Existenzgründung im Nebenerwerb

Der kleine Start

Die meisten Gründungen in Deutschland erfolgen im sogenannten "Nebenerwerb". Dieser "Kleine Start" wird häufig vorgezogen, da Gründer ihren Job nicht (sofort) aufgeben möchten. Mit der Gründung "nebenbei" besteht die Möglichkeit, neben dem Angestelltendasein eine Geschäftsidee zunächst einmal zu erproben - oder einfach nur etwas hinzuzuverdienen. Doch auch andere Konstellationen führen zu den vielen Gründungen im Nebenerwerb: Rentner, Student, Hausfrau, Hausmann, Arbeitssuchend - dies alles kann Ihre "Haupttätigkeit" sein. Welche Unterschiede und Besonderheiten es für wen zu beachten gilt, wird im Folgenden und auf unserer Veranstaltung Der kleine Start sowie Basiswissen – Existenzgründung erläutert.

1. Allgemeines

Zum Thema Steuern: Für das Finanzamt gibt es keine Unterschiede zwischen Voll- und Nebenerwerb. Zur Berechnung der Einkommensteuerlast wird Ihr gesamtes Einkommen einbezogen, aus Voll- und Nebenerwerb. Für viele Unternehmer im Nebenerwerb ist die sogenannte "Kleinunternehmerregelung" nach §19 UStG relevant. Näheres dazu finden Sie unter Steuern für Existenzgründer.
Fördermittel werden häufig nur Gründungen im Vollerwerb zugestanden - es gibt allerdings Ausnahmen für den Nebenerwerb, teilweise ist auch der angestrebte und absehbare Wechsel in den Vollerwerb Bedingung. Informieren Sie sich hierzu gern bei den Förderlotsen der IB.SH.
Im Nebenerwerb dürfen Sie Mitarbeiter beschäftigen - sollten Sie einen Mitarbeiter regelmäßig mehr als geringfügig beschäftigen, gehen die Krankenkassen aber meist von einer selbstständigen Tätigkeit im Vollerwerb aus. Folglich sollten Sie, sofern Sie bzgl. der Sozialversicherung im Nebenerwerb bleiben möchten, nur sogenannte Minijobber (bis 520 Euro/Monat) beschäftigen. Informieren Sie sich hierzu bitte direkt auch bei Ihrer Krankenversicherung.
Weitere Details zu den verschiedenen Erwerbssituationen können Sie unserer Broschüre Existenzgründung im Nebenerwerb (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 201 KB) entnehmen. Diverse Veranstaltungen der IHK Schleswig-Holstein können hilfreich sein - insbesondere Der kleine Start und Basiswissen Existenzgründung. Informieren Sie sich über weitere interessante Termine in unserer Veranstaltungsdatenbank.

2. Angestellte

Grundsätzlich dürfen Sie in Deutschland neben Ihrem Hauptberuf einer Nebentätigkeit nachgehen - egal, ob selbstständig oder als abhängig Beschäftigter. Sie sind im Regelfall nicht verpflichtet, Ihre Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen - wenngleich Sie schon um des Betriebsklimas willen und um Missverständnissen vorzubeugen mit offenen Karten spielen sollten.
Eine Pflicht zur Anzeige beim Arbeitgeber kann vorliegen, wenn
  • Klauseln in Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen eine solche Pflicht vorsehen.
  • die Nebentätigkeit zu einer Vernachlässigung der Haupttätigkeit führen kann - Beispiel: Körperliche Belastung der Nebentätigkeit schränkt die Leistungsfähigkeit im Job ein.
  • Erholungsurlaub oder Krankheitszeit für die Nebentätigkeit verwendet wird.
  • Sie mit Ihrem Arbeitgeber in Wettbewerb treten.
Sollte Ihr Arbeitgeber auf solche Konstellationen bei Ihnen stoßen, kann er arbeitsrechtlich gegen Sie vorgehen. Es empfiehlt sich daher, vor Aufnahme der nebenberuflichen Selbstständigkeit mit dem Arbeitgeber offen über Ihr Vorhaben zu sprechen. Holen Sie im Zweifelsfall eine schriftliche Genehmigung ein.
Eine große Rolle für die Selbstständigkeit im Nebenerwerb spielt das Thema Kranken- und Pflegeversicherung. Gründen Sie im Vollerwerb, so müssen Sie sich selbst um diese Sozialversicherungen kümmern und auch 100 Prozent des Beitrages zahlen, ohne Arbeitgeberunterstützung. Für Gründer im Nebenerwerb gilt dies nicht, sofern die selbstständige Tätigkeit in zeitlichem Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung hinter der unselbstständigen Hauptbeschäftigung bleibt. Um hier die variierenden Kriterien und Grenzwerte zu kennen, sollten Sie vor Aufnahme der Tätigkeit den Kontakt zu Ihrer Krankenversicherung suchen - das Thema ist für diese kein Neuland.

