Arbeitszeit

1. Was regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die tägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern, um deren Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Leitende Angestellte sind nicht in den Schutzbereich des ArbZG einbezogen.

2. Wie lange dürfen Arbeitnehmer täglich arbeiten?

Gemäß § 3 Abs. 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Wichtig: Auch Samstag ist ein Werktag im Sinne des ArbZG.
Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) im Durchschnitt die acht Stunden täglich nicht überschritten werden.
Alle Branchen mit hohem Anteil an Bereitschaftsdiensten und Arbeitsbereitschaft (nicht zu verwechseln mit Rufbereitschaft) haben die Möglichkeit über Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zu vereinbaren, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG.

3. Welche Ruhepausen und Ruhezeiten sind gesetzlich vorgeschrieben?

Ruhepausen (§ 4 ArbZG):
  • Bei einer Arbeitszeit von über 6 bis 9 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause
  • Bei mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten Pause
  • Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden
  • Es ist unzulässig, mehr als 6 Stunden hintereinander ohne Pause zu arbeiten
Beachte: Während der Ruhepausen sind die Beschäftigten grundsätzlich von jeder Arbeit freizustellen, auch darf keine Verpflichtung zur Bereithaltung zur Arbeit während der Ruhepausen bestehen
Ausnahmen:
Für Schicht- und Verkehrsbetriebe können tarifvertragliche Regelungen bestehen, die mehrere Kurzpausen von angemessener Dauer ermöglichen (§7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).
Ruhezeiten (Mindestzeit zwischen zwei Arbeitstagen, § 5 ArbZG):
  • Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben
  • In bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie oder Verkehr) kann die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung der Ruhezeit muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden. Durch tarifvertragliche Regelungen kann die Mindestruhe auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit ausgeglichen wird.

4. Was gilt bei Nacht- und Schichtarbeit?

Beschäftigte in Nacht- und Schichtarbeit sind besonderen Belastungen ausgesetzt, weshalb gesonderte Regelungen zu beachten sind.
Nachtarbeit ist die Arbeitszeit, bei der mindestens zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr liegen (in Bäckereien/ Konditoreien von 22 bis 5 Uhr). Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die wegen ihrer Arbeitsplatzgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Die werktägliche Arbeitszeit darf bei Nachtarbeitnehmern acht Stunden nicht überschreiten. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Abweichende Regelungen sind im tarifvertraglichen Rahmen möglich.

5. Ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. In Mehrschichtbetrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- oder Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn der Betrieb am Wochenende für 24 Stunden ruht.
Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es auch Ausnahmen (beispielsweise Gaststätten oder Verkehrsbetriebe), die in §10 und §14 Abs. 1 ArbZG aufgelistet sind.
Wenn an einem Sonntag gearbeitet wird, muss ein Ersatzruhetag gewährt werden, und zwar innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt kann in bestimmten Fällen auf formlosen Antrag hin Ausnahmebewilligungen erteilen (§13 ArbZG).

6. Wie müssen Arbeitszeiten dokumentiert bzw. erfasst werden?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Auch Pausen sind zu dokumentieren. Mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 wurde festgelegt, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, mittels eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu messen. Dabei muss der Arbeitgeber keine automatisierte, elektronische Zeiterfassung bereitstellen. Auch eine Excel-Tabelle oder die Zeiterfassung in Papierform sind ausreichend.

7. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das ArbZG?

Je Verstoß gegen das ArbZG muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro gerechnet werden. Kommt es trotz Ermahnung und Bußgeld zu einem Wiederholungsfall oder geschieht der Verstoß vorsätzlich, handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann.

8. Was bedeutet für Unternehmen die Aushangpflicht nach dem Arbeitszeitgesetz?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck des ArbZG in der jeweils aktuellen Fassung sowie ggf. die für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen, aus denen sich eine andere Arbeitszeit ergibt, an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Geeignete Stellen sind beispielsweise Arbeits-, Aufenthalts- und Pausenräume, das schwarze Brett oder die Kantine.


Stand: Oktober 2025
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