Arbeitsschutz
Aushangpflichten für Arbeitgeber
Zahlreiche Vorschriften müssen vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ausgehängt oder bekannt gemacht werden. Hier finden Sie eine Liste der wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze.
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzen, die dem Arbeitgeber aufgeben den Arbeitnehmern eine Kenntnisnahme der einschlägigen Vorschriften zu ermöglichen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Für den Arbeitgeber ist eine genaue Lektüre der jeweiligen Vorschriften daher unerlässlich, um die unterschiedlichen Vorgaben entsprechend umsetzen zu können.
In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, sich ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichten Inhalt zu informieren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem „schwarzen Brett“ oder eine Auslage an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes, etwa der Kantine, Aufenthalts- oder Pausenräumen. Teilweise sehen die gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vor, zum Beispiel den Aushang der nach Heimarbeitergesetz erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten.
Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann das eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich machen. Es besteht teilweise auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen. Nicht ausreichend ist in vielen Fällen ein Hinterlegen bzw. Vorhalten im Personal- oder Lohnbüro.
1. Gesetzliche Aushangpflichten
Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt. Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.
2. Freiwillig Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
3. Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
4. Übersicht über die aushangpflichtigen Vorschriften
Regelungsgebiet
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Vorschrift
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Adressat
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Art und Weise
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Arbeitsschutzvorschriften
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Je nach Branche (z. B.
Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung) |
Jeweilige Branche
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Gemäß den einschlägigen
Vorschriften an geeigneter Stelle auslegen, aushängen oder zur Einsicht bereit halten |
Arbeitszeitgesetz
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§ 16 ArbZG
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Alle Betriebe bzw. alle
betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen |
An geeigneter Stelle zur
Einsichtnahme auslegen oder aushängen |
Betriebsvereinbarungen
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§ 77 Abs. 2 BetrVG
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Alle betroffenen Betriebe
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An geeigneter Stelle auslegen
|
Gleichbehandlungsvorschriften
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Allgemeines Gleich-
behandlungsgesetz (AGG), vgl. § 12 Abs. 5 AGG |
Alle Betriebe
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Bekanntmachung durch
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik |
Heimarbeitsgesetz
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§§ 6 Satz 2, 8 Abs. 1,
19 Abs. 2 HAG |
Personen, die
Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen |
In den Ausgaberäumen an gut
sichtbarer Stelle bzw. an der von der zuständigen Arbeits- behörde bestimmten Stelle |
Jugendarbeitsschutzgesetz
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§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
|
Betriebe mit
mindesten einem jugendlichen Beschäftigten |
An geeigneter Stelle zur
Einsicht auslegen oder aushängen |
Ladenschlussgesetz
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§ 21 LSchG
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Inhaber einer Verkaufsstelle,
in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird |
In der Verkaufsstelle an
geeigneter Stelle auslegen oder aushängen |
Mutterschutzgesetz
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§ 26 MuSchG
|
Betriebe, die mindestens
drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen |
An geeigneter Stelle zur
Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heim- arbeiterinnen in der Ausgabe und Annahme oder Zugänglichmachung in elektronischer Form |
Tarifvertragsgesetz
|
§ 8 TVG
|
Tarifgebundene Arbeitgeber,
bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber |
An geeigneter Stelle auslegen
|
Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) |
§§ 15, 138 Siebtes
Sozialgesetzbuch |
Alle Arbeitgeber
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Unterrichtung, Hinweis auf
Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich |
Fünftes
Vermögensbildungsgesetz |
§ 11 Abs. 4 VermBG
|
Arbeitgeber, die für
einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen |
Bekanntgabe in
geeigneter Form |
Wahlen
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Wahlordnung zum
Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss |
Betroffene Betriebe
|
Nach jeweiliger
Wahlordnung |
Hinweise:
Viele Verlage bieten, jährlich aktualisiert, Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an. Diese sind für ca. 15 bis 30 Euro im Handel erhältlich und bereits zum Aushang entsprechend vorbereitet.
Viele Verlage bieten, jährlich aktualisiert, Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an. Diese sind für ca. 15 bis 30 Euro im Handel erhältlich und bereits zum Aushang entsprechend vorbereitet.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden Sie auch kostenlos auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2021