Energie - 15.09.2026
EEG-Novelle und Netzanschlusspaket
Die Bundesregierung hat zwei Gesetzentwürfe zur Energiewende vorgelegt. Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und das Netzanschlusspaket. Die beiden Entwürfe befinden sich nun im parlamentarischen Verfahren.
Die Entwürfe sind noch nicht geltendes Recht. Das weitere Gesetzgebungsverfahren läuft.
Das Ziel
Mit der EEG-Novelle und dem Netzanschlusspaket will die Bundesregierung den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien besser mit dem Markt und dem Netzausbau abstimmen. Die Förderung soll stärker auf Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz, Versorgungssicherheit und Marktintegration ausgerichtet werden. Zugleich sollen Erzeugungsanlagen, Speicher und große Verbraucher gezielter dort angeschlossen werden, wo ausreichend Netzkapazität vorhanden ist. Hintergrund sind zunehmende Engpässe und der wachsende Wettbewerb um Netzanschlüsse. Die neuen Regeln sollen Netzbetreibern mehr Möglichkeiten geben, Anschlussbegehren zu steuern und Kapazitäten netztechnisch sinnvoll zu verteilen. Damit sollen zusätzliche Netzengpässe, Redispatch-Kosten und Belastungen für Letztverbraucher begrenzt werden. Gleichzeitig will die Bundesregierung erneuerbare Energien stärker in das Stromsystem integrieren und den weiteren Ausbau planbarer und systemdienlicher gestalten.
EEG-2027-Entwurf
- Das Ausbauziel von 80% erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 bleibt unverändert bestehen (§ 1, Abs. 2 EEG) und auch die Ausbaupfade (§ 4 EEG) werden fortgeführt. Zusätzlich sind Ausschreibungen von insgesamt 12GW für Windenergie an Land vorgesehen.
- Die bisherige feste Einspeisevergütung für Neuanlagen soll entfallen und damit Direktvermarktung zum Regelfall werden. Neuanlagen unter 25kW erhalten grundsätzlich keine Marktprämie mehr. Eine befristete Übergangsregelung soll jedoch möglich bleiben. 2027 gilt sie für Analgen unter 50kW, 2028 für Anlagen unter 25kW und 2029 sowie 2030 für Anlagen unter sieben kW. Sie wird höchsten 36 Monate gezahlt. (§ 21, Abs. 1 EEG)
- Anlagen unter 25kW können einen Direktvermarktungsbonus erhalten. Dieser beträgt 1,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde. Der Anspruch auf diesen Bonus besteht maximal für 48 Monate. (§ 50c, Abs. 2)
- Für geförderte Anlagen ab 100 Kilowatt ist ein Refinanzierungsbeitrag vorgesehen. Damit sollen besonders hohe Markterlöse teilweise abgeschöpft werden. Biomasseanlagen sind hiervon ausgenommen. Bei einem Förderverzicht entfällt auch der Refinanzierungsbeitrag. (§ 21d-e EEG)
- Für Marktprämien, Refinanzierungsbeiträge, unentgeltliche Abnahmen und Mieterstromzuschläge sieht der Entwurf einen Zahlungszeitraum von 20 Jahren vor. Bei negativen Strompreisen kann sich dieser Zeitraum verlängern. (§§ 25 und 51a EEG)
- Grundstücknutzungsentgelte (Pachten) für bestimmte Windenergieanlagen an Land sollen begrenzt werden. (§ 36d EEG)
- Neue PV-Dachanlagen (Solaranlagen des zweiten Segments) mit weniger als 100kW sollen in ihrer Wirkleistung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden. (§ 9, Abs. 2b EEG)
- Der verpflichtende Rollout intelligenter Messsysteme und Steuerungseinrichtungen soll auf Erzeugungsanlagen mit mehr als zwei Kilowatt ausgeweitet werden. (§ 29, Abs. 1 MsbG)
Entwurf des Netzanschlusspakets
