Die neue EU-Batterieverordnung: Wichtige Informationen für Unternehmen in Schwaben
Ein verantwortungsvoller und effizienter Umgang mit Batterieabfällen ist von entscheidender Bedeutung für den Schutz unserer Umwelt, die Schonung wertvoller Ressourcen und die Sicherung unserer natürlichen Lebensgrundlagen.
Was ist das Ziel?
Im Mittelpunkt stehen vier zentrale Zielsetzungen, die den Weg hin zu einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Kreislaufwirtschaft maßgeblich prägen:
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Reduktion gesundheitlicher und ökologischer RisikenBatterien enthalten potenziell gefährliche Substanzen wie Schwermetalle (z. B. Quecksilber, Cadmium, Blei) und brennbare Elektrolyte. Die neue Verordnung legt hierfür konkrete Grenzwerte fest, um gesundheitliche und ökologische Risiken zu minimieren (vgl. Anhang I).
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Förderung von Recycling und RohstoffrückgewinnungEine gezielte Rückgewinnung dieser Materialien durch hochwertiges Recycling ist vorgesehen. Die Verordnung schreibt hierzu verbindliche stoffliche Rückgewinnungsquoten vor (z. B. ab Ende 2027 mindestens 90 % für Kobalt, Nickel, Kupfer und Blei sowie 50 % für Lithium; bis 2031 steigen diese Vorgaben weiter an).
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Schonung von Ressourcen durch WiederverwertungDie Wiederverwendung funktionsfähiger Batterien – insbesondere aus der E-Mobilität – wird gefördert, unterliegt jedoch technischen, sicherheitsbezogenen und kennzeichnungspflichtigen Anforderungen (vgl. Artikel 73 ff. der Verordnung).
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Beitrag zu Klimazielen und nachhaltiger WirtschaftEin nachhaltiges Batteriemanagement unterstützt die Umsetzung des European Green Deal. Die Verordnung verpflichtet Hersteller zur Berechnung und Deklaration des CO₂-Fußabdrucks von bestimmten Batterien (z. B. industriellen oder Antriebsbatterien) – ein wesentlicher Schritt zur Transparenz und Emissionsminderung.
Was hat sich geändert?
Rollen
Die neue Batterieverordnung differenziert und erweitert diese Rollen wie folgt.
Batterierichtlinie 2006/66/EG | Neue EU-Batterieverordnung |
Hersteller: Erstinverkehrbringer von Batterien in einem Land | Erzeuger: Produziert oder lässt Batterien herstellen und vertreibt sie unter eigenem Namen oder nutzt sie selbst |
Vertreiber: Anbieter von Batterien für Endnutzer | Einführer: Importiert Batterien aus Drittländern und bringt sie erstmals in der EU in Verkehr |
Wirtschaftsakteur: Sammelbegriff für Hersteller, Vertreiber und Recycler | Bevollmächtigter (Product Compliance): Vertritt den Erzeuger in der EU und stellt die Einhaltung technischer Vorschriften sicher |
Bevollmächtigter (EPR): Sichert die Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung im Namen eines ausländischen Herstellers |
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Wirtschaftsakteur: Oberbegriff für alle Akteure entlang der Batterie-Wertschöpfungskette mit rechtlichen Pflichten |
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Unabhängiger Wirtschaftsakteur: Führt unabhängig vom Hersteller Tätigkeiten wie Wartung, Reparatur oder Umnutzung von Batterien aus |
Batteriekategorien
- Die neue Batterieverordnung unterscheidet Batteriekategorien nicht mehr nach chemischer Zusammensetzung, sondern nach Verwendung und Bauform wie folgt:
- Gerätebatterien (Portable Batteries):
Versiegelte Batterien ≤ 5 kg für nicht-industrielle Zwecke, ausgenommen Traktions-, LV- und Starterbatterien. - Allzweck-Gerätebatterien:
Unterart der Gerätebatterien, genormt (z. B. AA, AAA, 9V), wiederaufladbar oder nicht, für allgemeine Anwendungen. - Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-/LMT-Batterien):
Gekapselte Batterien ≤ 25 kg für z. B. E-Bikes oder Fahrzeuge der Klasse L, nicht als Traktionsbatterie eingestuft. - Starterbatterien (SLI-Batterien):
Für Anlasser, Beleuchtung und Zündung, z. B. in Autos, Maschinen oder anderen Fahrzeugen. - Industriebatterien:
Für industrielle Nutzung bestimmt, meist > 5 kg, außer LV-, Traktions- oder Starterbatterien. - Traktionsbatterien (EV-Batterien):
Batterien > 25 kg für den Antrieb von Elektro-/Hybridfahrzeugen – für Fahrzeuge der Klassen L, M, N, O. - Stationäre Batteriespeicher:
Spezial-Industriebatterien zur stationären Energiespeicherung (z. B. in Haushalten oder Betrieben).
Welche Regelungen der alten Batterierichtlinie gelten weiterhin über 2025 hinaus?
- Batterieentnahme & -austausch in Geräten:
Neue Vorgaben gelten erst ab 18. Februar 2027. - Recyclingeffizienzen:
Neue EU-Anforderungen erst ab 1. Januar 2026. - Berichtspflichten der Bundesländer:
Umstellung auf neue Berichtsformate erst ab 1. Juli 2027. - Kapazitätskennzeichnung auf Batterien:
Neue Kennzeichnungspflicht erst ab 18. August 2026.
Was schreibt die Batterieverordnung darüber hinaus vor?
