Seit Oktober 2025
Änderung Sachkundenachweis für neue Erlaubnisbeantragung § 34f und § 34i GewO ab Oktober 2025
Einheitliche Regelung für Erlaubnisverfahren
Aufgrund aktueller Rechtsprechung und mit Blick auf ein bundesweit einheitliches Vorgehen passt die IHK für München und Oberbayern ihre Verwaltungspraxis zum Sachkundenachweis an. Seit dem 1. Oktober 2025 ist bei der Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34f oder § 34i GewO eine Berufung auf die bisherigen Bestandsschutzregelungen gemäß §§ 157 Absatz 3, 160 Absatz 3 GewO im Wege der sogenannten „Rucksacktheorie“ nicht mehr zulässig.
Hintergrund: Alte-Hasen-Regelung
Bei Einführung der Erlaubnispflichten war es langjährig tätigen Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, auch ohne Sachkundenachweis eine Erlaubnis zu erhalten – vorausgesetzt, sie konnten eine ununterbrochene, einschlägige Tätigkeit in dem betreffenden Bereich nachweisen. Diese Sonderregelung war zeitlich befristet und wurde als „Alte-Hasen-Privilegierung“ bezeichnet.
Was bisher möglich war
Nach bisheriger Verwaltungspraxis war es in eng begrenzten Ausnahmefällen auch nach Ablauf der Übergangsregelung möglich, sich bei einer weiteren Erlaubniserteilung nochmals auf diese frühere Privilegierung zu berufen – etwa bei einem Wechsel der Rechtsform oder bei einer neuen Tätigkeit als Geschäftsführer in einem erlaubnispflichtigen Unternehmen.
Beispiel: Sachkunde bei Wechsel zur GmbH
Ein Einzelunternehmer, der im Rahmen der Übergangsregelung ohne Sachkundenachweis eine Erlaubnis nach § 34f GewO erhalten hat und anschließend als Geschäftsführer einer GmbH in gleicher Funktion tätig werden wollte, konnte sich bislang auf seine frühere „Alte-Hasen“-Erlaubnis stützen. Künftig ist dies nicht mehr zulässig – der Sachkundenachweis ist dann zwingend zu erbringen.
