Tourismus in Schwaben

Verpackungsgesetz: Pflichten für die Gastronomie

Mehrwegpflicht in der Gastronomie: Was Sie wissen müssen!
Die Reduzierung von Einwegplastik ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Nachhaltigkeit. Daher müssen Gastronomiebetriebe nachhaltige Alternativen nutzen und sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Zudem besteht für viele Betriebe eine Angebotspflicht für Mehrwegverpackungen.

Registrierung im Verpackungsregister LUCID: So geht’s

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist für Gastronomiebetriebe einmalig erforderlich. Ob Sie auch das Recycling dieser Verpackungen finanzieren und Ihre Verpackungsmengen melden müssen, hängt von Ihren Verpackungen ab.

Außer-Haus-Verkauf: Diese Regeln gelten

Gastronomen sind verpflichtet, für Lebensmittelverpackungen aus Plastik sowie Getränkebecher aus allen Materialien eine Mehrwegalternative anzubieten.

Wichtige Vorgaben:

  • Entsprechende Hinweisschilder müssen gut sichtbar auf die Mehrwegoption hinweisen.
  • Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer oder unter schlechteren Bedingungen angeboten werden als Einwegverpackungen.
  • Eine Pfandregelung für Mehrwegalternativen ist zulässig.
  • Betriebe müssen nur die eigenen Mehrwegbehälter zurücknehmen.

Ausnahmen von der Mehrwegpflicht

Kleine Gastronomiebetriebe mit:
  • maximal 80 m² Verkaufsfläche UND
  • nicht mehr als fünf Beschäftigten
müssen keine eigenen Mehrwegalternativen bereitstellen. Sie dürfen stattdessen die Speisen und Getränke in mitgebrachte Kundengefäße füllen. Auch hier ist ein gut sichtbares Hinweisschild erforderlich.

Umsetzung in der Praxis: Mehrweggeschirr richtig handhaben

Anforderungen an Mehrweggeschirr:

  • Leicht zu reinigen
  • Lebensmittelgeeignet
  • Temperaturbeständig für warme Speisen
  • Spülmaschinenfest

Hygienische Handhabung:

  • Sichtkontrolle des Geschirrs auf Sauberkeit
  • Kein direkter Handkontakt mit Mehrweggeschirr
  • Hygieneregeln beachten (z. B. Händewaschen)
  • Kein Kontakt des Mehrweggeschirrs mit Arbeitsflächen – Tabletts nutzen
  • Trennung der Lebensmittel in den Behältern
  • Gesonderter Reinigungsplan für Mehrweggeschirr erforderlich

Weitere Informationen und hilfreiche Ressourcen

Ausblick

Ab dem 12. August 2026 gilt in der gesamten Europäischen Union die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) unmittelbar und verbindlich. Als EU-Verordnung entfaltet sie direkte Rechtswirkung in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
  • Die nationalen Regelungen des Verpackungsgesetzes gelten bis auf Weiteres fort, werden jedoch perspektivisch an die EU-Verordnung angepasst.
  • Bereits heute eingesetzte Verpackungen sollten hinsichtlich Recyclingfähigkeit, Materialzusammensetzung und Mehrwegoptionen überprüft werden.
  • Verträge mit Lieferanten sollten Klauseln zur Rechtskonformität nach PPWR enthalten.
  • Bei Investitionsentscheidungen (z. B. Anschaffung eines Mehrwegsystems) sollte die zukünftige EU-Rechtslage berücksichtigt werden.
Die Verordnung tritt am 12. August 2026 in Kraft; zahlreiche Detailvorgaben enthalten jedoch Übergangsfristen. Eine frühzeitige Vorbereitung ist daher empfehlenswert.