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Nr. 7190282
Energie - 02.10.2026
Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen
von Sören Eichberg |
Aktualisiert am:
Durch die Festlegung sollen Stromspeicher und Ladepunkte stärker am Strommarkt eingesetzt werden können. Stromspeicher können künftig sowohl eigens erzeugten Ökostrom, als auch Strom aus dem Netz aufnehmen, ohne dass dadurch automatisch die EEG-Förderfähigkeit der späteren Netzeinspeisung aus dem Speicher entfällt. Die Bundesnetzagentur führt dafür eine genaue Abgrenzungsoption und eine vereinfachte Pauschaloption ein. In der Übergangszeit bis zum 30. September 2027 sind noch Einschränkungen zu beachten.
Ein Stromspeicher kann sowohl eigens erzeugten Strom, als auch Strom aus dem Netz speichern. Bislang war diese Kombination problematisch. Wer für Strom aus einem Speicher Förderung erhalten wollte, musste enge Vorgaben beachten. Bei der bisherigen, sogenannten “Ausschließlichkeitsoption” durfte der Speicher nur Strom aus erneuerbaren Energien aufnehmen. Wurde auch Netzstrom gespeichert, konnte die Förderfähigkeit der Speichereinspeisung entfallen. Bidirektionale Ladepunkte konnten diese Option nicht nutzen.
Die neue MiSpeL-Festlegung schafft nun zwei weitere Möglichkeiten: Die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption. Beide sollen eine flexible Nutzung des Speichers ermöglichen. Dazu gehört auch eine Reaktion auf Strompreise.
Ein Betrieb könnte beispielsweise mittags eigenen Solarstrom und in einer günstigen Nachtstunde zusätzlich Strom aus dem Netz speichern. Später könnte der Strom wieder in das Netz fließen. MiSpeL legt fest welcher Anteil dabei förderfähig ist und bestimmt zugleich welche Mengen für Umlagevorteile berücksichtigt werden können.
Abgrenzungsoption: Strommengen genau bestimmen
Die Abgrenzungsoption ist das genauere der beiden Verfahren. Die Stromflüsse werden dabei anhand von Werten, die in einem viertelstündlichen Takt bestimmt werden, berechnet. Vorgegebene Formeln ordnen die gemessenen Mengen anteilig zu. So lässt sich bestimmen, welcher Strom aus einer Erneuerbare-Energien-Anlage stammt und welcher nicht.
Beispiel: Solaranlage mit Batteriespeicher
Betrachten wir das vorherige Beispiel eines Unternehmens mit Solaranlage und Batteriespeicher: Ein Betrieb könnte mittags eigenen Solarstrom und in einer günstigen Nachtstunde zusätzlich Strom aus dem Netz speichern. Physikalisch lässt sich später nicht mehr erkennen, welche Kilowattstunde ursprünglich Solarstrom war. Genau hier setzt die Abgrenzungsoption an. Sie ordnet die Strommengen anhand der Messwerte und Formeln rechnerisch zu.
Auch Elektroautos können eingebunden werden
MiSpeL schafft erstmals Regeln dafür, wie bidirektionale Ladepunkte bei der EEG-Förderung und bei Umlageprivilegien behandelt werden. Dadurch kann ein E-Fahrzeug über einen geeigneten Ladepunkt nicht nur geladen, sondern auch für die Rückspeisung von Strom in das Gebäude oder das öffentliche Netz genutzt werden, ohne dass die Förderfähigkeit des eigenen EE-Stroms allein wegen des Mischbetriebs entfällt.
Pauschaloption: weniger Messtechnik
Die Pauschaloption verfolgt einen anderen Ansatz. Sie soll kleinere und weniger komplexe Anlagen vereinfachen. Sie ist für Konstellationen mit Solaranlagen bis zu 30 Kilowatt-Peak vorgesehen. Hinter der Einspeisestelle dürfen für diese Option nur Solaranlagen, Stromspeicher und Ladepunkte Strom erzeugen, wobei die betreffenden Anlagen grundsätzlich von demselben Anlagenbetreiber betrieben werden müssen.
Bis zur Grenze von 500 Kilowattstunden pro Kilowatt-Peak installierter Leistung und Jahr wird die Netzeinspeisung als förderfähig eingestuft. Weitere Regeln bestimmen, welche darüber liegenden Mengen für eine Verrechnung von Netzbezug und Rückspeisung bei den Umlagen berücksichtigt werden können.
Beispiel: Solaranlage mit Batteriespeicher
Die Bundesnetzagentur erklärt die Pauschaloption anhand eines Beispielfalls, der dem Basisfall P1 “Stromspeicher” entspricht (ohne Ladepunkt).
Ausgangslage:
Hausdach-Solaranlage mit einer installierten Leistung von 8 Kilowatt-Peak in Kombination mit
einem Stromspeicher mit einer installierten Speicherkapazität von 10 Kilowattstunden.
Für die grundsätzlich förderfähige Netzeinspeisung ergibt sich:
Die 10 Kilowattstunden Speicherkapazität sind für die Berechnung des sogenannten Indifferenzbereichs relevant. Strommengen in diesem Bereich werden weder der EEG-Förderung noch der Anrechnung auf den Netzbezug zugeordnet. Diese Zone liegt hinter dem Bereich der förderfähigen Einspeisung und ergibt sich zu:
Die Schwelle, oberhalb der eingespeister Strom auf den Netzbezug angerechnet wird, beträgt somit schließlich:
Die beiden Optionen im Vergleich
Merkmal
Abgrenzungsoption
Pauschaloption
Einsatz
Anlagen aller Art und Größe, auch komplexere Konstellationen
Für Unternehmen ist eine weitere Bedingung wichtig. Bei geförderten Anlagen müssen die maßgeblichen Anlagen der Direktvermarktung zugeordnet sein. Mindestens eine Erneuerbare-Energie-Anlage muss dabei die Marktprämie nach der gewählten MiSpeL-Option nutzen. Die klassische Einspeisevergütung kann an derselben Einspeisestelle in diesen Konstellationen nicht parallel genutzt werden.
Pauschaloption wartet noch auf Brüssel
Die MiSpeL-Festlegung wurde am 1. Oktober 2026 beschlossen. Damit ist das Verfahren der Bundesnetzagentur abgeschlossen. Bei der Pauschaloption fehlt allerdings noch die beihilferechtliche Genehmigung der EU bevor diese angewendet werden kann.
Übergangsphase bis Ende September 2027
Auch bei der Abgrenzungsoption ist der sofortige Einstieg nicht automatisch möglich. Bis einschließlich 30. September 2027 gilt eine Übergangsregelung. Wer eine MiSpel-Option in dieser Zeit nutzen möchte, benötigt das Einverständnis des zuständigen Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers.
Dieses Einverständnis betrifft nach der Festlegung sowohl die Geltendmachung der vorgesehenen Umlagevorteile und Förderansprüche als auch die erforderliche Zuordnung der Anlagen. Die Übergangszeit soll den Marktakteuren ermöglichen ihre Prozesse anzupassen. Davon betroffen sind insbesondere IT-Systeme, Abrechnung und Marktkommunikation.
Für die praktische Anwendung ergibt sich damit folgende Reihenfolge:
Abgrenzungsoption: grundsätzlich bereits möglich, während der Übergangszeit aber nur im Einverständnis mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
Pauschaloption: zunächst ist die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich
Bis 30. September 2027: für beide Modelle gilt die Zustimmungslösung der Übergangsphase