Standortpolitik
Sicherstellungsgesetze: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Spannungs- und Verteidigungsfall wissen müssen
Sicherstellungsgesetze ermöglichen dem Staat im Spannungsfall oder Verteidigungsfall tiefgreifende Maßnahmen, um die Versorgungssicherheit, kritische Infrastruktur und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands zu gewährleisten. Für Unternehmen und Beschäftigte können daraus Kündigungsbeschränkungen, Verpflichtungen zu Arbeitsleistungen, Meldepflichten oder Änderungen von Arbeitszeiten und -orten entstehen.
- 1. Wann treten Sicherstellungsgesetze in Kraft?
- 2. Was bewirken Sicherstellungsgesetze für Unternehmen und Beschäftigte?
- 3. Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG): Kündigung und Verpflichtung von Arbeitskräften
- 4. Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG): Auswirkungen auf Logistik und Transport
- 5. Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG): Eingriffe in Produktion und Versorgung
- 6. Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG): Bevölkerungsschutz und betriebliche Pflichten
- 7. Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)
- 8. Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV)
- 9. Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (EltLastV)
- 10. Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)
- 11. Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs (EVerkSiV)
- 12. Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs (LuftVerkSiV)
1. Wann treten Sicherstellungsgesetze in Kraft?
Das Grundgesetz unterscheidet zwischen drei besonderen Lagen:
Der Spannungsfall ist die Vorstufe eines Verteidigungsfalls. Darunter werden schwere außenpolitische Konfliktsituationen genannt, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einem bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet führen können. Der Spannungsfall kann vom Bundestag mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen festgestellt werden.
Der Verteidigungsfall wird auf Antrag der Bundesregierung durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht.
Unser Artikel Leitfaden und Checkliste Gesamtverteidigung - IHK Bodensee-Oberschwaben gibt Unternehmen eine strukturierte Orientierung, wie sie sich im Verteidigungsfall auf hybride Bedrohungen oder Spannungs- und Verteidigungsfälle vorbereiten können und zeigt daneben präventive Maßnahmen, betriebliche Handlungssätze sowie Chancen für neue Geschäftsfelder auf.
Der Bündnisfall ist im Völkerrecht (Art. 5 NATO-Vertrag – [Gemeinsame Reaktion auf Angriffe. Sicherheitsrat] – LX Gesetze.) und in der Verfassung geregelt. Es ist eine Beistandsverpflichtung für den Fall, dass ein EU-Staat oder ein NATO-Staat angegriffen wird. Da die Bündnispartner nur die Hilfe leisten müssen, die sie für erforderlich und notwendig halten, bedeutet ein Bündnisfall für Deutschland nicht gleichzeitig auch ein Spannungs- oder Verteidigungsfall. Nach dem Grundgesetz liegt ein Bündnisfall vor, wenn die Bundesregierung diesbezüglich einem NATO-Beschluss zustimmt.
Sicherstellungsgesetze sind rechtliche Regelungen, die es staatlichen Stellen ermöglichen, Gegenstände, Vermögenswerte und Dienstleistungen im Spannungs- oder Verteidigungsfall vorübergehend zu beschlagnahmen.
2. Was bewirken Sicherstellungsgesetze für Unternehmen und Beschäftigte?
Ziel ist die Aufrechterhaltung wichtiger staatlicher Funktionen und die Sicherstellung einer schnellen und koordinierten Reaktion des Staates auf Gefahren, Katastrophen und im Verteidigungsfall. Damit soll die Handlungsfähigkeit in Ausnahmesituationen aufrechterhalten werden. Die Anwendung von Sicherstellungsgesetzen ist an strenge rechtliche Vorgaben gebunden. So muss es sich um gesetzlich vorgesehene Maßnahmen handeln, die die Reaktion auf einen konkreten Anlass darstellen. Voraussetzung ist zudem die Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit. Die getroffene Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
BMJV - Verhältnismäßigkeit als rechtsstaatliches Grundprinzip
Sicherstellungen sind grundsätzlich zeitlich begrenzt angelegt: Sie enden entweder mit Wegfall des Anlasses (zum Beispiel, sobald keine Gefahr mehr besteht) oder nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums. Nach Beendigung müssen sichergestellte Gegenstände zurückgegeben beziehungsweise entstandene Schäden ausgeglichen werden.
3. Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG): Kündigung und Verpflichtung von Arbeitskräften
Das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis) betrifft insbesondere Unternehmen in systemrelevanten Bereichen, ob und wie Arbeitskräfte in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden und unter welchen Voraussetzungen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen eingeschränkt werden kann. Für Arbeitgeber bedeutet das Arbeitssicherstellungsgesetz, dass im Spannungs- und Verteidigungsfall sichergestellt werden, dass die Streitkräfte, Behörden und wichtige zivile Versorgungsbereiche über ausreichend Personal verfügen. Dazu zählen unter anderem Betriebe des Gesundheitswesens, der Wasser- und Energieversorgung, Ernährungsunternehmen oder Betriebe der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung. Verpflichtet werden kann aus allen Bereichen. Hier sieht das Gesetz keine Eingrenzung vor. Durch das ASG könnte beispielsweise die ausreichende Versorgung mit LKW-Fahrern zur Versorgung der Bevölkerung und der Bundeswehr sichergestellt werden. Zuständige Behörde für die Administration des ASG ist die Bundesagentur für Arbeit.
