und Gesundheit durch den sicheren Umgang mit Schadstoffen (z. B. Quecksilber, FCKW, Cadmium)
  • Stärkung der Herstellerverantwortung entlang des gesamten Produktlebenszyklus
  • Erfüllung der europäischen WEEE-Vorgaben und Beitrag zu Ressourcenschonung und CO₂-Einsparung
Mit der jüngsten Novelle (in Kraft seit 1. Januar 2026) wurden insbesondere Informations- und Kennzeichnungspflichten an Sammel- und Rücknahmestellen konkretisiert. Außerdem soll die Entsorgung batteriehaltiger Elektroaltgeräte sicherer werden, um Brandrisiken durch Lithium-Batterien zu verringern.

Wer ist betroffen?

Das Gesetz betrifft zahlreiche Branchen und Unternehmen, die mit Herstellung, Handel oder Entsorgung von Elektrogeräten befasst sind:
  • Hersteller und Importeure von elektrischen und elektronischen Geräten
  • Vertreiber im stationären und Onlinehandel
  • Dienstleister und Handwerksbetriebe, die Elektrogeräte verkaufen oder installieren
  • Rücknahmestellen, z. B. Recyclinghöfe oder Handelsfilialen
  • Bevollmächtigte von ausländischen Unternehmen ohne Sitz in Deutschland
  • Logistikunternehmen, die als Fulfillment-Dienstleister tätig sind
Die Pflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße – auch kleine und mittelständische Unternehmen sind betroffen.

Welche Geräte sind betroffen?

Das ElektroG erfasst Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder dienen.
Ausgenommen sind bestimmte in § 2 Absatz 2 ElektroG genannte Gerätetypen und Fallgestaltungen, etwa ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen oder bestimmte Verkehrsmittel. Ebenfalls nicht erfasst sind Bauteile, die als Teil eines anderen nicht erfassten Geräts eingebaut sind und ihre Funktion nur speziell als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können.
Das Gesetz unterscheidet sechs Gerätekategorien:
  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Auch Möbel, Kleidungsstücke oder andere Produkte können unter das ElektroG fallen, wenn elektrische Bestandteile funktional oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtprodukts gebunden sind. Beispiele sind Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle oder elektrisch verstellbare Fernsehsessel. Ist der elektrische Bestandteil dagegen leicht austauschbar und auch einzeln nachrüstbar, kann im Einzelfall nur dieser elektrische Bestandteil betroffen sein, etwa eine LED-Leiste oder ein Nabendynamo.

Maßnahmen und Pflichten

1. Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR

  • Vor dem Inverkehrbringen von Geräten ist eine Registrierung bei der Stiftung EAR zwingend erforderlich (§ 6 ElektroG).
  • Die Registrierung erfolgt je Geräteart und Marke.
  • Ausländische Unternehmen benötigen einen deutschen Bevollmächtigten.

2. Finanzierungsgarantie für die künftige Entsorgung, §7 ElektroG

  • Hersteller von Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, müssen ihrem Registrierungsantrag eine insolvenzsichere - jährlich zu erneuernde - Garantie beifügen

3. Kennzeichnungspflichten, §9 ElektroG

  • Elektro- und Elektronikgeräte sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig identifizierbar ist und der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens feststellbar ist
  • Alle Elektro- und Elektronikgeräte müssen zusätzlich das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (Anlage 3 ElektroG) tragen. Nur wenn dies aufgrund Größe oder Funktion des Geräts nicht möglich ist, darf das Symbol auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein angebracht werden
  • Sammel- und Rücknahmestellen müssen nach § 18a ElektroG gekennzeichnet werden

4. Rücknahmekonzept und Pflichten für b2b-Geräte, §7a ElektroG, §19a ElektroG

  • Hersteller von b2b-Geräten müssen Kunden über Rückgabemöglichkeiten, die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten und die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Tonne gemäß §19a ElektroG informieren
  • Hersteller von b2b-Geräten müssen eine zumutbare Rückgabemöglichkeit schaffen und ein Rücknahmekonzept vorlegen

5. Rücknahmeverpflichtungen des Handels, §17 ElektroG

  • Händler mit Verkaufs- bzw. Lagerflächen für Elektrogeräte ab 400 m² sind zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet. Im Onlinehandel kommt es auf die Lager- und Versandflächen an
  • Vertreiber von Lebensmittel mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800m² sind ebenfalls verpflichtet, wenn sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektrogeräte anbieten
  • Kleingeräte (≤25 cm) müssen auch ohne Neukauf zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt
  • Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Verkaufsstellen von E-Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern eine besondere Rücknahmepflicht. Diese gilt nach der Übergangsfrist auch für Verkaufsstellen wie Kioske und Tankstellen. Die Rückgabe ist nicht an einen Neukauf gebunden.

