Allgemeines Gewerberecht
Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten.
Stand: April 2022
Ladenschluss
Allgemeines
In Bayern gibt es kein eigenes Ladenschlussgesetz. Daher gilt das Bundesgesetz, das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) ist ein Sondergesetz. Es regelt die Zeiten, in denen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen. Während der erlaubten Öffnungszeiten steht es dem Gewerbetreibenden frei, ob und wieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Die Regelungen des Ladenschlussgesetzes gelten für sogenannte Verkaufsstellen. Darunter fallen in erster Linie Ladengeschäfte und sonstige Stände, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden (§ 1 Abs. 1 LadSchlG). Verkaufsstellen sind zum Bespiel Apotheken, Tankstellen, Kioske, usw.
Personen die ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreiben müssen sich ebenfalls an die Ladenschlusszeiten halten (§ 20 Abs. 1 LadSchlG), soweit sie Waren an jedermann absetzen. Soweit nachstehend besondere Regelungen für Verkaufsstellen angeführt sind, haben auch diese Gültigkeit für das Reisegewerbe (§ 20 Abs. 2 LadSchlG).
Keine Verkaufsstellen im Sinne sind Gast- und Speisewirtschaften. Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder handwerkliche Reparaturstellen sind ebenfalls keine Verkaufsstellen. Folglich findet das Ladenschlussgesetz hier keine Anwendung.
Neben dem LadSchlG hat für den Handel sowie für Dienstleistungen auch das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) Gültigkeit. Darin ist zum Beispiel festgelegt, welche gesetzlichen Feiertage es in Bayern gibt (Artikel 1 FTG) oder was unter den stillen Tagen (Artikel 3 FTG) zu verstehen ist. Weiter enthält das FTG eine Norm, die es den Gemeinden ermöglicht, aus wichtigen Gründen im Einzelfall Befreiungen von Beschränkungen und Verboten zu gewähren.
Öffnungszeiten für Verkaufsstellen
1. Grundsätzlich gilt (§ 3 Abs. 1 LadSchlG)
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Montag – Samstag
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06:00 Uhr bis 20:00 Uhr
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Besondere Regelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die samstags arbeiten
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden
(§ 17 Abs. 4 LadSchlG)
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24. Dezember (Heiligabend) (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 15 LadSchlG)
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falls der 24.12. auf einen Werktag (Montag – Samstag) fällt
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06:00 Uhr bis 14:00 Uhr
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falls der 24.12. auf einen Sonntag fällt
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drei Stunden insgesamt bis längstens 14:00 Uhr, allerdings beschränkt auf Abgabe von Lebens- und Genussmittel, Weihnachtsbäume
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31. Dezember (Silvester)
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falls der 31.12. auf einen Werktag (Montag – Samstag) fällt
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Regelung wie an einem gewöhnlichen Werktag
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falls der 31.12. auf einen Sonntag fällt
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siehe Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage
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2. Ausnahmeregelungen für bestimmte Waren:
Die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (BGBl. I S. 1881) legt nur die Dauer der Öffnungszeiten für die einzelnen Waren fest.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, in welcher Zeit die Öffnungszeiten liegen müssen.
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Verkaufsstellen für Backwaren (§§ 3 Abs. 1 S. 2, 12 LadSchlG)
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Montag – Samstag
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05:30 Uhr bis 20:00 Uhr
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Sonn- und Feiertage
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drei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (§ 12 Abs. 2 S. 2 LadSchlG, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Sonntagsverkaufsverordnung, SonntVerkV)
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Verkaufsstellen für
frische Milch (§ 12 LadSchlG) |
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Sonn- und Feiertage
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zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2 SonntVerkV)
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Verkaufsstellen für
Blumen (§§ 12, 23 LadSchlG) |
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Sonn- und Feiertage
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Zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs.2 SonntVerkV)
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Zwei Stunden am Muttertag
Die Festlegung einer verlängerten Öffnungszeit (Beispielsweise 4 Stunden) kann durch das Bayer. Arbeits- und Sozialministerium festgelegt werden. Ausnahmen: Sechs Stunden am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag |
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3. Ausnahmeregelungen für bestimmte Vertriebsformen und –möglichkeiten
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Apotheken
(§ 4 LadSchlG) |
0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (siehe 1. Grundsätzliches) sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
Allerdings dürfen innerhalb einer Gemeinde nicht alle Apotheken gleichzeitig geöffnet haben, sondern es gilt ein sogenannter Notdienstplan der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Auch Apotheken dürfen an verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmen.
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Verkauf von Zeitschriften und Zeitungen in einem Kiosk (§ 5 LadSchlG)
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Sonn- und Feiertage
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11:00 Uhr bis 13:00 Uhr
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Verkauf von Zeitungen
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Sonn- und Feiertage
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Fünf Stunden (§ 1 Abs.1 Nr. 4 SonntVerkV)
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Kioske (§ 3 LadSchlG)
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sind an das Ladenschlussgesetz gebunden
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Tankstellen (§ 6 LadSchlG)
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00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (siehe Grundsätzliches) sowie an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf (1) gestattet
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Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 8 LadSchlG)
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00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf (1) gestattet |
Verkaufsstellen auf Flughäfen München und Nürnberg (§ 9 LadSchlG)
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00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf (1) gestattet;
es dürfen zudem außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen an andere Personen als an Reisende Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel abgegeben werden.
Ausnahme 24. Dezember: Öffnung nur bis 17:00 Uhr |
Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte
(§ 10 LadSchlG)
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an Verkaufsstellen dürfen bestimmte Artikel an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden.
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Die Festsetzung der Sonn- und Feiertage, an denen ein Verkauf zulässig ist, sowie die Öffnungszeiten erfolgt in Bayern durch die Gemeinden.
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Verkaufsoffener Sonntag
(§ 14 LadSchlG)
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möglich an:
Festsetzung der Öffnungszeiten erfolgt in Bayern durch die Gemeinden
(Verordnung vom 21.05.2003, GVBl. I S. 340)
Die Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. Ausnahmen siehe unter Kurorte.
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4. Ausnahmeregelung
Zum Beispiel: Shoppingnacht
Ausnahmen im Sinne von § 23 Ladenschlussgesetz können von der Regierung von Schwaben, Sachgebiet Handel und Gewerbe, 86145 Augsburg, Tel. 0821/327-01 genehmigt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.
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Tag der offenen Tür an einem Sonntag
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Durchführung ist grundsätzlich zulässig und nicht anzeigepflichtig. Die Verkaufsstelle darf jedoch nur zur Besichtigung von Waren geöffnet sein, ohne geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden; lediglich Bewachungspersonal darf anwesend sein. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Artikel “Tag der offenen Tür”
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Gesetzliche Feiertage in Bayern (Artikel 1 FTG)
Gesetzliche Feiertage sind:
Im ganzen Staatsgebiet
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Neujahr,
Heilige Drei Könige Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, de 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen erster Weihnachtsfeiertag zweiter Weihnachtsfeiertag |
In Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung:
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Mariä Himmelfahrt
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In der Stadt Augsburg außerdem
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der 8. August (Friedensfest)
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Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten.
Hinweis: Diese Informationen sollen Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: April 2022
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(1) Reisebedarf gemäß § 2 Abs. 2 LadSchlG sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeuge geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.