Tourismus in Schwaben
Mehrwertsteuer in Gastronomie und Hotellerie
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsleistungen dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Was das konkret für Speisen, Getränke, Buffets, Catering und Rechnungen bedeutet, erfahren Unternehmen aus Hotellerie und Gastronomie hier im Überblick.
- 1. Ab wann gilt der ermäßigte Steuersatz?
- 2. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung
- 3. Was zählt als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung?
- 4. Speisen im Restaurant: immer 7 Prozent
- 5. To go und Lieferung: Besonderheiten beachten
- 6. Getränke: weiterhin 19 Prozent
- 7. Buffets, Frühstücke und Pauschalangebote
- 8. Catering und Veranstaltungen
- 9. Anzahlungen, Rechnungen und Gutscheine
1. Ab wann gilt der ermäßigte Steuersatz?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Die Regelung ist nicht befristet.
Wichtig: Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Speisen, nicht für Getränke. Getränke unterliegen weiterhin dem regulären Steuersatz von 19 Prozent.
2. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung
Für die richtige Besteuerung ist ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Es spielt keine Rolle,
- wann der Vertrag geschlossen wurde,
- wann die Rechnung gestellt wurde oder
- wann die Zahlung erfolgt ist.
Im Restaurant gilt die Leistung als erbracht, wenn der Gast am Ende des Besuchs bezahlt und den Betrieb verlässt.
Beispiel: Ein Restaurantbesuch endet am 31. Dezember 2025 um 20:00 Uhr. Dann gilt noch der Steuersatz von 19 Prozent.
Endet eine Veranstaltung erst nach Mitternacht am 1. Januar 2026, greift bereits der 7‑Prozent‑Satz für Speisen.
Endet eine Veranstaltung erst nach Mitternacht am 1. Januar 2026, greift bereits der 7‑Prozent‑Satz für Speisen.
3. Was zählt als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung?
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen liegen vor, wenn Speisen zusammen mit Dienstleistungen für den sofortigen Verzehr (Restaurantleistungen im Lokal vor Ort, Verpflegungsdienstleistungen an einem anderen Ort) abgegeben werden, zum Beispiel:
- Service,
- Nutzung von Tischen und Stühlen,
- Geschirr und Besteck.
Nicht darunter fällt die reine Lieferung oder Mitnahme von Speisen ohne weitere Dienstleistungen.
4. Speisen im Restaurant: immer 7 Prozent
Alle zubereiteten Speisen, die im Restaurant oder bei einer Veranstaltung serviert werden, unterliegen ab 1. Januar 2026 dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent – unabhängig davon, welchem Steuersatz sie beim Einkauf unterlagen.
5. To go und Lieferung: Besonderheiten beachten
Bei Mitnahme oder Lieferung ohne zusätzliche Dienstleistungen handelt es sich um eine Lieferung. Bei einer reinen Lieferung ohne Service gilt der gleiche Steuersatz wie beim Einkauf.
6. Getränke: weiterhin 19 Prozent
Für Getränke gilt grundsätzlich der Steuersatz von 19 Prozent – auch ab 2026.
Das betrifft:
- Getränke im Restaurant,
- Getränke bei Buffets,
- Getränke in Pauschalangeboten.
Ausnahme: To go oder bei Lieferung gelten Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil als begünstigt und können mit 7 Prozent besteuert werden.
7. Buffets, Frühstücke und Pauschalangebote
Bei Angeboten mit Speisen und Getränken zu einem Gesamtpreis ist eine Aufteilung zwingend erforderlich:
- Speisen: 7 Prozent
- Getränke: 19 Prozent
Die Aufteilung kann erfolgen:
- pauschal:
- bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) kann der für Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden
- bei Pauschalangeboten in Zusammenhang mit einer Übernachtung wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird (siehe Schreiben BMBF)
- kalkulatorisch nach Wareneinsatz.
Eine saubere Dokumentation ist dringend zu empfehlen.
8. Catering und Veranstaltungen
- Reine Speisenlieferung: 7 Prozent
- Catering- und Verpflegungsdienstleistungen
- Werden im Rahmen eines Caterings zubereitete Speisen abgegeben und damit verbundene Dienstleistungen erbracht, liegt umsatzsteuerlich regelmäßig eine einheitliche Verpflegungsdienstleistung vor.
- Die Gestellung von Geschirr und Personal ist dementsprechend im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen und ist Teil der ermäßigt besteuerten Verpflegungsdienstleistung.
- Getränke sind hiervon ausgenommen und unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %
9. Anzahlungen, Rechnungen und Gutscheine
- Anzahlungen aus 2025 für Leistungen in 2026 müssen steuerlich korrigiert werden.
- Entscheidend ist immer der Leistungszeitpunkt.
- Einzweckgutscheine (konkrete Leistung), die bereits 2025 verkauft wurden, werden nicht nachträglich angepasst.
Quelle: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (nicht barrierefrei)
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
