EU-FGas-Verordnung

Mit der überarbeiteten EU-F-Gas-Verordnung 2024 verfolgt die Europäische Union das Ziel, den Ausstoß klimaschädlicher fluorierter Treibhausgase (F-Gase), insbesondere teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW), deutlich zu reduzieren. Für viele Unternehmen bedeutet dies neue Pflichten bei Einsatz, Inverkehrbringen und Wartung entsprechender Produkte und Anlagen.

Ziel

Die neue EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573, die am 11. März 2024 in Kraft trat, ist ein zentraler Baustein der europäischen Klimapolitik. Ihr Ziel:
  • eine schrittweise Reduktion von F-Gasen auf dem europäischen Markt,
  • die Förderung klimafreundlicher Alternativen und
  • ein langfristiger Ausstieg aus der Nutzung besonders klimaschädlicher Stoffe.
Dadurch sollen die EU-Klimaziele bis 2050 unterstützt und der Beitrag fluorierter Gase zum Treibhauseffekt drastisch gesenkt werden.

Wer ist betroffen?

Die F-Gas-Verordnung 2024 betrifft eine Vielzahl an Branchen, die F-Gase verwenden oder mit damit betriebenen Geräten arbeiten. Konkret angesprochen sind unter anderem:
  • Unternehmen der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik
  • Hersteller und Inverkehrbringer von Kältemitteln und Kühlgeräten
  • Service- und Wartungsbetriebe, die mit F-Gasen umgehen
  • Groß- und Einzelhändler für betroffene Produkte
  • Betreiber von Industrieanlagen, Kühlhäusern oder Rechenzentren
  • Importeure und Exporteure von F-Gasen oder Geräten mit F-Gas-Füllung

Was sind die Folgen?

Die Verordnung bringt ab 2024 zahlreiche Neuerungen und verschärfte Anforderungen mit sich. Wichtige Punkte im Überblick:
Quotenregelung:
  • Die Inverkehrbringung bestimmter HFKW ist künftig nur noch im Rahmen festgelegter EU-Quoten erlaubt.
  • Die Quote wird schrittweise reduziert – bis 2050 soll der HFKW-Verbrauch nahezu auf null sinken.
Produktverbote:
  • Sukzessive Verbote für Produkte mit hohem Treibhauspotenzial, u. a. bei Klimaanlagen, Wärmepumpen und Kühlschränken.
  • Bereits ab 2025 gelten erste konkrete Verbote für bestimmte Geräteklassen.
  • Die Übersicht zu den verbotenen Produktion findet sich im Anhang IV der Verordnung.
Registrierungspflichten im F-Gas-Portal:
  • Unternehmen, die F-Gase importieren, exportieren oder handeln, müssen sich im F-Gas-Portal der EU registrieren.
  • Dies betrifft auch Geräte mit vorbefüllten F-Gasen.
Dokumentations- und Meldepflichten:
  • Verpflichtung zur lückenlosen Nachverfolgung von Mengen und Verbleib fluorierter Gase.
  • Meldepflichten gelten jährlich über das EU-Portal.
Zertifizierung und Schulung:
  • Tätigkeiten an F-Gas-haltigen Anlagen dürfen weiterhin nur von zertifiziertem Personal durchgeführt werden.
Wann müssen Unternehmen berichten?
Unternehmen sind berichtspflichtig, wenn sie F-Gase in relevanten Mengen innerhalb der EU in Verkehr bringen. Besonders betroffen sind Hersteller und Händler von Geräten wie Pkw, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen, in denen diese Stoffe bereits vorbefüllt enthalten sind.
Die Berichtspflicht greift ab folgenden Schwellenwerten:
  • Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ab 10 Tonnen CO2-Äquivalent
  • Für andere F-Gase: ab 100 Tonnen CO2-Äquivalent
Dabei ist ausschließlich das Inverkehrbringen innerhalb der EU relevant. Ausfuhren in Drittstaaten bleiben unberücksichtigt.
Bedeutung für die Automobilbranche / Kfz-Handel
Im Pkw-Bereich werden die genannten Mengenschwellen in der Regel nicht erreicht. Seit dem Jahr 2011 wird dort meist das Kältemittel R1234yf verwendet, das einen vergleichsweise niedrigen Treibhausgaspotenzial-Umrechnungsfaktor von 0,501 aufweist. Da in einem Fahrzeug meist weniger als ein Kilogramm dieses Mittels verwendet wird, liegt das resultierende CO2-Äquivalent weit unter dem Schwellenwert.
Jedoch ist Vorsicht geboten: Andere Kältemittel können ein deutlich höheres Treibhauspotenzial besitzen und somit schneller zur Berichtspflicht führen. Eine Übersicht über die jeweiligen Umrechnungsfaktoren bietet das Umweltbundesamt.

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