Umwelt - 23.07.2026
EU-Kommission gibt Empfehlung zur Umsetzung der Methanverordnung
Zwei Empfehlungen der Europäischen Kommission sollen die Umsetzung der EU-Methanverordnung erleichtern und zugleich Risiken für die Energieversorgung begrenzen. Sie betreffen den Nachweis der Vorgaben durch Unternehmen sowie den Umgang mit Sanktionen.
Vereinfachte Nachweise für Importeure
Die erste Empfehlung richtet sich an Importeure, Lieferanten und Behörden im Öl-, Gas- und Kohlesektor. Sie soll Klarheit darüber schaffen, wie Unternehmen die Einhaltung der europäischen Vorgaben nachweisen können. Dazu stellt die Kommission unter anderem freiwillige Musterklauseln für Lieferverträge sowie mögliche Nachweislösungen für komplexe Lieferketten bereit. (Anhang mit Klauseln)
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Importeure für Lieferverträge, die am oder nach dem 4. August 2024 geschlossen oder erneuert wurden, nachweisen und melden, dass eingeführtes Rohöl, Erdgas und Kohle auf Erzeugerebene gleichwertigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfverfahren unterlagen. Für ältere Verträge gilt eine abgeschwächte Pflicht (Artikel 28 der Methanverordnung). Die Kommission will mit ihren Empfehlungen eine möglichst einfache und praktikable Umsetzung unterstützen.
Am 14. Oktober 2026 hat die EU-Kommission zudem vorgeschlagen, diese Nachweispflichten um ein Jahr auf den 1. Januar 2028 zu verschieben. Auch die Frist für die erstmalige Berichterstattung soll auf den 31. Mai 2029 verschoben werden. Das Europäische Parlament hat sich am 22. Oktober 2026 für eine weitergehende Verschiebung ausgesprochen. Nach seinem Vorschlag sollen die Nachweise für die Lieferungen des Jahres 2030 erst bis zum 31. Mai 2031 vorgelegt werden. Über die endgültigen Fristen müssen sich das Europäische Parlament und der Rat jedoch noch einigen. Bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gelten die bisherigen Fristen.
Empfehlung zum Umgang mit Sanktionen
Die zweite Empfehlung betrifft die Sanktionsregelungen (Artikel 33 der Methanverordnung) der Mitgliedstaaten. Nach Angaben der Kommission haben die meisten EU-Staaten bislang noch keine entsprechenden Regelungen eingeführt. Für Unternehmen ist daher schwer einzuschätzen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken mit möglicherweise nicht regelkonformen Öl- und Gaslieferungen verbunden sind. Diese Unsicherheit kann den Abschluss oder die Verlängerung von Lieferverträgen erschweren.
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten deshalb, bei Verstößen von Importeuren gegen die in den Jahren 2027 bis 2029 fälligen Pflichten grundsätzlich keine Sanktionen anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind betrügerische Verstöße. Die Pflichten der Methanverordnung bleiben in diesem Zeitraum vollständig bestehen und müssen weiterhin eingehalten werden.
Versorgungssicherheit soll gewahrt bleiben
Mit den Empfehlungen reagiert die Kommission auch auf angespannte internationale Öl- und Gasmärkte. Der Konflikt im Nahen Osten hat zu stark steigenden Preisen und einem geringeren Angebot auf den weltweiten Öl- und Gasmärkten geführt. Dadurch hat sich auch der Wettbewerb der EU um verfügbare Liefermengen verschärft. Die Empfehlungen sollen deshalb eine wirksame Umsetzung der Klimaschutzvorgaben ermöglichen, ohne die europäische Energieversorgung zu gefährden.
Hintergrund
Die Methanverordnung ist die weltweit erste umfassende Rechtsvorschrift, die Methanemissionen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Öl, Gas und Kohle regelt. Sie erfasst Methanemissionen aus der europäischen Erzeugung, dem Transport und der Verarbeitung sowie aus entsprechenden Importen. Die Verordnung ist im August 2024 in Kraft getreten. Ihre Einfuhrvorschriften werden schrittweise eingeführt. Die Anforderungen an die Emissionsüberwachung beginnen am 1. Januar 2027.
Quellen und weitere Informationen:
- EU-Kommission nimmt Empfehlungsvorschlag an (14.10.2026)
- EU-Kommission veröffentlicht Empfehlungen zur Umsetzung der Methanverordnung
- Vollständige EU-Pressemitteilung zur Empfehlung
- Methanverordnung- EU - 2024/1787
- Informationen zu EU-Methan Emissionen
- Fragen und Antworten zur Umsetzung der Methanverordnung
- Empfehlung zu fakultativen Musterklauseln zur Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
- Anhang – Empfehlung zu fakultativen Musterklauseln zur Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor
- Empfehlung zur Anwendung von Artikel 33 der Methanverordnung
- Reduction of methane emissions in the energy sector: postponement of certain obligations - Thursday, 22 October 2026
