Aushangpflichten für Arbeitgeber
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Gesetze regelmäßig aktualisiert werden.
Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können.
Seit 01.01.2025 kann die Aushangpflicht auch digital durch die Nutzung der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (z.B. das Intranet) erfüllt werden. Die Pflicht zum Aushang in Papierform entfällt damit. Allerdings ist sicherzustellen, dass tatsächlich alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben, andernfalls muss es bei der Auslage bleiben.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.
1. Gesetzliche Aushangpflichten
Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt. Es ist im Einzelnen zu prüfen, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.
2. Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
3. Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
4. Übersicht über die aushangpflichtigen Vorschriften
Regelungsgebiet | Vorschrift | Adressat | Art und Weise |
---|---|---|---|
Arbeitsschutzvorschriften | Je nach Branche (z.B. Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung) | Jeweilige Branche | Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik |
Arbeitszeitgesetz | § 16 ArbZG | Alle Betriebe bzw. alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen | An geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen |
Betriebsvereinbarungen | § 77 Abs. 2 BetrVG | Alle betroffenen Betriebe | An geeigneter Stelle auslegen |
Gleichbehandlungs- vorschriften |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 61b ArbGG vgl. § 12 Abs. 5 AGG |
Alle Betriebe | Bekanntmachung durch Aushand oder Auslegung an geeigneter Stelle ode rdurch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik |
Heimarbeitsgesetz | §§ 6 Satz 2, 7, 8 Abs. 1, 19 Abs. 2 HAG | Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen | In den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle bzw. an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle |
Jugendarbeitsschutz- gesetz |
§§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG | Betriebe mit mindesten einem jugendlichen Beschäftigten | An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen |
Ladenschlussgesetz | § 21 LSchG | Inhaber einer Verkaufsstelle, in der mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird | In der Verkaufsstelle an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen |
Mutterschutzgesetz | § 26 MuSchG | Betriebe, die mindestens drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen | An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Ausgabe und Annahme oder Zugänglichmachung in elektronischer Form |
Teilzeit- und Befristungsgesetz | § 18 TzBfG | Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten | Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb |
Tarifvertragsgesetz | § 8 TVG | Tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber | Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb |
Unfallverhütungs- vorschriften (UVV) |
§§ 15, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch | Alle Arbeitgeber | Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich |
Fünftes Vermögens- bildungsgesetz |
§ 11 Abs. 4 VermBG | Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen | Bekanntgabe in geeigneter Form, jedes Jahr neu, auch wenn der Termin unverändert geblieben ist |
Wahlen | Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehinderten- vertretung oder zum Sprecherausschuss |
Betroffene Betriebe | Nach jeweiliger Wahlordnung |
Hinweise:
Viele Verlage bieten, jährlich aktualisiert, Sammlungen der aushangpflichtigen Gesetze an.
Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften finden Sie auch kostenlos auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.
Stand: Februar 2025
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.