Allgemeines Gewerberecht

Reisegewerbe

Allgemeines

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 
  • Waren vertreibt, das bedeutet Waren feilbietet und/oder Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder
  • Waren ankauft und/oder 
  • Leistungen anbietet und/oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht und/oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. 
Geregelt ist das Reisegewerbe in den §§ 55ff Gewerbeordnung (GewO)
Im Gegensatz zu einem stehenden Gewerbebetrieb ist es für eine Reisegewerbe typisch, dass der Unternehmer seine Kunden ohne vorherige Bestellung aufsucht.

Reisegewerbekarte

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt eine sogenannte Reisegewerbekarte. 
Zuständig für die Erteilung dieser ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Nähere Informationen, wie zum Beispiel zu den Gebühren etc. finden Sie hier. 
Diese hat der Unternehmer während des Ausübung seines Gewerbes mitzuführen. 

Geltungsbereich der Reisegewerbekarte

Die Reisegewerbekarte gilt im gesamten Bundesgebiet.

Reisegewerbefreie Tätigkeiten

In den § 55 a und §55 b GewO sind Tätigkeiten aufgeführt, die von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind. 
So ist z.B. die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung zum Beispiel eines Jahrmarkts reisegewerbefrei.

Verbotene Tätigkeiten

In § 56 GewO ist geregelt, welche Tätigkeiten im Rahmen eines Reisegewerbes verboten sind. 
Danach ist verboten: 

1. Verboten sind der Vertrieb von

a) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
b) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen, und Fertiglesebrillen,
c) elektromedizinischen Geräten, elektronischen Hörgeräten; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
d) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose, zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
e) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.

 2. Verboten ist das Feilhalten und der Ankauf von

a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen.

 3. Verboten ist das Feilbieten von

a) alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2,3 GewO und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

 4. Verboten ist der Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften

(§ 34 Abs. 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 
Stand: April 2022