Arbeitsschutz

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Zahlreiche Vorschriften müssen vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer ausgehängt oder bekannt gemacht werden. Hier finden Sie eine Liste der wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze.
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften in unterschiedlichen Gesetzen, die dem Arbeitgeber aufgeben den Arbeitnehmern eine Kenntnisnahme der einschlägigen Vorschriften zu ermöglichen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Für den Arbeitgeber ist eine genaue Lektüre der jeweiligen Vorschriften daher unerlässlich, um die unterschiedlichen Vorgaben entsprechend umsetzen zu können.
In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, sich ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichten Inhalt zu informieren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem „schwarzen Brett“ oder eine Auslage an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes, etwa der Kantine, Aufenthalts- oder Pausenräumen. Teilweise sehen die gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vor, zum Beispiel den Aushang der nach Heimarbeitergesetz erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten.
Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann das eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich machen. Es besteht teilweise auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen. Nicht ausreichend ist in vielen Fällen ein Hinterlegen bzw. Vorhalten im Personal- oder Lohnbüro.

1. Gesetzliche Aushangpflichten

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt. Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.

2. Freiwillig Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

3. Verstöße gegen die Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

4. Übersicht über die aushangpflichtigen Vorschriften

Regelungsgebiet
Vorschrift
Adressat
Art und Weise
Arbeitsschutzvorschriften
Je nach Branche (z. B.
Arbeitsstättenverordnung,
Gefahrstoffverordnung,
Röntgenverordnung,
Strahlenschutzverordnung)
Jeweilige Branche
Gemäß den einschlägigen
Vorschriften an geeigneter
Stelle auslegen, aushängen
oder zur Einsicht bereit halten
 Arbeitszeitgesetz
§ 16 ArbZG
Alle Betriebe bzw. alle
betroffenen Betriebe bei
Rechtsverordnungen,
abweichenden
Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen
 
An geeigneter Stelle zur
Einsichtnahme auslegen
oder aushängen
Betriebsvereinbarungen
§ 77 Abs. 2 BetrVG
Alle betroffenen Betriebe
An geeigneter Stelle auslegen
Gleichbehandlungsvorschriften
Allgemeines Gleich-
behandlungsgesetz (AGG), vgl.
§ 12 Abs. 5 AGG
Alle Betriebe
Bekanntmachung durch
Aushang oder Auslegung
an geeigneter Stelle
oder durch Einsatz im Betrieb
üblicher Informations- und
Kommunikationstechnik
Heimarbeitsgesetz
§§ 6 Satz 2, 8 Abs. 1,
19 Abs. 2 HAG
Personen, die 
Heimarbeit ausgeben,
weitergeben oder
abnehmen
In den Ausgaberäumen an gut
sichtbarer Stelle bzw. an der
von der zuständigen Arbeits-
behörde bestimmten Stelle
Jugendarbeitsschutzgesetz
§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
Betriebe mit 
mindesten einem 
jugendlichen
Beschäftigten
An geeigneter Stelle zur 
Einsicht auslegen oder
aushängen
Ladenschlussgesetz
§ 21 LSchG
Inhaber einer Verkaufsstelle,
in der mindestens ein
Arbeitnehmer beschäftigt 
wird
In der Verkaufsstelle an
geeigneter Stelle auslegen
oder aushängen
Mutterschutzgesetz
§ 26 MuSchG
Betriebe, die mindestens
drei Frauen beschäftigen, 
auch bei Heimarbeiterinnen
An geeigneter Stelle zur
Einsicht auslegen oder 
aushängen, bei Heim-
arbeiterinnen in der Ausgabe
und Annahme oder 
Zugänglichmachung in
elektronischer Form
Tarifvertragsgesetz
§ 8 TVG
Tarifgebundene Arbeitgeber,
bei Allgemeinverbindlichkeit
des Tarifvertrags alle
betroffenen Arbeitgeber
An geeigneter Stelle auslegen
Unfallverhütungsvorschriften
(UVV)
§§ 15, 138 Siebtes
Sozialgesetzbuch
Alle Arbeitgeber
Unterrichtung, Hinweis auf
Vorhandensein der UVV und 
Erläuterungen zur konkreten
praktischen Anwendung im
jeweiligen Arbeitsbereich 
Fünftes
Vermögensbildungsgesetz
§ 11 Abs. 4 VermBG
Arbeitgeber, die für
einmalige Anlage
vermögenswirksamer
Leistungen Termin
bestimmen
Bekanntgabe in
geeigneter Form
Wahlen
Wahlordnung zum
Betriebsrat, zur
Schwerbehindertenvertretung
oder zum Sprecherausschuss
Betroffene Betriebe
Nach jeweiliger
Wahlordnung
Hinweise:
Viele Verlage bieten, jährlich aktualisiert, Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an. Diese sind für ca. 15 bis 30 Euro im Handel erhältlich und bereits zum Aushang entsprechend vorbereitet.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden Sie auch kostenlos auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Stand: August 2021