Thema | Maßnahme | Frist |
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Erklärungspflicht: Hersteller müssen den CO₂-Fußabdruck der Batterie entlang ihres gesamten Lebenszyklus offenlegen. |
Ab 2025 (für EV-Batterien) bis spätestens 2030 (für alle großen Batterien)
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CO₂-Leistungsklassen: Es wird eine Einteilung der Batterien in CO₂-Klassen zur Vergleichbarkeit ihrer Umweltwirkung eingeführt. | Ab 2026-2032 | |
Höchstwerte: Einführung verbindlicher Grenzwerte für CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung nicht überschritten werden dürfen. | Ab 2028-2033 | |
Haltbarkeit & Leistung | Unterlagenpflicht: Hersteller müssen Nachweise zur Leistungsfähigkeit und Haltbarkeit vorlegen. | Ab 2024 |
Mindestwerte: Einführung von Mindeststandards für Ladezyklen und Kapazität – je nach Batteriekategorie gestaffelt. |
ab 2027 (Industrie)
ab 2028 (LV).
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Mindestrezyklatgehalte | Rezyklatanteile angeben: Hersteller müssen angeben, wie viel Prozent recycelter Rohstoffe (z. B. Kobalt, Blei, Nickel, Lithium) enthalten sind. | Offenlegung des Rezyklatgehalts ab Ende 2027 (Datenmeldung ab 2028) |
Mindestanteile: Festlegung gesetzlicher Mindestrezyklatanteile für bestimmte Batteriematerialien. | ab 2031 | |
Erhöhte Quoten: Weitere Erhöhung der Mindestrezyklatanteile über die Jahre hinweg. | ab 2036 | |
Sammelquoten | 45 % : Erste Sammelquote für Altgerätebatterien auf EU-Ebene. | bis Ende 2023 |
63 % : Zweite Zielmarke für Altgerätebatterien zur Steigerung der Rücknahme. | bis Ende 2027 | |
73 % : Endziel für Altgerätebatterien zur Sicherstellung hoher Rücklaufquoten. | bis Ende 2030 | |
51 % : Erste Sammelquote für Batterien leichter Verkehrsmittel (z. B. E-Scooter). | bis Ende 2028 | |
61% : Zweite Sammelquote für LV-Batterien. | bis Ende 2031 | |
Entnehmbarkeit & Austauschbarkeit | Gerätebatterien müssen vom Endnutzer, LV-Batterien zumindest vom Fachpersonal entnommen und ausgetauscht werden können.: Sicherstellung, dass Batterien ohne Spezialwerkzeuge durch Laien oder durch Fachpersonal entfernt werden können. | Ab 2027 |
Kennzeichnungspflichten | Schwermetallkennzeichnung: Kennzeichnungspflicht für bestimmte Schwermetalle (z.B. Cd, Pb) unverändert gültig. |
Ab 2024
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QR-Code, Produktinfos, CE-Daten: Digitale Kennzeichnungspflichten zur transparenten Informationsbereitstellung über Lebenszyklusdaten. | Ab 18. Februar 2027 | |
CE-Kennzeichnung | Pflicht für alle neuen Batterien mit Konformitätsverfahren: Batterien dürfen nur mit Nachweis der Übereinstimmung mit EU-Vorgaben (CE) in Verkehr gebracht werden. | Ab 18. August 2024 |
Sicherheit stationärer Systeme | Sicherheitsnachweise und Tests (z. B. gegen Überhitzung, Brand): stationäre Batterie-Energiespeicher und andere große Batteriesysteme müssen spezifische Sicherheitsprüfungen (z.B. Überhitzungs- und Brandschutz) erfüllen und dokumentieren. | Ab 2024 |
Alterungszustand & Lebensdauer | BMS liefert Informationen zu Lebensdauer und Zustand: Batterie-Management-Systeme (BMS) müssen Lebenszyklusdaten speichern und bereitstellen. | Ab 2024 |
Konformitätspflichten | Hersteller, Händler, Importeure müssen umfassende Pflichten erfüllen: Klare Verantwortung entlang der Lieferkette u. a. CE-Zertifizierung, Rücknahme, Registerpflicht. | Ab 2024 |
Sorgfaltspflichten | Managementsystem, Risikoplan, Offenlegung für größere Unternehmen (>40 Mio. € Umsatz): Unternehmen müssen Lieferkettenrisiken erkennen und dokumentieren – vor allem bei Rohstoffen. | Ab 2025 |
Herstellerverantwortung (EPR) | Bevollmächtigter in jedem Mitgliedstaat erforderlich; EPR kann delegiert werden; Registrierungspflicht auch für ausländische Hersteller (Erweiterte Produzentenverantwortung). | Ab 2025 |
Herstellerregister | Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen im zentralen Batterie-Register registrieren und dabei u.a. Batterietypen und die Erfüllung ihrer Entsorgungspflichten angeben. | Ab 2025 |
Altbatterien und Sammlung | Neue Vorschriften für Rücknahmesysteme und die Berechnung der Sammelquoten sowie strengere Regeln für den Export von Altbatterien. | Ab 2025 |
Digitaler Batteriepass | Digitale Datenbank mit Details zu Herkunft, Zusammensetzung, Reparatur, Wiederverwendung. Pflicht für EV-, LV- und Industrie-Batterien >2 kWh; Infos über QR-Code. | Ab 18. Februar 2027 |
Wo erfahre ich mehr?
- Verordnung - 2023/1542 - EN - EUR-Lex (in allen Sprachen)
- Beitrag der Recyclingzeitung (REZ): Aktuelles - REZ