Wettbewerbsrecht
Vorsicht Falle - Adressbuchschwindel
Tagtäglich werden Unternehmen mit dubiosen Anrufen und Briefen konfrontiert, die darauf abzielen, kostenpflichtige Verträge durch arglistige Täuschung abzuschließen. Es gibt verschiedene Betrugsarten, aber auch effektive Möglichkeiten, sich davor zu schützen. Informieren Sie sich in diesem Artikel!
Welche Fallgruppen gibt es?
„Behördliche“ Schreiben
Häufig erhalten Firmen, die vor kurzem in das Handelsregister eingetragen worden sind, offiziell aussehende Schreiben einer vermeintlichen Behörde. Sie ähneln beispielsweise einem Brief vom Amtsgericht und weisen Symbole wie den Bundesadler auf. Die Absender nehmen dabei oftmals Bezug auf die Eintragung und fordern die Empfänger auf, einen beigefügten Überweisungsträger auszufüllen oder die Richtigkeit der im Brief genannten Firmendaten mit Unterschrift zu bestätigen. Meistens handelt es sich jedoch um versteckte Vertragsangebote für kostenpflichtige Eintragungen in Firmenverzeichnissen. Oft weist eine ausländische IBAN auf die Betrugsabsicht hin.
Rechnungen für gerichtliche Eintragungen in das Handelsregister erhalten Sie beispielsweise nur von der Gerichtskasse.
Vermeintliche Anzeigenaufträge
Gelegentlich bekommen Unternehmen, die zuvor eine Eintragung in ein Telefonbuch oder eine Zeitungsannonce aufgegeben haben, Rechnungen für vermeintliche Folgeaufträge oder andere Einträge. Diese Leistungen wurden jedoch nie in Auftrag gegeben. Hierbei handelt es sich ebenfalls um versteckte Vertragsangebote. Weitere Beispiele für angebliche Anzeigeaufträge sind örtliche Anzeigeblätter oder Stadtpläne.
Formularfallen
Häufig werden trickreich gestaltete Vertragsangebote oder Scheinrechnungen für angebliche Eintragungen in Adressbüchern, Branchenverzeichnissen, Online-Datenbanken oder Markenregistern verschickt. Auf den Schreiben ist das Wort „Angebot“ jedoch nicht enthalten, da dies zu offensichtlich auf einen Vertragsschluss hinweisen würde. Stattdessen wird gern der Begriff „Offerte“ zur Verschleierung genutzt. Zudem nutzen Betrüger oft echte oder sehr ähnlich aussehende Adressen von Behörden. Auch gibt es immer häufiger Fälle von gänzlich erfundenen Firmen oder Institutionen ohne Kontaktangaben. Oftmals ist ein vorausgefüllter Überweisungsträger enthalten. Auf all diesen Wegen sollen ebenfalls Vertragsschlüsse herbeigeführt werden.
Telefonanrufe
Im Gegensatz zu den vorgenannten Varianten werden Gewerbetreibende oftmals telefonisch aufgefordert oder angesprochen. Bei solchen Gesprächen werden Unternehmen durch Täuschung ebenso zu Abschlüssen von Anzeigeaufträgen genötigt. Gefährlich ist hierbei, dass jegliche Form der Bestätigung so zugeschnitten wird, dass ein Vertragsabschluss im Nachhinein vermeintlich zustande gekommen ist. Mit dem sogenannten „Call ID Spoofing“ lässt sich außerdem die im Display angegebene Nummer des Anrufers fälschen. So kann jede beliebige deutsche Festnetznummer angezeigt werden.
Wie können Sie sich vor Schwindel schützen?
- Überprüfen Sie sorgfältig jedes Schreiben und jede Rechnung, insbesondere im Zusammenhang mit:
- Gewerbemeldungen beim Gewerbeamt oder Eintragungen im Handelsregister
- Eintragungen in Telefonbüchern, Branchen- oder Internetverzeichnissen
- Anzeigenaufträgen
- der Einrichtung einer Homepage
- der Anmeldung von Marken oder Patenten. - Lassen Sie sich von der amtlichen Aufmachung einer „Rechnung“, staatlich klingenden Bezeichnungen (zum Beispiel „Zentrale Registrierungsstelle“ oder „Gewerbezentralregister”) sowie amtlichen Symbolen (zum Beispiel Europaflagge oder Bundesadler) nicht täuschen.
- Begleichen Sie nur solche Rechnungen, bei denen Sie sich sicher sind, dass die Forderung auch tatsächlich in der Höhe besteht.
- Senden Sie keine „Korrekturabzüge“ zurück, wenn Sie nicht eindeutig vorher einen Druckauftrag an den Absender erteilt haben.
- Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Anzeigen- oder andere Aufträge bei Vertretern abzuschließen, insbesondere wenn diese unangekündigt in Ihrem Unternehmen erscheinen oder sich auf ein angebliches Gespräch mit Beschäftigten berufen. Viele unseriöse Vertreter versuchen, Sie unter Druck zu setzen. Unterschreiben Sie nichts, wenn man Sie nicht in Ruhe das Kleingedruckte prüfen lässt.
Beachte: Im Gegensatz zu Endverbrauchern haben Sie als Unternehmen kein Widerrufsrecht.
- Lassen Sie sich bei zweifelhaften Rechnungen nicht durch Mahnungen oder Androhung von Inkassomaßnahmen unter Druck setzen.
- Reagieren Sie auf solche Schreiben nur dann unverzüglich, wenn Sie versehentlich einen Vertrag geschlossen haben.
- Weisen Sie Ihre Mitarbeiten (vor allem beim Posteingang und in der Buchhaltung) an, ebenfalls diese Grundsätze zu beachten.
- Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat eine „Warnliste” von Unternehmen veröffentlicht, die solche Zahlungsaufforderungen und „Rechnungen” versenden oder versandt haben.
Was können Sie tun, wenn Sie in eine Vertragsfalle geraten sind?
- Fechten Sie die abgegebene Vertragserklärung sofort per Einwurfeinschreiben an. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung wird in der Rechtsprechung anerkannt.
- Erstellen Sie sich eine Kopie Ihrer Anfechtungs- und Kündigungserklärung und bewahren Sie diese auf.
- Leisten Sie keine Zahlungen.
- Sollten Sie die Forderung bereits beglichen haben, fordern Sie das Geld mit Hinweis auf § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter Fristsetzung zurück.
Beachte: Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Vertragserklärung wirksam angefochten haben.
- Wenden Sie sich an Ihre Hausbank und versuchen Sie die Überweisung zu stoppen.
- Informieren Sie unverzüglich das Geldinstitut des Zahlungsempfängers darüber, dass auf dem betreffenden Konto Zahlungen aufgrund vermutlich unseriöser Angebote eingehen. Bitten Sie um Rücküberweisung eingehender Zahlungen.
- Trotz Anfechtung besteht das Restrisiko, dass Mahnbescheide beantragt beziehungsweise Zahlungsklagen erhoben werden. Bei Mahnbescheiden sollten Sie unbedingt aktiv werden und innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. In beiden Fällen kann es hilfreich sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Gerne können Sie auch uns informieren. Wir können Vorfall dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) melden. Beim Verdacht einer Straftat können Sie zudem die Polizei informieren.
Mustertexte
Muster: Zahlung wurde noch nicht geleistet
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestreite ich den vermeintlichen Vertragsschluss.
Ferner ist das streitgegenständliche Schreiben offenbar bewusst irreführend gestaltet und formuliert worden. Dafür sprechen folgende Merkmale: … [hier sollten Sie knapp die Merkmale ausführen, also warum Sie sich getäuscht fühlen]. Hilfsweise fechte ich daher meine Erklärung vom … [Datum] wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) an.
Äußerst hilfsweise und ohne Anerkennung einer Rechtpflicht kündige ich das vermeintliche Vertragsverhältnis außerordentlich, ebenso hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bei dieser Gelegenheit weise ich Sie darauf hin, dass ich den Vorgang zur weiteren Rechtsverfolgung an den Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. leiten werde.
Mit freundlichen Grüßen“
Muster: Zahlung wurde bereits geleistet
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestreite ich den vermeintlichen Vertragsschluss.
Ferner ist das streitgegenständliche Schreiben offenbar bewusst irreführend gestaltet und formuliert worden. Dafür sprechen folgende Merkmale: … [hier sollten Sie knapp die Merkmale ausführen, also warum Sie sich getäuscht fühlen]. Hilfsweise fechte ich daher meine Erklärung vom ... [Datum einfügen] wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) an.
Äußerst hilfsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht kündige ich das vermeintliche Vertragsverhältnis außerordentlich, ebenso hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bei dieser Gelegenheit weise ich Sie darauf hin, dass ich den Vorgang zur weiteren Rechtsverfolgung an den Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. leiten werde.
Unter dem Eindruck der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung habe ich den Betrag von … [Betrag einfügen] Euro an Sie gezahlt. Mit dieser Zahlung ist kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen.
Ich fordere Sie daher zur unverzüglichen Rückzahlung auf (§ 812 BGB). Sollte bis zum ... [Datum bzw. Frist von 2 Wochen ab Postausgang einfügen] kein Geldeingang zu verzeichnen sein, werde ich die Forderung gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen”
Stand: Februar 2025
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