Arbeitssicherheit
Alle Arbeitgeber – egal ob Kleinstbetrieb oder Großunternehmen – sind gesetzlich verpflichtet, sichere und gesunde Arbeitsplätze zu schaffen. Die Grundlagen dafür regelt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Ziel ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden.
Der Arbeitgeber trägt dabei die Verantwortung – diese kann nicht auf Beschäftigte oder externe Dienstleister übertragen werden. Es reicht also nicht aus, nur Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Vielmehr muss ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem im Betrieb etabliert werden.
Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Pflichten und Anlaufstellen. Er dient als Einstieg und ersetzt keine individuelle Beratung. Nutzen Sie unbedingt die weiterführenden Informationen der zuständigen Stellen.
Zuständigkeit für Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Fragen zur Arbeitsplatzgestaltung
Zuständig für Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Fragen zur Arbeitsplatzgestaltung sind nachfolgende Stellen:
- Berufsgenossenschaft
Anlaufstellen in allen Fragen zur Arbeitssicherheit sind die jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese bieten neben der Beratung auch umfangreiche Literatur und schulen die mit Aufgaben der Arbeitssicherheit betrauten Personen. Falls Sie noch nicht wissen, welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, wenden Sie sich an die BG-Infoline. - Gewerbeaufsichtsamt
Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Schwaben führt die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes. - Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Tiergesundheit sowie Arbeitsschutz/Produktsicherheit.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers:
- Gefährdungsbeurteilung - § 5 ArbSchG
Arbeitgeber müssen alle relevanten Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz ermitteln – dazu zählen auch psychische Belastungen. Darauf aufbauend sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. - Notfallmaßnahmen - § 10 ArbSchG
Es müssen Vorkehrungen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung getroffen werden. Ab zwei Beschäftigten ist mindestens ein Ersthelfer auszubilden. Zudem muss ausreichend Erste-Hilfe-Material im Betrieb vorhanden sein. - Unterweisung - § 12 ArbSchG
Beschäftigte sind regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen – verständlich, schriftlich dokumentiert und während der Arbeitszeit.
Gilt für alle Betriebe: Das ArbSchG gilt grundsätzlich für alle Unternehmen – unabhängig von Branche oder Größe. Nur wenige Sonderregelungen (z. B. für Privathaushalte) bestehen.
Arbeitssicherheitsgesetz
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt, dass Unternehmen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen müssen. Diese unterstützen den Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner Pflichten, z. B. bei Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen.
Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 – insbesondere zur erforderlichen Betreuungszeit. Für Kleinstunternehmen bieten die Berufsgenossenschaften Unternehmermodelle beziehungsweise Branchenmodelle an. Stark vereinfacht bestehen diese aus einer Kombination aus Seminaren, Beratung durch die Berufsgenossenschaft und anlassbezogener Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Achtung: Die Bestellung von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft ist auch bei geringen Beschäftigtenzahlen erforderlich. Hier kann aber häufig auf einen freiberuflichen Arbeitsmediziner oder einen arbeitsmedizinischen Dienst zurückgegriffen werden.
Arbeitsstättenverordnung
Vom Raumklima über die Beleuchtung bis zu den Sanitäreinrichtungen: Die ArbStättV enthält Vorgaben zur menschengerechten Gestaltung von Arbeitsstätten. Für die praktische Umsetzung helfen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Weitere wichtige Vorschriften
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
Vorschriften zur sicheren Nutzung von Maschinen und Arbeitsmitteln. - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):
Regelt, wann Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Bildschirmarbeitsplatz, Gefahrstoffe) angeboten oder verpflichtend sind. - Infektionsschutzgesetz (IfSG):
Relevant bei betrieblichen Hygiene- oder Schutzkonzepten.
Beauftragte
In vielen Fällen müssen zusätzlich Beauftragte benannt werden – zum Beispiel für:
- Datenschutz,
- Brandschutz,
- Erste Hilfe,
- Elektrosicherheit.
Ob und wann eine Benennungspflicht besteht, hängt von der Art der Tätigkeit und der Anzahl der Beschäftigten ab. Informationen und Unterstützung erhalten Sie in diesem Leitfaden, bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder bei externen Fachkräften für Arbeitssicherheit.
In aller Kürze: Pflichten des Arbeitgebers
Auch kleine Betriebe müssen sich mit dem Thema Arbeitssicherheit aktiv befassen. Folgende Schritte sind nahezu immer erforderlich:
- Gefährdungsbeurteilung erstellen und regelmäßig aktualisieren
- Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen
- Erste Hilfe sicherstellen (Verbandkasten, Ersthelfer, Notrufplan)
- Beschäftigte unterweisen und Maßnahmen dokumentieren
- Arbeitsplätze und Arbeitsmittel sicher gestalten
- Verantwortlichkeiten im Betrieb klar regeln
Arbeitssicherheit ist gesetzliche Pflicht – und lohnt sich auch wirtschaftlich. Unternehmen, die in sichere und gesunde Arbeitsplätze investieren, vermeiden Ausfälle, reduzieren Haftungsrisiken und stärken die Zufriedenheit ihrer Belegschaft.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Mai 2025