Reisegewerbekarte: Regeln und Verbote

Wer ein Gewerbe betreibt, muss wissen, ob es sich um ein Reisegewerbe oder ein stehendes Gewerbe handelt. Der Unterschied ist entscheidend für Anmeldungen, Pflichten und rechtliche Vorgaben.

Was ist ein Reisegewerbe?

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand ohne vorherige Bestellung außerhalb einer festen Niederlassung oder ohne feste Geschäftsräume gewerblich tätig wird. Typische Beispiele sind:
  • der Verkauf von Waren „von Tür zu Tür“ oder auf der Straße,
  • Schausteller,
  • mobile Dienstleistungen (z. B. Handwerker, die ungefragt Leistungen anbieten).
Charakteristisch ist die Mobilität und die Tatsache, dass der Kunde nicht selbst aktiv den Anbieter aufsucht, sondern umgekehrt.
Für die Ausübung benötigt man in der Regel eine Reisegewerbekarte, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. Ohne diese ist die Tätigkeit nicht erlaubt.

Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?

Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt eine sogenannte Reisegewerbekarte. Zuständig für die Erteilung dieser ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese hat der Unternehmer während des Ausübung seines Gewerbes mitzuführen.

Wo gilt die Reisegewerbekarte?

Die Reisegewerbekarte gilt im gesamten Bundesgebiet.

Welche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit?

In den §§ 55a und 55b GewO sind Tätigkeiten aufgeführt, die reisegewerbefrei sind. Dazu gehört z. B. die Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung, wie etwa einem Jahrmarkt.

Welche Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten?

Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten sind:
  • Der Vertrieb von
    • Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
    • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen, und Fertiglesebrillen,
    • elektromedizinischen Geräten, elektronischen Hörgeräten; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
    • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose, zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
    • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.
  • das Feilhalten und der Ankauf von
    • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
    • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
  • das Feilbieten von alkoholischen Getränken und
Beachte: zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 und 3 GewO und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
  • der Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
Stand: August 2025
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