Gewerberecht

Gewerbean- und Gewerbeummeldungen

Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich allen gestattet, unterliegt jedoch bestimmten gesetzlichen Regelungen.

Gewerbebegriff

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Gewerbefreiheit. Das heißt: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen werden.
Für bestimmte Gewerbezweige, für die der Gesetzgeber einen besonderen Schutzbedarf gesehen hat, werden weitere Nachweise persönlicher und/oder fachlicher Natur erforderlich.
Ein Gewerbe stellt dar:
  • jede erlaubte,
  • auf Gewinnerzielung gerichtete,
  • auf Dauer angelegte und
  • selbständige Tätigkeit
Die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Viehzucht, Fischerei und Bergwesen), die freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) sowie die Verwaltung eigenen Vermögens (etwa Vermietung von Grundbesitz) stellen keine gewerblichen Tätigkeitsbereiche dar und sind deshalb nicht anzeigepflichtig.

Gewerbeformen

Ein Gewerbe kann in verschiedenen Gewerbeformen ausgeübt werden, insbesondere:
  • im Rahmen einer gewerblichen Niederlassung (Geschäft, Laden, ortsfester Verkaufsstand) oder
  • als Reisegewerbe (zum Beispiel der Vertreter an der Haustür, Straßenhändler, Standinhaber auf Privatmärkten, Wanderlagerbetreiber), wofür der Gewerbetreibende eine besondere Erlaubnis – die Reisegewerbekarte – benötigt oder
  • als Betriebsstätte (Wenn der Betrieb desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten, also mehreren gewerblichen Niederlassungen ausgeübt wird.

Gewerbeanzeige

Um ein Gewerbe auszuüben, bedarf es bei den in der Regel lediglich einer Gewerbeanzeige und keiner besonderen Erlaubnis. Besondere Voraussetzungen gelten jedoch, wenn es sich um ein erlaubnis- oder überwachungsbedürftiges Gewerbe handelt.
Zuständig für die die Gewerbeanzeige ist die Gemeinde des Sitz des Unternehmens.
Meldepflichtig nach der Gewerbeordnung sind zum Beispiel:
  • Beginn des Gewerbebetriebs
  • Zweigniederlassung/unselbständige Zweigstelle
  • Verlegung des Gewerbesitzes
  • Wechsel des Gegenstandes und Ausdehnung auf andere Waren/Dienstleistungen, die beim angemeldeten Gewerbebetrieb nicht geschäftsüblich sind
  • Aufgabe des Gewerbebetriebs
Die Gewerbeanzeige selbst kann durch den Gewerbetreibenden (im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR- durch alle Gesellschafter) oder einem von ihm Bevollmächtigten abgegeben werden. Im Falle von Handelsregisterfirmen handelt beispielsweise der Geschäftsführer für die GmbH und der Vorstand für die AG.
Für Gewerbemeldungen existieren einheitliche Vordrucke. Manche Kommunen halten die Vordrucke bereits auf ihrer Homepage zum Ausdruck bereit.
Folgende Dokumente sind für die Gewerbeanmeldung erforderlich:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • im Falle der Bevollmächtigung: schriftliche Vollmacht und sowohl Ausweis des Vollmachtgebers als auch des Bevollmächtigten
  • bei Handelsregisterfirmen: in der Regel der Handelsregisterauszug
  • bei erlaubnispflichtigen Gewerben: Vorlage des Erlaubnisbescheides.
Nach erfolgter Gewerbemeldung erteilt das Gewerbeamt dem Unternehmen einen Gewerbeschein, nimmt es ins Gewerberegister auf und gibt die Mitteilung der Gewerbemeldung weiter an:
  • das Bayerische Statistische Landesamt,
  • an die IHK und die Handwerkskammer
  • die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
  • das Finanzamt
  • etc.
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 25,00 Euro bis 100,00 Euro. Bitte erkundigen Sie sich bei ihrer Betriebssitzgemeinde nach den tatsächlichen Kosten.
Für überwachungsbedürftige und erlaubnispflichtige Gewerbe (genaueres siehe unten) fallen zusätzliche Kosten an. Bei überwachungsbedürftigen Gewerben sind dies die Kosten für die Beantragung des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister, bei erlaubnispflichtigen Gewerben die Kosten für die Erlaubniserteilung. Bitte erkundigen Sie sich bei der Gemeinde beziehungsweise dem für den Betriebssitz zuständigen Landratsamt nach den tatsächlichen Kosten.

Überwachungsbedürftiges Gewerbe

Bestimmte Gewerbe unterliegen einer besonderen Aufsicht und dürfen nur unter festgelegten Voraussetzungen betrieben werden. Zu den überwachungsbedürftigen Gewerben zählen unter anderem:
  • Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck
  • Gebrauchtwarenhandel
  • Vermittlung von Reisen, Unterkünften sowie Ehen- und Partnerschaften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, Schlüsseldienste sowie Herstellung und Vertrieb von Diebstahlwerkzeugen
  • Auskunfteien und Detekteien
Anforderungen für die Gewerbeanmeldung:
Bei der Anmeldung eines dieser Gewerbe müssen folgende Dokumente beim Gewerbeamt eingereicht werden:
  • ein aktuelles Führungszeugnis
  • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Wir empfehlen, sich frühzeitig über die erforderlichen Unterlagen zu informieren, um eine reibungslose Anmeldung zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den erlaubnispflichtigen Gewerben finden Sie hier.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Erlaubnispflichtige Gewerbe dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen betrieben werden. Dazu gehören unter anderem Arbeitnehmerüberlassung, Bewachungsgewerbe, Gaststättenbetriebe, Immobilienvermittlung, Personen- und Gütertransport sowie Versicherungsvermittlung. Eine Einzelfallprüfung ist aufgrund der zahlreichen Regelungen stets erforderlich.
Für die Erlaubniserteilung muss in der Regel nachgewiesen werden:
  • ein Führungszeugnis,
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  • oft auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und
  • gegebenenfalls weitere persönliche und fachliche Eignungen
Weitere Informationen zu den erlaubnispflichtigen Gewerben finden Sie hier.

Stand: März 2025