Praktikum

Wer ist Praktikant?

Praktikanten sind Personen, die vorrangig berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben möchten. Sie sind im Unternehmen tätig, ohne dort als reguläre Arbeitskraft fest eingeplant zu sein. Ihre Aufgaben sollen in erster Linie dem Lernen und Kennenlernen betrieblicher Abläufe dienen – nicht der Erledigung produktiver Arbeit. Praktika sind keine systematische Berufsausbildung, sondern eine zeitlich begrenzte betriebliche Tätigkeit mit Ausbildungscharakter.
In der Praxis dauern freiwillige Praktika meist nicht länger als drei Monate. Auch wer ein Praktikum absolviert, um z. B. Zugang zu einem Studium oder zu einer Prüfung zu erhalten, gilt als Praktikant. Ebenso zählen Personen dazu, die durch praktische Erfahrung ihre beruflichen Chancen verbessern wollen – etwa beim Einstieg in eine neue Branche. Ein typisches Beispiel für ein solches Praxisformat ist das „Volontariat“ im Medienbereich.

Freiwillige Praktika und Pflicht-Praktika

Grundsätzlich wird zwischen freiwilligen Praktika und Pflichtpraktika unterschieden.
Pflichtpraktika sind in vielen Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben. Sie sollen Studierenden ermöglichen, zusätzlich zum theoretischen Wissen auch praktische Erfahrungen zu sammeln. Diese Praktika finden in einem genau festgelegten Zeitraum statt und geben Einblick in mögliche spätere Berufsfelder. Pflichtpraktika werden häufig dann vorgesehen, wenn das Studium keine sogenannten „Praxissemester“ enthält – also keine längeren betrieblichen Tätigkeiten im Rahmen des Studiums.

Praktikanten im Einzelnen

  • Studenten
    Ein Praktikum kann für Studierende ein verpflichtender Bestandteil ihres Studiums sein – das ergibt sich aus der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung. Man unterscheidet dabei:
    • Vorpraktika (vor Studienbeginn),
    • Zwischenpraktika (während des Studiums) und
    • Nachpraktika (nach dem Studium, z. B. zur Prüfungsvorbereitung).
    Ob es sich um ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum handelt, hängt davon ab, ob es in der Studienordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht und den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des Praktikanten hat.
  • Schüler
    Schüler absolvieren meist während der Schulzeit ein oder zwei sogenannte „Betriebspraktika“. Diese dauern in der Regel höchstens vier Wochen und sollen den Jugendlichen helfen, erste Einblicke in die Berufswelt zu gewinnen. Für Schülerpraktikanten gelten Besonderheiten:
    • Eine eigene Sozialversicherungspflicht besteht in der Regel nicht.
    • Der Unfallversicherungsschutz läuft meist über die Schule.
    Wichtig für Unternehmen: Die Arbeitszeit und die Anforderungen sollten altersgerecht und dem individuellen Reifegrad angepasst sein. Schüler machen hier oft ihre erste Erfahrung mit dem Berufsleben – die Belastbarkeit ist sehr unterschiedlich und sollte vom Betrieb respektvoll berücksichtigt werden.
  • Volontäre
    Ein Volontariat ist vor allem im Journalismus eine übliche Einstiegsform in den Beruf. Auch wenn es auf eine spätere Festanstellung abzielt, handelt es sich rechtlich gesehen um ein Praktikum – denn auch hier steht der Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund. Es unterscheidet sich von regulären Arbeitsverhältnissen dadurch, dass es in der Regel befristet ist und einen Ausbildungscharakter hat.

Vergütung von Praktikanten

Auch Praktikanten erhalten grundsätzlich den gesetzlichen Mindestlohn. Dies allerdings nur, wenn sie ein freiwilliges Praktikum während des Studiums oder der Ausbildung absolvieren, das über einen längeren Zeitraum als drei Monate geht. Auch Praktikanten, die ihr Praktikum im Anschluss an eine Berufsausbildung oder im Anschluss an ein Studium absolvieren, erhalten den Mindestlohn.
Keinen Mindestlohn erhalten:
  • Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums, das sie aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung leisten.
  • Praktikanten, die freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von maximal drei Monaten absolvieren, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
  • Praktikanten, die zur beruflichen Orientierung vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ein Praktikum von maximal drei Monaten absolvieren.
  • Praktikanten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG.
Anspruch auf Mindestlohn haben:
  • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss .
  • Praktikanten, die ein freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, länger als drei Monate, absolvieren.
  • Praktikanten, die ein freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl machen, das länger als drei Monate dauert.
Wichtig ist die Definition, was einen Praktikanten ausmacht:
Ein Praktikant ist eine Person, die sich für eine begrenzte Zeit einer betrieblichen Tätigkeit unterzieht, um praktische Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln – und zwar ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine vergleichbare Ausbildung handelt.
Ob ein Praktikum mit dem Mindestlohn vergütet wird, lässt sich u. a. mit Hilfe des Klickpfads auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausfinden: Mindestlohn und Praktikum - BMAS

Rechtliche Grundlagen

Für Praktikanten gelten unterschiedliche rechtliche Vorschriften – abhängig davon, um welche Art von Praktikum es sich handelt. Dabei sind insbesondere das Berufsbildungsgesetz (BBiG), spezielle Ausbildungsordnungen sowie Studienordnungen zu beachten. Diese Regelungen bilden den rechtlichen Rahmen und müssen stets individuell auf den jeweiligen Praktikumsfall abgestimmt werden.
Es ist empfehlenswert, für jedes Praktikumsverhältnis einen schriftlichen Praktikantenvertrag abzuschließen. Dieser Vertrag sollte sich an den Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebs orientieren und mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Vertragsparteien (Praktikant und Unternehmen)
  • Beginn und Dauer des Praktikums
  • Vergütung (sofern vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben)
  • Urlaub (insbesondere bei längeren Praktika)
  • Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Ausbildungsplan (welche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollen)
Je nach Situation kann es sinnvoll sein, zusätzliche Vereinbarungen aufzunehmen, zum Beispiel:
  • Geheimhaltungsvereinbarungen, wenn vertrauliche Informationen oder Betriebsgeheimnisse geschützt werden müssen.
  • Vertragsstrafen, wenn besondere Anforderungen an Diskretion oder Schutz des Unternehmenswissens bestehen.
Solche Regelungen sind insbesondere dann wichtig, wenn der Praktikant Zugang zu sensiblen Daten oder Kundendetails hat.

Gleichstellung von Praktikanten und Arbeitnehmern

Praktikanten sind regulären Arbeitgebern gleichgestellt. Insbesondere gelten für sie die regulären Vorschriften der Bundesurlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und anderer Arbeitnehmer schützender Vorschriften. Das heißt, dass für sie dieselben Vorschriften in Bezug auf Arbeits- und Pausenzeiten wie für die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens gelten und bei längeren Praktika ein Anspruch auf Urlaub besteht.
Praktikanten haben, da sie wie vollwertige Arbeitskräfte eingesetzt werden, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, in dem der Zeitraum des Praktikums und die Tätigkeiten des Praktikanten dokumentiert werden. Eine Ausnahme gilt hierbei für Studenten während Ihrer Pflichtpraktika, sog. Fachhochschul – oder Hochschulpraktikanten und Schülerpraktikanten.
Stand: Juni 2025
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