Homeoffice
Homeoffice ist kein neues Konzept, aber es hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Es kann Beschäftigten helfen, Beruf und Privatleben besser zu vereinbaren, lange Pendelzeiten zu vermeiden und dadurch ihre Gesundheit zu fördern. Für Arbeitgeber kann es zudem Kostenvorteile bringen, etwa wenn Büroflächen effizienter genutzt werden.
Doch wie bei der Arbeit im Büro gibt es auch beim Homeoffice rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen. Eine häufige Herausforderung ist die Abgrenzung zwischen Homeoffice, Mobiler Arbeit, Telearbeit und Heimarbeit. Diese Begriffe werden im Alltag oft synonym verwendet, haben aber unterschiedliche rechtliche Folgen – insbesondere im Arbeitsschutz.
In diesem Artikel erklären wir die wichtigsten Unterschiede und zeigen auf, worauf Arbeitgeber achten sollten.
Homeoffice, Telearbeit oder mobile Arbeit? - Abgrenzungsfragen
Homeoffice ist ein Sammelbegriff, der oft für verschiedene Arbeitsformen außerhalb des klassischen Büros verwendet wird. Doch rechtlich gibt es Unterschiede zwischen Homeoffice, Telearbeit und Heimarbeit.
Diese Unterschiede sind wichtig, da sie unterschiedliche arbeitsrechtliche Pflichten mit sich bringen.
Diese Unterschiede sind wichtig, da sie unterschiedliche arbeitsrechtliche Pflichten mit sich bringen.
Homeoffice
Der Begriff „Homeoffice“ ist gesetzlich nicht definiert. Gemeint ist damit in der Regel das gelegentliche oder regelmäßige Arbeiten von zu Hause aus. Es gibt jedoch keine festen Vorgaben dazu, wie das genau ausgestaltet sein muss.
Telearbeit
Telearbeit ist in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) genau geregelt. Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung des Beschäftigten. Damit es sich rechtlich um Telearbeit handelt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Arbeitgeber und Beschäftigter haben eine vertragliche Vereinbarung zur Telearbeit getroffen.
- Der Arbeitgeber hat eine feste wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Telearbeit festgelegt.
- Der Arbeitgeber stellt die komplette Arbeitsplatzausstattung bereit (z. B. Schreibtisch, Computer, Telefon) und installiert sie im Homeoffice.
Heimarbeit
Heimarbeit ist etwas völlig anderes als Homeoffice oder Telearbeit. Sie ist im Heimarbeitsgesetz geregelt und betrifft Selbstständige, die Aufträge für ein Unternehmen erledigen. Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer – sie arbeiten selbstständig und entscheiden selbst, wann und wie sie ihre Aufgaben erledigen. Sie unterliegen daher nicht dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Beim Homeoffice sind u.a. arbeits-, arbeitsschutzrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Homeoffice?
In Deutschland gibt es derzeit kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Ob ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten darf, hängt in der Regel vom Arbeitgeber ab. In einigen Fällen kann dies aber auch durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sein.
In Deutschland gibt es derzeit kein gesetzliches Recht auf Homeoffice. Ob ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten darf, hängt in der Regel vom Arbeitgeber ab. In einigen Fällen kann dies aber auch durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter zum Homeoffice zwingen?
Ohne eine Vereinbarung zum Homeoffice kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach zum Arbeiten von zu Hause aus verpflichten. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn etwa ein schwerwiegender Schaden droht, könnte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch ohne Vereinbarung dazu auffordern, im Homeoffice zu arbeiten. Aber selbst dann ist es schwierig, eine solche Zwangsregelung durchzusetzen, da das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu beachten ist.
Ohne eine Vereinbarung zum Homeoffice kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach zum Arbeiten von zu Hause aus verpflichten. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn etwa ein schwerwiegender Schaden droht, könnte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch ohne Vereinbarung dazu auffordern, im Homeoffice zu arbeiten. Aber selbst dann ist es schwierig, eine solche Zwangsregelung durchzusetzen, da das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu beachten ist.
Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben sind zu beachten?
Auch im Homeoffice müssen die arbeitsrechtlichen Vorschriften wie Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und das Verbot von Arbeit an Sonn- und Feiertagen eingehalten werden. Der Arbeitgeber sollte darauf hinweisen und sicherstellen, dass eine praktikable Lösung zur Zeiterfassung im Homeoffice gefunden wird.
Auch im Homeoffice müssen die arbeitsrechtlichen Vorschriften wie Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und das Verbot von Arbeit an Sonn- und Feiertagen eingehalten werden. Der Arbeitgeber sollte darauf hinweisen und sicherstellen, dass eine praktikable Lösung zur Zeiterfassung im Homeoffice gefunden wird.
Muss Homeoffice schriftlich vereinbart werden?
Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung zum Homeoffice zu treffen, insbesondere wenn der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung keine Regelungen dazu enthält. Eine solche Zusatzvereinbarung kann die genauen Bedingungen und Erwartungen klären. In manchen Fällen kann jedoch auch eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers genügen, wenn dieser die notwendige Ausstattung erhält und mit der Arbeit im Homeoffice beginnt.
Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung zum Homeoffice zu treffen, insbesondere wenn der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung keine Regelungen dazu enthält. Eine solche Zusatzvereinbarung kann die genauen Bedingungen und Erwartungen klären. In manchen Fällen kann jedoch auch eine stillschweigende Zustimmung des Arbeitnehmers genügen, wenn dieser die notwendige Ausstattung erhält und mit der Arbeit im Homeoffice beginnt.
Arbeitsschutzrechtliche Aspekte
Arbeitsschutz im Homeoffice
Der Arbeitsschutz muss auch im Homeoffice gewährleistet sein. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sicher ist. Dazu gehört, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, um mögliche Risiken zu identifizieren. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Homeoffice-Arbeitsplatz persönlich zu kontrollieren, sondern muss den Mitarbeiter über die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen informieren. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) ist grundsätzlich vom Arbeitgeber einzuhalten.
Hinweis: Im Arbeitsschutz spielt die Differenzierung zwischen Homeoffice und Telearbeit eine signifikante Rolle. Die Vorgaben im Anhang 6 der ArbStättV „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ gelten nur für Telearbeitsplätze im Sinne des § 2 VII ArbStättV.
Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
Unfälle, die im Homeoffice passieren, können unter Umständen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt werden. Seit der Änderung des § 8 SGB VII im Jahr 2021 gelten Unfälle im Homeoffice, die durch berufliche Tätigkeiten verursacht werden, als Arbeitsunfälle. Das gilt auch für Unfälle auf dem Weg zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter seine Kinder in die Kita bringt, bevor er wieder ins Homeoffice geht.
Steuern und Kosten
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Kosten für die Arbeitsmittel, die der Arbeitnehmer im Homeoffice benötigt, wie zum Beispiel Büroausstattung oder Kommunikationsmittel. Wenn der Arbeitnehmer eigene Geräte nutzt, sollte dies klar und schriftlich geregelt werden.
Steuern für das häusliche Arbeitszimmer
Steht jemandem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Höhe von 1.250 Euro im Veranlagungsjahr als Werbungskosten (Selbständige als Betriebsausgaben) geltend machen.
Was steuerrechtlich unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert, so dass weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückgegriffen werden muss. Danach ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der
- nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist,
- vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und
- nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Ein unbeschränkter Abzug ist nur zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Datenschutz und Schutz von Betriebsgeheimnissen beziehungsweise IT-Sicherheit sind Themen, die sich bei Homeoffice-Beschäftigung verschärft stellen. Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gerade für die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben endet jedenfalls nicht damit, dass er die Datenverarbeitung teilweise auf Homeoffice-Arbeitsplätze „auslagert“.
Welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen will und muss, hängt davon ab, welche Daten, Betriebsgeheimnisse oder IT-Geräte der Mitarbeiter vom Homeoffice aus nutzt. So kann das Unternehmen zum Beispiel untersagen, dass besonders sensible Daten nach Hause mitgenommen werden. Der Arbeitgeber kann die ausschließlich dienstliche Nutzung von IT-Systemen anordnen, die zusätzlich gegen den Zugriff und die Einsichtnahme durch Dritte geschützt werden müssen. Häufig werden auch technische Maßnahmen, wie die Verschlüsselung von Daten oder die Verwendung eines Virtual Private Networks (VPN), verwendet. Wichtig ist, dass der Unternehmer sich über diese Themen Gedanken macht. Welche Lösung gefunden wird, hängt dann vom Einzelfall ab.
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie hier.
Fördermöglichkeiten
Go-Digital: Förderung von Homeoffice
Das Förderprogramm „Go-Digital“ unterstützt kleine und mittlere Unternehmen dabei, Homeoffice-Arbeitsplätze einzurichten und die Digitalisierung voranzutreiben.
Das Förderprogramm „Go-Digital“ unterstützt kleine und mittlere Unternehmen dabei, Homeoffice-Arbeitsplätze einzurichten und die Digitalisierung voranzutreiben.
Das Programm wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angeboten und richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe. Neben den Modulen „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ gibt es auch das Modul „Digitalisierung von Geschäftsprozessen“, das im Zuge der Corona-Krise erweitert wurde.
Kriterien für zu fördernde Unternehmen:
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks mit technologischem Potenzial
- Beschäftigung von weniger als 100 Mitarbeitern
- Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme des Vorjahres von höchstens 20 Millionen Euro
- Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
- Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung
Gefördert werden Beratungsleistungen, die im Rahmen eines ausgewählten Hauptmoduls sowie eventuell erforderlicher Nebenmodule erbracht werden. Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der Kosten, wobei der maximale Tageshonorar des Beraters bei 1.100 Euro liegt. Die Förderung kann für bis zu 30 Beratungstage in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Stand: 04/2025
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.