Gewerberecht

Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen

1. Unternehmer im Bewachungsgewerbe

Unternehmer, die im Bewachungsgewerbe selbständig tätig werden möchten, benötigen neben einer Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO). Zuständig für die Beantragung dieser Erlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind neben der persönlichen Zuverlässigkeit, einer Haftpflichtversicherung, einem Nachweis der für den Gewerbebetrieb vorhandenen Geldmittel auch der Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe.
Nähere Ausführungen dazu finden Sie unter dem Punkt 3. "Achtung: Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften."

2. Mit Bewachungsaufgaben betrautes Personal

Auch das mit Bewachungsaufgaben betraute Personal muss neben der persönlichen Zuverlässigkeit eine Unterrichtung nachweisen. Bestimmte Bewachungsaufgaben dürfen darüber hinaus nur mit einer bestandenen Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ausgeübt werden. Informationen rund um das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO sowie Antworten auf Fragen, wie“ Für welche Bewachungsaufgaben ist eine Unterrichtung und für welche die Sachkundeprüfung erforderlich?“ finden Sie auf „Bewachungsgewerbe – Informationen für Unternehmer und Angestellte zum Unterrichtungsverfahren und zur Sachkundeprüfung“.
Für den Bezirk der IHK Schwaben werden Unterrichtungsverfahren für Angestellte und die Sachkundeprüfung im Wach- und Sicherheitsgewerbe angeboten.
Informationen rund um die Sachkundeprüfung erhalten Sie in unserem Artikel „Sachkundeprüfung Wach- und Sicherheitsgewerbe“.

3. Termine und Anmeldeformular zur Unterrichtung für das Wach- und Sicherheitsgewerbe (§ 34 a GewO)

Das Unterrichtungsverfahren vermittelt für die spätere Bewachungstätigkeit:
  • spezifische Pflichten,
  • spezifische Befugnisse
  • deren praktische Anwendung.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache.
Weitere Informationen rund um die Unterrichtung finden Sie in unserem Artikel "Termine und Anmeldeformular (Unterrichtung § 34 a GewO)".
Hinweis: Diese Information soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 
Stand: August 2023