6. Mengenmeldungen und Nachweisführung, §§ 25–30 ElektroG

Hersteller bzw. ihre Bevollmächtigten müssen der Stiftung EAR die in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und verwerteten Mengen mitteilen.
Was Wann Gemäß § 27 ElektroG
In Verkehr gebrachte Geräte je Geräteart monatlich, bis zum 15. des Folgemonats Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholte Altgeräte unverzüglich nach jeder Abholung Abs.1 Nr. 3
Ins Ausland verbrachte Geräte sowie zurückgenommene, zur Wiederverwendung vorbereitete, recycelte, verwertete, beseitigte und zur Behandlung ausgeführte Altgeräte jährlich, bis zum 30. April des Folgejahres Abs. 1 Nr. 2 und 4–9, Abs. 2
Bei Erstbehandlungsanlagen zusammengefasste Mengen jährlich, bis zum 30. April Abs. 4
Erleichterung ohne Garantiepflicht: Ist keine Finanzierungsgarantie nach § 7 Absatz 1 ElektroG erforderlich, genügt für die in Verkehr gebrachten und ins Ausland verbrachten Geräte eine Jahresmeldung bis zum 30. April

7. Behandlung und Verwertung §20 ElektroG, §22 ElektroG

Verwerter müssen Altgeräte fachgerecht demontieren, Schadstoffe entfernen und Verwertungsquoten einhalten. Diese sind in §22 ElektroG nach Gerätekategorien gestaffelt.

8. Exportregelungen, §23 ElektroG

  • Der Export ist nur zulässig, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 6 ElektroG erfüllt sind
  • Bei fehlender Nachweisführung gilt das Gerät als Abfall und unterliegt den Bestimmungen des Abfallverbringungsgesetzes.

9. Hinweis auf batteriehaltige Elektroaltgeräte

Ein besonderer Fokus der Novelle vom 1. Januar 2026 liegt auf batteriehaltigen Elektroaltgeräten. Hintergrund sind Brandrisiken, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Lithium-Batterien entstehen können. Nach § 14 ElektroG müssen Altgeräte so gesammelt und in Behältnisse eingegeben werden, dass Brandrisiken vermieden werden. Batteriebetriebene Altgeräte bestimmter Sammelgruppen sind getrennt zu sammeln. Ergänzend regelt § 10 ElektroG, dass Altbatterien, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe zerstörungsfrei zu trennen sind.

10. Haftung für Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister

Marktplatzbetreiber, wie Amazon, eBay, Wish o.ä., und deren Fulfillment-Dienstleister, die zuvor einer Registrierung bei der Stiftung EAR entgangen sind, müssen seit dem 1. Juli 2023 Herstellerregistrierungen überprüfen. Nicht registrierte Produkte dürfen weder verkauft, noch versendet werden.
Mit dieser Regelung soll garantiert werden, dass sich auch ausländische Hersteller von Elektrogeräten am System beteiligen.

Seit 1. Juli 2026 verbindlich

  • Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind müssen entsprechende Rücknahmestellen eingerichtet haben
  • Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind müssen die Anforderungen zur Umsetzung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten an Rücknahmestellen umsetzen

EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR)

Neben dem ElektroG gilt seit dem 18. Juli 2024 die EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, kurz ESPR. Sie umfasst:
  • Einführung eines Digitalen Produktpasses mit Informationen zu Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und CO₂-Fußabdruck
  • Mindestanforderungen für Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit, Rezyklatanteile und Recyclingfähigkeit
  • Verpflichtung zur offenen Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen
Der erste ESPR-Arbeitsplan 2025 bis 2030 priorisiert Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien mit Fokus auf Bekleidung, Möbel, Reifen und Matratzen sowie mehrere energieverbrauchsrelevante Produkte.
Wichtig: Die EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ist eine Rahmenverordnung und enthält somit noch nicht vollständig anwendbare Einzelpflichten für alle Produktgruppen.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass ElektroG-Pflichten und künftige ESPR-Anforderungen frühzeitig zusammengedacht werden sollten. Besonders relevant sind Produktdaten, Material- und Lieferketteninformationen, Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit, Recyclingfähigkeit und Nachweise zur Produktkonformität.

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