Energie - 18.08.2026
EEG-Novelle und Netzanschlusspaket
Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 zwei Gesetzentwürfe zur Energiewende beschlossen. Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und das Netzanschlusspaket. Zusammen bilden beide Vorhaben einen großen Baustein für die Weiterentwicklung des Stromsystems in Deutschland. Bisher stand der Ausbau der Erneuerbaren Energien im Vordergrund, nun verschiebt sich der Fokus auf das Gesamtsystem.
Die Entwürfe sind noch nicht geltendes Recht. Das weitere Gesetzgebungsverfahren läuft.
Das Ziel
Mit der EEG-Novelle und dem Netzanschlusspaket will die Bundesregierung den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien besser mit dem Markt und dem Netzausbau abstimmen. Die Förderung soll stärker auf Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz, Versorgungssicherheit und Marktintegration ausgerichtet werden. Zugleich sollen Erzeugungsanlagen, Speicher und große Verbraucher gezielter dort angeschlossen werden, wo ausreichend Netzkapazität vorhanden ist. Hintergrund sind zunehmende Engpässe und der wachsende Wettbewerb um Netzanschlüsse. Die neuen Regeln sollen Netzbetreibern mehr Möglichkeiten geben, Anschlussbegehren zu steuern und Kapazitäten netztechnisch sinnvoll zu verteilen. Damit sollen zusätzliche Netzengpässe, Redispatch-Kosten und Belastungen für Letztverbraucher begrenzt werden. Gleichzeitig will die Bundesregierung erneuerbare Energien stärker in das Stromsystem integrieren und den weiteren Ausbau planbarer und systemdienlicher gestalten.
EEG-2027-Entwurf
- Das Ausbauziel von 80% erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 bleibt unverändert bestehen (§ 1 EEG) und auch die Ausbaupfade (§ 4 EEG) werden fortgeführt. Zusätzlich sind Ausschreibungen von insgesamt 12GW für Windenergie an Land vorgesehen.
- Die dauerhafte Förderung für neue Photovoltaik-Kleinanlagen unter 25kW läuft aus. Besonders betroffen davon sind PV-Anlagen auf Gebäuden. Bestandanlagen sind geschützt. Für Anlagen ab 25kW kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Marktprämie gewährt werden, die die Differenz zwischen Marktpreis und Förderhöhe ausgleicht. Kleinere Anlagen sollen in einem Übergangszeitraum von einer abgesenkten Einspeisevergütung oder einem Direktvermarktungsbonus profitieren. (§ 20 EEG)
- Der Refinanzierungsbeitrag für EEG-geförderte Erneuerbare-Energien-Anlagen an Netzbetreiber ist die europarechtliche Abschöpfung von Übergewinnen, die in nationales Recht umgesetzt wird. Ausgenommen ist die Biomasse. Beim Verzicht auf die Marktprämie fällt auch der Refinanzierungsbetrag weg. (§ 21d, e EEG)
- Die Förderjahre für Marktprämien, Refinanzierungsbeiträge, unentgeltliche Abnahmen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Zudem soll der Vergütungszeitraum bei negativen Strompreisen um die jeweilige Anzahl der Viertelstunden verlängert werden. (§§ 25 und 51a EEG)
- Eine Begrenzung von Pachthöhen bei Windenergieanlagen an Land soll eingeführt werden. (§ 36d EEG)
Entwurf des Netzanschlusspakets
Ein sogenannter Redispatch-Vorbehalt wird eingeführt: Bei einer verminderten Wirkleistung von mindestens 5 % können Netzbetreiber für die Dauer von bis zu 6 Jahren kapazitätslimitierte Netzgebiete für Windkraft- und Freiflächen-Solaranlagen ausweisen:
- In diesen Gebieten sollen Anlagenbetreiber einen Teil des finanziellen Risikos aus Redispatch selbst tragen. Das Risiko soll auf höchstens 20 Prozent des Jahresstromertrags beziehungsweise 18 Prozent in Windvorranggebieten begrenzt werden. Gleichzeitig soll der Netzbetreiber das betroffene Netz weiter ausbauen (§ 14 Abs. 1d EnWG).
- Für neue Anlagen in kapazitätslimitierten Netzgebieten kann der Netzanschluss an einen Vertrag geknüpft werden, bei dem der Anlagenbetreiber teilweise auf einen finanziellen Ausgleich bei Abregelungen verzichtet (§ 8 Abs. 4 EEG).
- Unabhängig von kapazitätslimitierten Netzgebieten sieht der Entwurf neue Vorgaben zur Begrenzung der Einspeiseleistung vor. Ein Anspruch auf Netzanschluss bei neuen Freiflächen-Solaranlagen ist für höchstens 70 Prozent der installierten Leistung vorgesehen. Bei Windenergieanlagen an Land gilt eine Grenze von 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche (§ 8 Abs. 1 EEG).
Die bisher stark vom Zeitpunkt der Anfrage geprägte Vergabe soll durch neue Priorisierungsregeln ergänzt werden:
- Übertragungsnetzbetreiber müssen Netzanschlüsse anhand von festgelegten Kriterien wie Standortgebundenheit, Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, Ausbauzielen und der effizienten Nutzung von Netzverknüpfungspunkten priorisieren können (§17b, Abs. 1 EnWG).
- Netzbetreiber müssen eine monatliche Veröffentlichung freier Netzkapazitäten vornehmen und ab 2028 digitale Auskunft geben (§ 17c EnWG).
- Netzbetreiber sollen innerhalb von zwei Monaten über den Status und die weitere Bearbeitung von Netzanschlussbegehren informieren (§ 17d EnWG). Digitale Netzanschlussportale sollen ab 2028 bereitstehen (§ 17e EnWG).
- Die Einführung eines Reservierungs- und Freigabesystems für Netzkapazitäten inkl. Reservierungsgebühren für Netzanschlüsse ab 135 Kilowatt ist vorgesehen, um Spekulationen vorzubeugen (§ 17c-f EnWG).
Der Entwurf ermöglicht auch Baukostenzuschüsse beim Anschluss von Erzeugungsanlagen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Festlegung der Bundesnetzagentur. Die Beträge können nach netzwirtschaftlichen Kriterien regional unterschiedlich ausfallen. Damit könnten Standorte mit günstiger Netzsituation attraktiver werden. (§ 17 EEG)
Ausblick
Beide Entwürfe sollen den Ausbau erneuerbarer Energien, den Strommarkt und die Netze enger miteinander verbinden. Dabei sind mehrere Vorgaben bereits für 2027 vorgesehen.
Der Zeitplan ist anspruchsvoll. Damit bleibt für Netzbetreiber, Unternehmen und Projektierer nur wenig Zeit sich auf neue Vorgaben und Verfahren einzustellen. Wichtig ist deshalb sich frühzeitig mit den Vorhaben und Regelungen vertraut zu machen und den weiteren Prozess zu beobachten.
