Chemikalien

Hinweise zur SCIP-Datenbank der ECHA

Hersteller oder Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) enthalten, sind seit Januar 2021 zur Übermittlung von Informationen in die “SCIP“-Datenbank (“Substances of Concern in articles, as such or in complex objects (Products)“) verpflichtet. 
Die Europäische Chemikalienagentur hat die finale Version der SCIP Datenbank zu Beginn des Jahres 2021 live geschaltet. Die darin vorgesehenen Pflichtanforderungen gehen entgegen dem eigentlichen Wortlaut von Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie über die nach Art. 33 REACH erforderlichen Informationen hinaus. Eine lediglich partielle Eintragung von Informationen in die Datenbank allein nach Maßgabe von Art. 33 REACH ist technisch nicht möglich, stattdessen folgen Eintragungen dem Prinzip „ganz oder gar nicht“.
In Deutschland wird die Regelung zur SCIP-Meldepflicht in Paragraf 16f des Chemikaliengesetzes umgesetzt. In dessen Wortlaut heißt es hierzu sinngemäß, die nach der Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Informationen sind der Europäischen Chemikalienagentur “zur Verfügung zu stellen“.
Die Frage, was “zur Verfügung stellen“ konkret bedeutet, soll nun erst noch eine Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums klären. Wann diese Verordnung kommen wird, ist noch nicht absehbar. Ob sich Unternehmen in die Datenbank eintragen müssen, ist der derzeit noch strittig. Eine Alternative zur Einspeisung der Daten in die SCIP-Datenbank ist derzeit jedoch nicht vorgesehen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP unterdessen klargestellt, dass ihrer Ansicht nach die SCIP-Datenbank verbindlich genutzt werden muss:
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des „effet utile“, der eine an der Zielerreichung orientierte Auslegung von Unionsrecht vorgibt, kann nur eine unmittelbare Datenübermittlung über die Datenbank nach einem dort vorgegebenen Datenformat sicherstellen, dass Informationen geordnet und wettbewerbsneutral gesammelt werden und Informationssuchende künftig zeitnah geeignete Daten abrufen können. [...] Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass die Regelungen in § 16f Absatz 1 ChemG, nach der Informationen ausdrücklich „nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen“ sind, unionsrechtskonform nur in der Weise ausgelegt werden können, dass die Informationen unmittelbar an die Datenbank zu liefern sind.“
Zu den über Art. 33 REACH inhaltlich hinausgehenden Pflichtfeldern der SCIP-Datenbank heißt es in der Antwort:
„Die Bundesregierung hält es für zulässig und im Hinblick auf die Ziele der Datenbank auch für notwendig, dass in der SCIP-Datenbank im Kontext des Artikels 9 der AbfRRL Informationen zur Identifizierung von Erzeugnissen und deren Lokalisierung abgefragt werden.“
Die Anfrage der FDP-Fraktion finden Sie hier.

Die gesamte Antwort der Bundesregierung finden Sie hier.
Bei fehlender Nutzung der Datenbank besteht das Risiko, dass die Europäische Chemikalienagentur und damit die Europäische Kommission entsprechende Beschwerden an die Mitgliedstaaten richtet und auf Gerichtswegen entschieden wird, dass “zur Verfügung stellen“ im Sinne des Gesetzes (dessen Ziel ist ja die Umsetzung der Richtlinie und damit de facto die Nutzung der Datenbank) nichts anderes bedeuten kann als “in die Datenbank eintragen“. Auch können entlang der Lieferkette Forderungen etwa an Zulieferer gestellt werden, dass die Vorprodukte konform in die Datenbank eingetragen sind. In manchen EU-Mitgliedstaaten wird im nationalen Gesetz ebenfalls die unmittelbare Eintragung in die Datenbank gefordert.
Ob in Deutschland derzeit die SCIP-Datenbank zur Meldung genutzt werden muss, ist derzeit wie gesagt strittig. Mangels Alternativen sollte die SCIP-Datenbank bei Bedarf wohl genutzt werden. Sollten Unternehmen die SCIP-Datenbank nicht nutzen, so sollten sie sich dem bestehenden Restrisiko Bewusst sein, dass eine klare gesetzliche Pflicht zur vollständigen Nutzung und Eintragung in die Datenbank in Deutschland zu einem späteren Zeitpunkt noch einsetzen könnte.

Unternehmen, die die Datenbank nutzen wollen, können auf das Webinar der IHK Schwaben zu REACH und der SCIP Datenbank zurückgreifen. Dort finden Sie auch FAQ’s rund um das Thema REACH und die SCIP-Datenbank. 

Der Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur SCIP Datenbank ist mittlerweile auch in deutscher Sprache verfügbar. Er ist auf der Support-Seite der ECHA zur SCIP-Datenbank zu finden.