Ladenschlussgesetz: Diese Regeln gelten
Ein kompakter Überblick für Unternehmen: Diese Regeln zu den Öffnungszeiten sollten Sie kennen.
Allgemeine Informationen
In Bayern regelt das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) das die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen. Es betrifft unter anderem Apotheken, Tankstellen und Kioske. Auch Betreiber eines Reisegewerbes müssen die Ladenschlusszeiten einhalten, sofern sie Waren an jedermann verkaufen.
In Gaststätten, Dienstleistungsbetrieben sowie handwerklichen Reparaturstellen findet die Regelung keine Anwendung.
Beachte: Darüber hinaus regelt das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) die gesetzlichen Feiertage sowie die stillen Tage in Bayern und ermöglicht es den Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu gewähren.
Öffnungszeiten für Verkaufsstellen
Grundsätzlich gilt: Art 2 BayLadSchlG | |
Montag – Samstag | Öffnungszeiten: 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr |
Besondere Regelung für Arbeitnehmende, die an Samstagen arbeiten |
Arbeitnehmende in Verkaufsstellen können monatlich einen freien Samstag beanspruchen.
(Art. 9 Abs. 3 BayLadSchlG)
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24. Dezember Heiligabend) (Art. 2 BayLadSchlG) | |
falls der 24.12. auf einen Werktag (Montag – Samstag) fällt | 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr |
falls der 24.12. auf einen Sonntag fällt | Drei Stunden insgesamt bis längstens 14:00 Uhr, allerdings beschränkt auf Abgabe von Lebens- und Genussmittel, Weihnachtsbäume |
31. Dezember (Silvester) | |
falls der 31.12. auf einen Werktag (Montag – Samstag) fällt | Regelung wie an einem gewöhnlichen Werktag |
falls der 31.12. auf einen Sonntag fällt | Siehe Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage |
Ausnahmeregelungen für bestimmte Waren:
Die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (BGBl. I S. 1881) legt nur die Dauer der Öffnungszeiten für die einzelnen Waren fest.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, in welcher Zeit die Öffnungszeiten liegen müssen.
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Verkaufsstellen für Backwaren (Art. 3 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BayLadSchlG) | |
Montag – Samstag | Öffnungszeiten: 05:30 Uhr bis 20:00 Uhr |
Sonn- und Feiertage | Drei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (Art 3 Abs. 3 BayLadSchlg, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Sonntagsverkaufsverordnung, SonntVerkV) |
Verkaufsstellen für frische Milch (Art. 3 Abs. 3 S.1 Nr. 4 BayLadSchlG) |
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Sonn- und Feiertage | Zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 SonntVerkV) |
Verkaufsstellen für Blumen (Art. 3 Abs. 3 S.1 Nr. 3 BayLadSchlG) |
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Sonn- und Feiertage | Zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs.2 SonntVerkV) |
Vier Stunden am Muttertag oder Valentinstag, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen Sechs Stunden am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag |
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Ausnahmeregelungen für bestimmte Vertriebsformen und -möglichkeiten | |
Apotheken (Art. 3 Abs. 1 BayLadSchlG) |
Öffnungszeiten: 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
Außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Apotheken nur bestimmte Waren verkaufen. Dazu gehören: Arzneimittel (Medikamente), Produkte für die Kranken- oder Säuglingspflege, Säuglingsnahrung, Hygieneartikel, Desinfektionsmittel
In einer Gemeinde dürfen nicht alle Apotheken gleichzeitig geöffnet sein. Stattdessen gibt es einen Notdienstplan, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird. So ist sichergestellt, dass immer eine Apotheke für Notfälle erreichbar ist
Auch Apotheken dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen.
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Personallos betriebene Kleinstsupermärkte (Art. 2 Abs. 2 BayLadSchlG) |
Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer Verkaufsfläche bis 150 m², in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet. Auswahl, Übergabe und Bezahlung erfolgen ausschließlich über Warenautomaten oder Selbstbedienung.
Öffnungszeiten:
Diese Geschäfte dürfen auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten geöffnet sein.
Sonn- und Feiertage:
Gemeinden können durch Rechtsverordnung die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen abweichend regeln, jedoch mindestens auf acht zusammenhängende Stunden festlegen.
Zulässig ist das übliche Warensortiment.
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Verkauf von Zeitungen | |
Sonn- und Feiertage | Fünf Stunden (§ 1 Abs.1 Nr. 4 SonntVerkV) |
Kioske ( Art.2 BayLadSchlG) | Sie sind an das Ladenschlussgesetz gebunden. |
Tankstellen (Art. 4 BayLadSchlG) |
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (siehe Grundsätzliches) sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf (1) gestattet.
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Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (Art. 4 BayLadSchlG) |
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf (1) gestattet
Ausnahme 24. Dezember: Öffnung nur bis 17:00 Uhr
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Verkaufsstellen auf Flughäfen München, Memmingen und Nürnberg (Art. 4 Abs. 3 BayLadSchlG) |
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.
Auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen dürfen Waren des täglichen Gebrauchs und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als Reisende abgegeben werden.
Ausnahme 24. Dezember: Öffnung nur bis 17:00 Uhr
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Kur-, Ausflugs-, Wallfahrts- und Erholungsorte
(Art 5 BayLadSchlG)
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An Verkaufsstellen dürfen bestimmte Artikel an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr verkauft werden.
Es dürfen regional typ. Waren verkauft werden. auch der Verkauf von Sportzubehör ist zulässig.
Beachte: Dabei ist auf die Zeit der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag sowie der Erste und Zweite Weihnachtsfeiertag dürfen nicht freigegeben werden.
Gemeinden mit touristischem Charakter können sich selbst entsprechend des Gesetzes als Tourismus- bzw. Ausflugsort einstufen.
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individuelle Verkaufsabende für Unternehmen |
Möglich an:
Beachte: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden.
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Verkaufsoffene Nächte an Werktagen (Art. 7 BayLadschlG) |
Möglich an:
Beachte: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden.
Die Entscheidung darüber liegt bei der Gemeinde. Sie erlässt dazu eine Satzung. Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken.
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Verkaufsoffener Sonntag
(Art 6 BayLadSchlG)
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Möglich an:
Festsetzung der Öffnungszeiten erfolgt in Bayern durch die Gemeinden
(Verordnung vom 21.05.2003, GVBl. I S. 340)
Beachte: Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, , 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage im Dezember, der Erste und Zweite Weihnachtsfeiertag sowie Heiligabend und Silvester dürfen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, nicht freigegeben werden.
Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken.
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Tag der offenen Tür an einem Sonntag | Durchführung ist grundsätzlich zulässig und nicht anzeigepflichtig. Die Verkaufsstelle darf jedoch nur zur Besichtigung von Waren geöffnet sein, ohne geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden; lediglich Bewachungspersonal darf anwesend sein. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Artikel “Tag der offenen Tür” |
Gesetzliche Feiertage in Bayern (Artikel 1 FTG)
Gesetzliche Feiertage sind:
Im ganzen Staatsgebiet | Neujahr, Heilige Drei Könige Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, de 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen erster Weihnachtsfeiertag zweiter Weihnachtsfeiertag |
In Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung: Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. | Mariä Himmelfahrt |
In der Stadt Augsburg außerdem | der 8. August (Friedensfest) |
Stand: August 2025
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