Die neue EU-Batterieverordnung: Wichtige Informationen für Unternehmen in Schwaben

Ein verantwortungsvoller und effizienter Umgang mit Batterieabfällen ist von entscheidender Bedeutung für den Schutz unserer Umwelt, die Schonung wertvoller Ressourcen und die Sicherung unserer natürlichen Lebensgrundlagen.

Was ist das Ziel?

Im Mittelpunkt stehen vier zentrale Zielsetzungen, die den Weg hin zu einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Kreislaufwirtschaft maßgeblich prägen:
  • Reduktion gesundheitlicher und ökologischer Risiken
    Batterien enthalten potenziell gefährliche Substanzen wie Schwermetalle (z. B. Quecksilber, Cadmium, Blei) und brennbare Elektrolyte. Die neue Verordnung legt hierfür konkrete Grenzwerte fest, um gesundheitliche und ökologische Risiken zu minimieren (vgl. Anhang I).
  • Förderung von Recycling und Rohstoffrückgewinnung
    Eine gezielte Rückgewinnung dieser Materialien durch hochwertiges Recycling ist vorgesehen. Die Verordnung schreibt hierzu verbindliche stoffliche Rückgewinnungsquoten vor (z. B. ab Ende 2027 mindestens 90 % für Kobalt, Nickel, Kupfer und Blei sowie 50 % für Lithium; bis 2031 steigen diese Vorgaben weiter an).
  • Schonung von Ressourcen durch Wiederverwertung
    Die Wiederverwendung funktionsfähiger Batterien – insbesondere aus der E-Mobilität – wird gefördert, unterliegt jedoch technischen, sicherheitsbezogenen und kennzeichnungspflichtigen Anforderungen (vgl. Artikel 73 ff. der Verordnung).
  • Beitrag zu Klimazielen und nachhaltiger Wirtschaft
    Ein nachhaltiges Batteriemanagement unterstützt die Umsetzung des European Green Deal. Die Verordnung verpflichtet Hersteller zur Berechnung und Deklaration des CO₂-Fußabdrucks von bestimmten Batterien (z. B. industriellen oder Antriebsbatterien) – ein wesentlicher Schritt zur Transparenz und Emissionsminderung.

Was hat sich geändert?

Rollen

Die neue Batterieverordnung differenziert und erweitert diese Rollen wie folgt.
Batterierichtlinie 2006/66/EG Neue EU-Batterieverordnung
Hersteller: Erstinverkehrbringer von Batterien in einem Land Erzeuger: Produziert oder lässt Batterien herstellen und vertreibt sie unter eigenem Namen oder nutzt sie selbst
Vertreiber: Anbieter von Batterien für Endnutzer Einführer: Importiert Batterien aus Drittländern und bringt sie erstmals in der EU in Verkehr
Wirtschaftsakteur: Sammelbegriff für Hersteller, Vertreiber und Recycler Bevollmächtigter (Product Compliance):
Vertritt den Erzeuger in der EU und stellt die Einhaltung technischer Vorschriften sicher
Bevollmächtigter (EPR):
Sichert die Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung im Namen eines ausländischen Herstellers
Wirtschaftsakteur:
Oberbegriff für alle Akteure entlang der Batterie-Wertschöpfungskette mit rechtlichen Pflichten
Unabhängiger Wirtschaftsakteur:
Führt unabhängig vom Hersteller Tätigkeiten wie Wartung, Reparatur oder Umnutzung von Batterien aus

Batteriekategorien

  1. Die neue Batterieverordnung unterscheidet Batteriekategorien nicht mehr nach chemischer Zusammensetzung, sondern nach Verwendung und Bauform wie folgt:
  2. Gerätebatterien (Portable Batteries):
    Versiegelte Batterien ≤ 5 kg für nicht-industrielle Zwecke, ausgenommen Traktions-, LV- und Starterbatterien.
  3. Allzweck-Gerätebatterien:
    Unterart der Gerätebatterien, genormt (z. B. AA, AAA, 9V), wiederaufladbar oder nicht, für allgemeine Anwendungen.
  4. Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-/LMT-Batterien):
    Gekapselte Batterien ≤ 25 kg für z. B. E-Bikes oder Fahrzeuge der Klasse L, nicht als Traktionsbatterie eingestuft.
  5. Starterbatterien (SLI-Batterien):
    Für Anlasser, Beleuchtung und Zündung, z. B. in Autos, Maschinen oder anderen Fahrzeugen.
  6. Industriebatterien:
    Für industrielle Nutzung bestimmt, meist > 5 kg, außer LV-, Traktions- oder Starterbatterien.
  7. Traktionsbatterien (EV-Batterien):
    Batterien > 25 kg für den Antrieb von Elektro-/Hybridfahrzeugen – für Fahrzeuge der Klassen L, M, N, O.
  8. Stationäre Batteriespeicher:
    Spezial-Industriebatterien zur stationären Energiespeicherung (z. B. in Haushalten oder Betrieben).

Welche Regelungen der alten Batterierichtlinie gelten weiterhin über 2025 hinaus?

  • Batterieentnahme & -austausch in Geräten:
    Neue Vorgaben gelten erst ab 18. Februar 2027.
  • Recyclingeffizienzen:
    Neue EU-Anforderungen erst ab 1. Januar 2026.
  • Berichtspflichten der Bundesländer:
    Umstellung auf neue Berichtsformate erst ab 1. Juli 2027.
  • Kapazitätskennzeichnung auf Batterien:
    Neue Kennzeichnungspflicht erst ab 18. August 2026.