3. Arbeitslosigkeit

Selbstständigkeit neben der Arbeitslosigkeit mag zunächst widersprüchlich klingen, doch ist auch diese Konstellation möglich.
Zu beachten ist allerdings, dass der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit bei Arbeitslosengeld-Bezug unter 15 Stunden/Woche liegen muss, um weiterhin als arbeitslos zu gelten. Für ALG-Empfänger gilt ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro. Über diesen hinausgehende Einkünfte werden in der Regel auf das ALG angerechnet. Unter Umständen sind höhere Freibeträge möglich - Näheres dazu finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur unter Nebenjob und Arbeitslosengeld.
Für Empfänger von Bürgergeld bleiben 100 Euro Nebenverdienst anrechnungsfrei, dazu bleiben 20 Prozent des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der mehr als 100 Euro und nicht mehr als 520 Euro beträgt. Einkünfte darüber hinaus haben unterschiedliche individuelle Freibeträge. Genauere Infos dazu gibt es ebenfalls auf der Seite der Arbeitsagentur unter Einkommen mit Bürgergeld ergänzen und in Kapitel 9.2 im Merkblatt Bürgergeld.
Sowohl Agentur für Arbeit (ALG) als auch Jobcenter (Bürgergeld) muss die Tätigkeit vor Beginn gemeldet werden.

4. Hausfrau/Hausmann

Sie versorgen Kinder und Haushalt, wollen aber zusätzlich etwas hinzuverdienen oder sich verwirklichen? Gerade hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist die Selbstständigkeit eine gern gewählte Option.
Wichtiger Punkt bei dieser Konstellation ist erneut die Kranken- und Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind sie ohne eigenes Einkommen beitragsfrei bei Lebenspartner oder Eltern familienkrankenversichert. Weiterhin beitragsfrei mit abgesichert sind sie bis zu einer Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden und maximalem Monatseinkommen von 485 Euro. Andernfalls müssen Sie sich selbst versichern, gesetzlich oder privat. Mehr zur Familienversicherung finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Gesundheit oder den Seiten der AOK.

5. Studenten

Studenten können nebenbei erwerbstätig sein. Um weiterhin familienversichert zu bleiben, sollte die Beschäftigung während des Semesters 20 Stunden/Woche und das Gesamteinkommen 485 Euro/Monat nicht überschreiten. Zum Gesamteinkommen zählen nicht nur Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt sondern bspw. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, usw.) oder etwaige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Für Studenten, die BAföG beziehen, gelten andere Grenzen. Erste Informationen hierzu erhalten Sie auf den BAföG Informationsseiten des Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Das Kindergeld bleibt von den Einkünften unberührt.
Weitere Informationen zum Thema Krankenversicherung, BAföG etc. sollten Sie beim Studentenwerk oder und bei Ihrer Krankenkasse erfragen.

6. Rentner

Viele Rentner wollen sich nicht ganz zur Ruhe setzen, manche müssen sich etwas hinzuverdienen. Sollten Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.  Eine Meldung an den Rentenversicherungsträger ist nicht notwendig.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze existieren allerdings nach Alter gestaffelte Hinzuverdienstgrenzen. Diese erfahren Sie über die Deutsche Rentenversicherung.