Chemikalien

CLP-Verordnung - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Durch die Anwendung des "Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals" (GHS) der Vereinten Nationen sollen gefährliche Stoffe weltweit einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden. In Europa wird das GHS durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) umgesetzt. Gefährliche Stoffe und Gemische müssen entsprechend der Verordnung eingestuft und die Ergebnisse an die ECHA gemeldet werden. Sie müssen mit standardisierten Gefahrensymbolen und -sätzen sowie Sicherheitshinweisen auf den Kennzeichnungsetiketten und in den Sicherheitsdatenblättern versehen werden.

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Hersteller bzw. Importeure müssen einen Stoff innerhalb eines Monats ab dem Inverkehrbringen im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis anmelden,
  • wenn der Stoff gemäß REACH Verordnung registriert werden muss,
  • wenn der Stoff unabhängig von seiner Menge als gefährlich eingestuft ist,
  • wenn sie ein Gemisch importieren, in dem der als gefährlich eingestufte Stoff oberhalb des Konzentrationsgrenzwerts enthalten ist, der zur Einstufung des Gemisches gemäß CLP-Verordnung als gefährlich führt, oder
  • wenn sie ein Erzeugnis importieren, das Stoffe enthält, die der Registrierung gemäß Artikel 7 der REACH-Verordnung unterliegen.
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen (Tabelle 3.1 und 3.2 im Anhang VI der CLP-Verordnung) und der Namen der harmonisierten Stoffe, die in alle EU-Sprachen übersetzt sind. Die Angaben wurden von den Unternehmen in ihren Meldungen zur Einstufung und Kennzeichnung oder Registrierungsdossiers gemacht.

"Verwendung" mit altem Label noch möglich

Gewerbliche und private Anwender, die Gemische mit der "alten" Kennzeichnung vor dem Stichtag erworben haben und diese aufbrauchen und nicht weiterverkaufen, sind von dieser Frist nicht betroffen. Für die innerbetriebliche Verwendung ist es nicht erforderlich die Kennzeichnung umzustellen. Allerdings muss gegebenenfalls auf eine geänderte Einstufung korrekt reagiert werden. Dann müssen die Betriebsanweisungen eindeutige Umgangsvorschriften für beide Optionen enthalten, also für altes und neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem.

Meldepflichten für Gemische

Anhang VIII der CLP-Verordnung regelt die harmonisierte Meldung von Informationen zur Zusammensetzung und weitere Produktinformationen von gefährlichen Gemischen an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen. Der Anhang umfasst die Übermittlung von Informationen seitens der Importeure und nachgeschalteten Anwendern beim Inverkehrbringen von Gemischen.
  • Gemische zur Verwendung durch Verbraucher - Meldung ab 1. Januar 2021 (Verschiebung durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/11)
  • Gemische zur gewerblichen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2021,
  • Gemische zur industriellen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2024.
  • Für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Informationen über gefährliche Gemische bereits vor den jeweils gültigen Umsetzungsfristen gemeldet haben, besteht bis 1. Januar 2025 keine Meldepflicht. Das gleiche gilt bei Änderungen der Zusammensetzung und Produktinformationen.
Informationen zu der Zusammensetzung von Gemischen:
  • Bei den einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Verwendung reicht die Angabe des Sicherheitsdatenblatts, sofern bei Notfällen die länderspezifische Auskunft verfügbar ist.
  • Gewerbliche Gemische und Verbraucherprodukte benötigen bei der Angabe den Produktidentifikator und die chemische Bezeichnung der Komponenten.

Aktuelles

  • Entscheidung Titandioxid
    Nach jahrelanger Unsicherheit ist nun geregelt, dass ab 01.10.2021 Titandioxid in der CLP-Verordnung neu eingestuft wird: pulverförmiges TiO2 wird als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft und mit dem Warnhinweis H351 versehen (bei mind. 1% der Partikel kleiner oder gleich 10 µm). Damit wird dieser Stoff als CMR-Stoff eingeordnet. Die flüssige und feste Form gelten dagegen wie bisher als nicht krebserregend. Diese verschärfte Einstufung hat auch Rückkopplungen auf die Entsorgung, da diese Abfälle als gefährlicher Abfall behandelt werden müssen.
  • Harmonisierte Giftinformation
    Ab dem 01.01.2021 gilt ein harmonisiertes Meldeverfahren zur Übermittlung von Giftinformationen gem. Anhang VIII der CLP-Verordnung ((EU) 2017/542), das verbindlich in allen Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Zentrale Elemente der Harmonisierung sind das einheitliche Mitteilungsformat (PCN-Format), sowie die Möglichkeit, neben der Mitteilung an das BfR auch ein zentrales Mitteilungsportal der ECHA zu nutzen. Dieses zentrale Mitteilungsportal stellt für Unternehmen, die ihre Produkte in mehreren EU-Mitgliedsstaaten vermarkten, eine Erleichterung dar.

    Beachten Sie die unterschiedlichen Mitteilungsfristen:
    - Für Gemische für die Verwendung durch Verbraucher: Ab dem 01.01.2021
    - Für Gemische für die gewerbliche Verwendung: Ab dem 01.01.2021
    - Für Gemische für die industrielle Verwendung: Ab dem 01.01.2024

    Zentrale Neuerung der harmonisierten Mitteilung ist unter anderem der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI). Dieser 16-stellige alpha­nummerische Code wird jedem zu meldenden Gemisch zugeordnet und muss grundsätzlich auf dem Kennzeichnungsetikett oder der inneren Verpackung angebracht werden. Bei unverpackten Gemischen oder Gemischen für die industrielle Verwendung kann der UFI alternativ im Sicherheitsdatenblatt (SDS) angegeben werden.

Weitere Informationen

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat für die Meldung das Zentrale Benachrichtigungsportal der Giftnotrufzentralen entwickelt und Tools für die Industrie sowie einen Leitfaden veröffentlicht. Auch das Umweltbundesamt bietet einen Leitfaden.

Eine kurze Zusammenfassung zur Umsetzung CLP-Verordnung finden Sie im Merkblatt der ECHA.