Was schreibt die Batterieverordnung darüber hinaus vor?

Thema Maßnahme Frist

Erklärungspflicht: Hersteller müssen den CO₂-Fußabdruck der Batterie entlang ihres gesamten Lebenszyklus offenlegen.
Ab 2025 (für EV-Batterien) bis spätestens 2030 (für alle großen Batterien)

CO₂-Leistungsklassen: Es wird eine Einteilung der Batterien in CO₂-Klassen zur Vergleichbarkeit ihrer Umweltwirkung eingeführt. Ab 2026-2032
Höchstwerte: Einführung verbindlicher Grenzwerte für CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung nicht überschritten werden dürfen. Ab 2028-2033
Haltbarkeit & Leistung Unterlagenpflicht: Hersteller müssen Nachweise zur Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit vorlegen. Ab 2024
Mindestwerte: Einführung von Mindeststandards für Ladezyklen und Kapazität – je nach Batteriekategorie gestaffelt.
ab 2027 (Industrie)
ab 2028 (LV).
Mindestrezyklatgehalte Rezyklatanteile angeben: Hersteller müssen angeben, wie viel Prozent recycelter Rohstoffe (z. B. Kobalt, Blei, Nickel, Lithium) enthalten sind. Offenlegung des Rezyklatgehalts ab Ende 2027 (Datenmeldung ab 2028)
Mindestanteile: Festlegung gesetzlicher Mindestrezyklatanteile für bestimmte Batteriematerialien. ab 2031
Erhöhte Quoten: Weitere Erhöhung der Mindestrezyklatanteile über die Jahre hinweg. ab 2036
Sammelquoten 45 % : Erste Sammelquote für Altgerätebatterien auf EU-Ebene. bis Ende 2023
63 % : Zweite Zielmarke für Altgerätebatterien zur Steigerung der Rücknahme. bis Ende 2027
73 % : Endziel für Altgerätebatterien zur Sicherstellung hoher Rücklaufquoten. bis Ende 2030
51 % : Erste Sammelquote für Batterien leichter Verkehrsmittel (z. B. E-Scooter). bis Ende 2028
61% : Zweite Sammelquote für LV-Batterien. bis Ende 2031
Entnehmbarkeit & Austauschbarkeit Gerätebatterien müssen vom Endnutzer, LV-Batterien zumindest vom Fachpersonal entnommen und ausgetauscht werden können.: Sicherstellung, dass Batterien ohne Spezialwerkzeuge durch Laien oder durch Fachpersonal entfernt werden können. Ab 2027
Kennzeichnungspflichten Schwermetallkennzeichnung: Kennzeichnungspflicht für bestimmte Schwermetalle (z.B. Cd, Pb) unverändert gültig.
Ab 2024

QR-Code, Produktinfos, CE-Daten: Digitale Kennzeichnungspflichten zur transparenten Informationsbereitstellung über Lebenszyklusdaten. Ab 18. Februar 2027
CE-Kennzeichnung Pflicht für alle neuen Batterien mit Konformitätsverfahren: Batterien dürfen nur mit Nachweis der Übereinstimmung mit EU-Vorgaben (CE) in Verkehr gebracht werden. Ab 18. August 2024
Sicherheit stationärer Systeme Sicherheitsnachweise und Tests (z. B. gegen Überhitzung, Brand): stationäre Batterie-Energiespeicher und andere große Batteriesysteme müssen spezifische Sicherheitsprüfungen (z.B. Überhitzungs- und Brandschutz) erfüllen und dokumentieren. Ab 2024
Alterungszustand & Lebensdauer BMS liefert Informationen zu Lebensdauer und Zustand: Batterie-Management-Systeme (BMS) müssen Lebenszyklusdaten speichern und bereitstellen. Ab 2024
Konformitätspflichten Hersteller, Händler, Importeure müssen umfassende Pflichten erfüllen: Klare Verantwortung entlang der Lieferkette u. a. CE-Zertifizierung, Rücknahme, Registerpflicht. Ab 2024
Sorgfaltspflichten Managementsystem, Risikoplan, Offenlegung für größere Unternehmen (>40 Mio. € Umsatz): Unternehmen müssen Lieferkettenrisiken erkennen und dokumentieren – vor allem bei Rohstoffen. Ab 2025
Herstellerverantwortung (EPR) Bevollmächtigter in jedem Mitgliedstaat erforderlich; EPR kann delegiert werden; Registrierungspflicht auch für ausländische Hersteller (Erweiterte Produzentenverantwortung). Ab 2025
Herstellerregister Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen im zentralen Batterie-Register registrieren und dabei u.a. Batterietypen und die Erfüllung ihrer Entsorgungspflichten angeben. Ab 2025
Altbatterien und Sammlung Neue Vorschriften für Rücknahmesysteme und die Berechnung der Sammelquoten sowie strengere Regeln für den Export von Altbatterien. Ab 2025
Digitaler Batteriepass Digitale Datenbank mit Details zu Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur, Wiederverwendung. Pflicht für EV-, LV- und Industrie-Batterien >2 kWh; Infos über QR-Code. Ab 18. Februar 2027

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