Gewerberecht

Gewerbeanmeldungen und Gewerbeummeldungen

Gewerbebegriff

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit. Das heißt: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen werden. 
Für bestimmte Gewerbezweige, für die der Gesetzgeber einen besonderen Schutzbedarf gesehen hat, werden weitere Nachweise persönlicher und/oder fachlicher Natur erforderlich. 
Ein Gewerbe stellt 
  • jede erlaubte
  • auf Gewinnerzielung gerichtete
  • auf Dauer angelegte
  • selbständige Tätigkeit 
dar.
Die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Viehzucht, Fischerei und Bergwesen), die freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) sowie die Verwaltung eigenen Vermögens (etwa Vermietung von Grundbesitz) stellen keine gewerblichen Tätigkeitsbereiche dar und sind deshalb nicht anzeigepflichtig.

Gewerbeformen

Ein Gewerbe kann in verschiedenen Gewerbeformen ausgeübt werden, insbesondere:
  • im Rahmen einer gewerblichen Niederlassung (Geschäft, Laden, ortsfester Verkaufsstand) oder
  • als Reisegewerbe (zum Beispiel der Vertreter an der Haustür, Straßenhändler, Standinhaber auf Privatmärkten, Wanderlagerbetreiber), wofür der Gewerbetreibende eine besondere Erlaubnis – die Reisegewerbekarte – benötigt oder
  • als Betriebsstätte (Wenn der Betrieb desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten, also mehreren gewerblichen Niederlassungen ausgeübt wird. 

Gewerbeanzeige

Um ein Gewerbe auszuüben, bedarf es bei den in der Regel lediglich einer Gewerbeanzeige und keiner besonderen Erlaubnis. Besondere Voraussetzungen gelten jedoch, wenn es sich um ein erlaubnis- oder überwachungsbedürftiges Gewerbe handelt. 
Zuständig für die die Gewerbeanzeige ist die Gemeinde des Sitz des Unternehmens. 
Meldepflichtig nach der Gewerbeordnung sind zum Beispiel:
  • Beginn des Gewerbebetriebs
  • Zweigniederlassung/unselbständige Zweigstelle
  • Verlegung des Gewerbesitzes
  • Wechsel des Gegenstandes und Ausdehnung auf andere Waren/Dienstleistungen, die beim angemeldeten Gewerbebetrieb nicht geschäftsüblich sind
  • Aufgabe des Gewerbebetriebs 
Die Gewerbeanzeige selbst kann durch den Gewerbetreibenden (im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR- durch alle Gesellschafter) oder einem von ihm Bevollmächtigten abgegeben werden. Im Falle von Handelsregisterfirmen handelt beispielsweise der Geschäftsführer für die GmbH und der Vorstand für die AG. 
Für Gewerbemeldungen existieren einheitliche Vordrucke. Manche Kommunen halten die Vordrucke bereits auf ihrer Homepage zum Ausdruck bereit.
Folgende Dokumente sind für die Gewerbeanmeldung erforderlich:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • im Falle der Bevollmächtigung: schriftliche Vollmacht und sowohl Ausweis des Vollmachtgebers als auch des Bevollmächtigten
  • bei Handelsregisterfirmen: in der Regel der Handelsregisterauszug
  • bei erlaubnispflichtigen Gewerben: Vorlage des Erlaubnisbescheides.
Nach erfolgter Gewerbemeldung erteilt das Gewerbeamt dem Unternehmen einen Gewerbeschein, nimmt es ins Gewerberegister auf und gibt die Mitteilung der Gewerbemeldung weiter an:
  • das Bayerische Statistische Landesamt,
  • an die IHK und die Handwerkskammer
  • die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  • das Finanzamt
  • etc.
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 25,00 Euro bis 100,00 Euro. Bitte erkundigen Sie sich bei ihrer Betriebssitzgemeinde nach den tatsächlichen Kosten.
Für überwachungsbedürftige und erlaubnispflichtige Gewerbe (genaueres siehe unten) fallen zusätzliche Kosten an. Bei überwachungsbedürftigen Gewerben sind dies die Kosten für die Beantragung des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister, bei erlaubnispflichtigen Gewerben die Kosten für die Erlaubniserteilung. Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde beziehungsweise dem für den Betriebssitz zuständigen Landratsamt nach den tatsächlichen Kosten.

Überwachungsbedürftiges Gewerbe

Ein überwachungsbedürftiges Gewerbe darf nur unter bestimmten Voraussetzungen betrieben werden. 
Zu den überwachungsbedürftigen Gewerben gehören:
  • Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen, Schmuck
  • Gebrauchtwarenhandel
  • Vermittlung von Reisen, Unterkünften, Ehen- und Partnerschaften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, Schlüsseldienste, Herstellung und Vertrieb spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge
  • Auskunfteien und Detekteien.
Bei der Ausübung einer dieser Tätigkeiten muss bei der Gewerbeanmeldung 
  • ein Führungszeugnis und 
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister 
dem Gewerbeamt vorgelegt werden. 

Weitere Informationen zu den erlaubnispflichtigen Gewerben finden Sie hier. 

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Ein erlaubnispflichtiges Gewerbe darf nur unter bestimmten Voraussetzungen betrieben werden.
Zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gehören beispielsweise:
Arbeitnehmerüberlassung, Bewachungsgewerbe, Gaststättengewerbe, Immobilienvermittlung, Personen –und Gütertransport, Versicherungsvermittlung. Diese Aufzählung ist bei weitem nicht abschließend. Auf Grund der Vielzahl der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und spezialgesetzlichen Regelungen ist immer der Einzelfall zu prüfen.
Für die Erlaubniserteilung müssen 
  • ein Führungszeugnis, 
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, 
  • oft auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und 
  • gegebenenfalls weitere persönliche und fachliche Eignungen nachgewiesen werden. 
So muss beispielsweise derjenige, der ohne spezielle Berufsausbildung ein Bewachungsunternehmen oder eine Gaststätte gründen möchte, mindestens eine IHK-Unterrichtung besucht haben.
Weitere Informationen zu den erlaubnispflichtigen Gewerben finden Sie hier. 
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: April 2022