Ein sogenannter Redispatch-Vorbehalt soll neue Anschlüsse in belasteten Netzen regeln. Verteilnetzbetreiber können dafür Netzgebiete bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Stromerzeugung im Vorjahr aufgrund Redispatch um mehr als fünf Prozent reduziert wurde. (§ 14, Abs. 1d EnWG)
In diesen Gebieten gilt:
- Der Anspruch auf Netzanschluss entfällt. Der Netzbetreiber muss allerdings einen Netzanschlussvertrag anbieten. Über diesen sollen Anlagenbetreiber einen Teil des finanziellen Risikos aus Redispatch selbst tragen. Der Vertrag regelt, dass Anlagenbetreiber teilweise auf einen finanziellen Ausgleich bei Redispatch verzichten. Der Verzicht ist dabei auf 20 Prozent des jährlichen Stromertrags begrenzt. Für Windenergieanlagen in Windenergiegebieten gelten 18 Prozent. (§ 8, Abs. 4 EEG)
- Netzbetreiber müssen diese Netzgebiete vorrangig bedarfsgerecht optimieren, verstärken und ausbauen.(§ 14, Abs. 1d EnWG)
Unabhängig von kapazitätslimitierten Netzgebieten gilt:
- Ein Anspruch auf Netzanschluss bei neuen Freiflächen-Solaranlagen (Solaranlagen des ersten Segments) ist für höchstens 70 Prozent der installierten Leistung vorgesehen. Bei Windenergieanlagen an Land gilt eine Grenze von 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche (§ 8, Abs. 1 EEG).
- Wird eine vereinbarte Anschlussleistung mehr als fünf Jahre nicht, oder nicht vollständig genutzt und voraussichtlich dauerhaft nicht benötigt, kann der Netzbetreiber sie unter Voraussetzungen reduzieren. Vorgesehen ist dafür eine Ankündigungsfrist von 12 Monaten (§ 17, Abs. 1a EnWG)
Auch die Systematik der Vergabe von Netzkapazitäten soll sich ändern:
- Übertragungsnetzbetreiber sollen Netzanschlüsse anhand von festgelegten Kriterien wie Standortgebundenheit, Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, Ausbauzielen und der effizienten Nutzung von Netzverknüpfungspunkten priorisieren können (§17b, Abs. 1 EnWG).
- Netzbetreiber müssen eine monatliche Veröffentlichung freier Netzkapazitäten vornehmen und ab 2028 digital Auskunft für Anschlüsse ab 135kW geben (§ 17c EnWG).
- Netzbetreiber sollen innerhalb von zwei Monaten über den Status und die weitere Bearbeitung von Netzanschlussbegehren informieren (§ 17d EnWG). Digitale Netzanschlussportale sollen ab 2028 bereitstehen (§ 17e EnWG).
- Die Einführung eines Reservierungs- und Freigabesystems für Netzkapazitäten inkl. Reservierungsgebühren für Netzanschlüsse ab 135 Kilowatt ist vorgesehen, um Spekulationen vorzubeugen (§ 17c-f EnWG).
Der Entwurf ermöglicht auch Baukostenzuschüsse beim Anschluss von Erzeugungsanlagen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Festlegung der Bundesnetzagentur. Die Beträge können nach netzwirtschaftlichen Kriterien regional unterschiedlich ausfallen. Damit könnten Standorte mit günstiger Netzsituation attraktiver werden. (§ 17 EEG)
Ausblick
Beide Entwürfe sollen den Ausbau erneuerbarer Energien, den Strommarkt und die Netze enger miteinander verbinden. Dabei sind mehrere Vorgaben bereits für 2027 vorgesehen. Neben der Zustimmung des Bundestags muss auch die EU-Kommission grünes Licht für das Vorhaben geben.
Der Zeitplan ist anspruchsvoll. Damit bleibt für Netzbetreiber, Unternehmen und Projektierer nur wenig Zeit sich auf neue Vorgaben und Verfahren einzustellen. Wichtig ist deshalb sich frühzeitig mit den Vorhaben und Regelungen vertraut zu machen und den weiteren Prozess zu beobachten.
