Nr. 6743222

Antrag auf Befreiung von der Gaststättenunterrichtung

Befreit sind Personen, die im Rahmen ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung bereits entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse erworben haben (z.B. Köche, Fachkräfte im Gastgewerbe, Hotelfachleute oder -kaufleute, etc.).
Eine Übersicht der Ausnahmeregelungen nach Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwW) finden Sie hier.
Wenn Sie eine der genannten Ausbildungen abgeschlossen haben, füllen Sie den unten auf dieser Seite stehenden Antrag auf Befreiung von der Gaststättenunterrichtung aus und senden Sie ihn ab.

Zuständigkeit

Zuständig für die Unterrichtung und die Ausstellung der Bescheinigung hierüber ist die Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt der Unterrichtung seine Niederlassung im Gaststättengewerbe hat oder begründen will. Hat der Antragsteller keine solche Niederlassung, ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe erstmals betrieben werden soll.

Gebühr

Die Gebühr beträgt 40 Euro. Der Gebührenbescheid wird auf den Antragsteller ausgestellt. Eine Rechnung mit der entsprechenden Gebühr erhalten Sie auf dem Postweg.

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