Energie - 22.07.2026

Neue Kapazitäten für mehr Versorgungssicherheit

Der Bund hat den Rahmen für zusätzliche steuerbare Stromkapazitäten geschaffen. Das Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG) ist am 22. Juli 2026 in Kraft getreten und soll die Stromversorgung langfristig absichern.

Worum es geht

In sogenannten Dunkelflauten, wenn Windräder und Solaranlagen wenig Energie liefern, muss die Stromversorgung trotzdem gesichert sein. Das Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG) führt dafür einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 ein. Betreiber können damit künftig Geld dafür erhalten, dass sie Leistung bereithalten.

Der Zeitplan

Die Bundesnetzagentur schreibt Kapazitäten -bezogen auf die reduzierte Leistung- in mehreren Runden aus:
  • 8. September und 29. Dezember 2026: je 4,5 Gigawatt „Langzeitkapazitäten". Gesucht werden neue Anlagen, die mindestens zehn Stunden am Stück Strom in Höhe von 80% ihrer installierten Leistung liefern können.
  • 18. Mai 2027: 2 Gigawatt Erzeugungskapazitäten, ohne Langzeitkriterium (10 Stunden-Kriterium).
  • 1. Dezember 2027 und 1. Oktober 2029: Ausschreibungen für Kapazitäten. Hier können erstmals auch regelbare Lasten mitbieten.
Bereitgehalten werden muss die Leistung ab dem 1. November 2031.

Bedeutung für Unternehmen

Der wichtigste Nutzen ist die Absicherung. Produktionsbetriebe brauchen eine verlässliche Stromversorgung und zusätzliche steuerbare Leistung senkt hierbei das Risiko von Engpässen in längeren Dunkelflauten. Auch Investitionen in Elektrifizierung lassen sich mit einem gesicherten Rahmen besser planen.
Neu ist die Erlösmöglichkeit: Wer seinen Strombezug zuverlässig reduzieren kann, kann ab Dezember 2027 mitbieten – wahlweise für einen Verpflichtungszeitraum von ein, sieben oder 15 Jahren. Erforderlich ist mindestens ein Megawatt; kleinere Anlagen können gebündelt werden.
Die Anmeldung läuft über den Übertragungsnetzbetreiber und ist nur in einem engen Zeitfenster möglich – für den Termin am 1. Dezember 2027 vom 1. Mai bis 1. Juli 2027. Wer teilnehmen möchte, sollte die Prüfung rechtzeitig beginnen.

Die Kostenseite

Vergütungen für bereitgehaltene Leistung müssen finanziert werden. Das StromVKG regelt davon nur einen Teil: Die Verwaltungskosten der Übertragungsnetzbetreiber werden bereits ab 2026 über eine Umlage von den Netznutzern getragen (§ 86). Wie die Kapazitätsvergütungen selbst aufgebracht werden, lässt das Gesetz dagegen offen. Die Regelungen dazu sollen mit einem gesonderten Gesetz zum Kapazitätsmarkt im Jahr 2027 folgen.
Für Unternehmen bleibt damit vorerst offen, mit welcher Belastung sie rechnen müssen und ob es Entlastungen für stromintensive Betriebe gibt.

Regionale Bedeutung

Das Gesetz steuert den Zubau gezielt nach Süden. Zum „netztechnischen Süden" zählen Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Gebote für Gaskraftwerke in dieser Region erhalten in den ersten beiden Ausschreibungen einen rechnerischen Bonus von 16.000 Euro je Megawatt und Jahr. Bis zu einem Drittel der Menge wird allerdings vorrangig an Gaskraftwerke im Norden vergeben, bevor der Bonus greift.
Ob der Zubau gelingt, hängt aber nicht allein am Gesetz: Genehmigungsverfahren, verfügbare Netzanschlüsse und später die Wasserstoffversorgung entscheiden mit. Wer bieten will, muss bereits eine verbindliche Netzanschlusszusage oder einen bestehenden Netzanschluss vorweisen.

Was noch aussteht

Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission liegt noch nicht vor. Zuschläge dürfen erst danach erteilt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium rechnet mit einer Entscheidung vor dem ersten Gebotstermin im September.
Weitere Informationen und Quellen: