Gewerberecht

Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten

Spezial- und Jahrmärkte sind von einer Behörde festgesetzte Veranstaltungen im Sinne von Titel IV der Gewerbeordnung (GewO). Sie sind von bestimmten gesetzlichen Verboten und Beschränkungen freigestellt. Ihre Festsetzung wird durch einen Bescheid erteilt.

Märkte mit Marktprivilegien

Die Märkte sind privilegiert, indem für sie beispielsweise das Ladenschluss- als auch das Sonn- und Feiertagsgesetz keine Anwendung findet. Das bedeutet, dass eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist. Dennoch wird es empfohlen, eine Reisegewerbekarte mitzuführen, da ein Anbieter oft gar nicht weiß, ob er sich auf einer "privilegierten" - also nach den gewerblichen Vorschriften festgesetzten - Marktveranstaltung befindet oder nicht.

Privatmärkte ohne Marktprivilegien

Gewerbetreibende, die dagegen auf nicht festgesetzten Privatmärkten als Anbieter tätig werden, bedürfen unter Beachtung der allgemein geltenden Vorschriften auf jeden Fall einer Reisegewerbekarte. Außerdem unterliegen diese Unternehmer den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes.

Festsetzungsvoraussetzungen

Märkte werden aber nur festgesetzt, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf die Festsetzung.
Diese sind unterschiedlich je nach Art des Marktes. Sowohl auf Spezial- als auch auf Jahrmärkten muss eine "Vielzahl von Anbietern" vertreten sein; außerdem dürfen diese Märkte weder ganz noch teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden. Gleichartige Unternehmen dürfen als Teilnehmer ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht ausgeschlossen werden (Diskriminierungsverbot).
Die Erhebung eines Eintrittsgeldes ist nur bei Spezialmärkten erlaubt.

IHK ist Gutachter

Die Industrie- und Handelskammer kann gegenüber den jeweils zuständigen Behörden gehört werden, um eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag abzugeben.

Spezialmarkt nach § 68 Abs. 1 GewO:

  • Vielzahl von Anbietern: regelmäßig mindestens zwölf gewerbliche Anbieter
  • Teilnahme privater Anbieter möglich; diese zählen aber nicht bei der Berechnung der Teilnehmerzahl
  • Feilbieten (das heißt Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen, kein Verkauf nach Mustern und keine bloße Werbung) nur bestimmter Waren, zum Beispiel Töpferwaren, Briefmarken, Mineralien, Spielzeug, Weihnachtsartikel
  • Zeitlich begrenzt: zeitliche Mindestabstände der Märkte der Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde je Ortsteil: ein Monat bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarktes, zum Beispiel "Briefmarkenbörse"

Jahrmarkt nach § 68 Abs. 2 der GewO:

  • Vielzahl von Anbietern: regelmäßig mindestens zwölf gewerbliche Anbieter
  • Teilnahme privater Anbieter möglich, diese zählen aber nicht bei der Berechnung der Teilnehmerzahl
  • Feilbieten (das heißt Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen, kein Verkauf nach Mustern und keine bloße Werbung) von Waren aller Art; jedoch kann der Veranstalter in seinen Teilnahmebedingungen bestimmte Warenarten ausschließen und festlegen, welche Waren angeboten werden dürfen
  • Zeitlich begrenzt: zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde je Ortsteil: ein Monat (seit Februar 1991), vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.1991 - BVerwG I C 4.89
  • Teilnahme von Schaustellerunternehmen ist zulässig; sie zählen bei der Berechnung der Anbieterzahl zwar mit, jedoch muss die Zahl der Warenanbieter ganz klar überwiegen.

Leistungsschauen und Jahrmärkte

Sogenannte Leistungs- oder Gewerbeschauen örtlicher Gewerbetreibender sind vom Typ her als Jahrmärkte einzustufen.

Antragssteller

Die Festsetzung von Märkten erfolgt nur auf Antrag. Veranstalter kann nur eine natürliche oder juristische Person sein (wie zum Beispiel GmbH oder eingetragener Verein e.V.; nicht dagegen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts).
Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, welche Rechte und Pflichten erwirbt, so zum Beispiel mit den Anbietern Verträge für die Überlassung von Standflächen abschließt.

Zuständige Behörde

Die Festsetzung von Märkten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des Ordnungamtes der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfindet.

Antragsunterlagen

Anträge auf Festsetzung müssen folgende Mindestinformationen (jeweils in dreifacher Ausfertigung) enthalten:
  • Angaben über die zugelassenen Waren
  • Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Teilnehmerverzeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse und dem Warensortiment
  • Teilnahmebestimmungen
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
  • Lagepläne, soweit sachlich erforderlich

Antragsfristen

Antragsfristen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aus organisatorischen Gründen ist es jedoch dringend anzuraten, spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin mit einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es könnte sonst vorkommen, dass ein anderer Veranstalter den vorgesehenen Zeitraum schon "blockiert" hat, in dem der Markt stattfinden soll.

Festsetzung nicht möglich

  • Bei unvollständigen Anträgen, zum Beispiel wenn das Teilnehmerverzeichnis nicht mindestens zwölf gewerbliche Anbieter enthält
  • Wenn die Teilnahme an der Marktveranstaltung nur Mitgliedern einer bestimmten Gruppierung (etwa dem örtlichen Gewerbeverein) gestattet ist.

Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juni 2017