Das ASG ist ein Notstandsgesetz, damit es angewendet werden kann, muss es aktiviert werden. Dabei spricht man von der sogenannten Entsperrung. Die Entsperrung erfolgt über die Feststellung des Verteidigungs- oder Spannungsfalles oder im Zustimmungsverfahren, bei dem der Bundestag der Anwendung einzelner versperrter Gesetze ausdrücklich zustimmt. Lediglich im Verteidigungsfall gelten alle Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 ASG. Nur im Verteidigungsfall jedoch nicht im Spannungsfall können Frauen nach § 2 Nr. 3 ASG für die dort vorgesehenen Zwecke verpflichtet werden. Im Vorfeld der Entsperrung des ASG ist es bereits möglich, Wehrpflichtige zu Ausbildungsveranstaltungen zu verpflichten (§ 29 Abs. 1 ASG i.Vm. § 3 S. 3 ASG).
Das ASG enthält insbesondere zwei Regelungsinhalte: § 2 ASG - Einzelnorm
In systemrelevanten Bereichen dürfen Arbeitsverhältnisse nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beendet werden – auch bei:
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Eigenkündigung
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Aufhebungsvertrag
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Freistellung
Ziel ist die Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Betriebs
Die Agentur für Arbeit kann Personen verpflichten, in bestimmten Bereichen zu arbeiten, wenn:
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keine Freiwilligen verfügbar sind
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ein lebens- oder verteidigungswichtiger Bedarf besteht
Besonderheiten:
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Verpflichtung grundsätzlich nur deutscher Staatsangehöriger
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Frauen nur im Verteidigungsfall und nur im Sanitäts-/Heilwesen
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Betriebsräte, Richter, Geistliche und Schwerbehinderte sind ausgenommen
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Das bisherige Arbeitsverhältnis ruht
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Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen
Das neue Arbeitsverhältnis ist rechtlich ein normales Arbeitsverhältnis, allerdings staatlich angeordnet. Es gelten die üblichen Bedingungen des neuen Betriebs, was auch geringere Bezahlung bedeuten kann. Um die Gehaltseinbußen auszugleichen, zahlt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen sogenannten Unterschiedsbetrag. Personen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung. Informationen zum Thema Sozialversicherungspflicht finden Sie hier: Sozialversicherung - BMAS
Die Grundregeln zur Versicherungspflicht gelten auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall, soweit das ASG keine Abweichungen bestimmt.
Auch während der Verpflichtung bleiben Grundrechte wie der Kündigungsschutz erhalten Dieser kann allerdings durch weitere Regelungen des ASG beschränkt werden. Kündigungen sind danach nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Der Betriebsrat hat dabei kein Mitspracherecht, da der Arbeitgeber die Entscheidung nicht selbst trifft. Er hat auch keinen Anspruch, dass der Arbeitgeber gegen die behördliche Entscheidung Widerspruch einlegt. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ruht, solange die Verpflichtung andauert.
Wenn jemand in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet wird und der Verpflichtung nicht nachkommt, handelt er nach § 32 ASG ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden. Gravierende Fälle sind nach § 32 Abs. 5 ASG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Ein Arbeitgeber, der zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf, handelt ordnungswidrig, wenn er den Arbeitnehmer zum Verhalten nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ASG anleitet oder ihn dabei fördert.
4. Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG): Auswirkungen auf Logistik und Transport
Das VerkSiG - Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs ist ein bundesrechtlicher Rahmen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Verkehrs in außergewöhnlichen Lagen. Es ermöglicht staatliche Maßnahmen, um Transport- und Logistikketten aufrechtzuerhalten, wenn die normale Marktorganisation durch Krisen, Spannungs- oder Verteidigungslagen erheblich gestört ist. Ziel ist es, lebenswichtige Güter- und Personentransporte sicherzustellen, kritische Infrastrukturen zu unterstützen und übergeordnete Schutzinteressen zu wahren. Rechtlich ist das Gesetz Teil der Vorsorgeordnung für Ausnahmesituationen. Es ergänzt allgemeine Sicherheits- und Versorgungsvorschriften, indem es speziell auf den Verkehrssektor zugeschnittene Instrumente bereitstellt. Im Mittelpunkt stehen Planung, Priorisierung und Heranziehung von Transportkapazitäten in allen Verkehrsträgern (Straße, Schiene, Luft, Wasser), um staatliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Mindestfunktionen zu sichern.
Verkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber können verpflichtet werden, bestimmte Leistungen zu erbringen, Kapazitäten bereitzustellen oder betriebliche Abläufe anzupassen. Dazu gehört die kurzfristige Aufnahme von Transporten im öffentlichen Interesse, die Bereithaltung von Ressourcen sowie die Mitwirkung an behördlich angeordneten Transportplänen. Für Arbeitnehmer ergeben sich potenzielle Änderungen beim Arbeitsort, der Arbeitszeit oder bei der Nutzung von Verkehrsmitteln. Zum Ausgleich von Kosten oder Verlusten kann der Staat Eigentümern und Betreibern Zuschüsse, Kredite oder andere Hilfen gewähren und Entschädigungsregelungen für Arbeitnehmer festlegen.
5. Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG): Eingriffe in Produktion und Versorgung
Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz (WiSiG 1965 - Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Versorgung von Bevölkerung, Staat und Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in außergewöhnlichen Lagen absichern soll. Das Wirtschaftssicherstellungsgesetz betrifft nahezu alle Branchen und ist daher für Unternehmen jeder Größe relevant. Es schafft dafür einen rechtlichen Rahmen, um wirtschaftliche Abläufe vorzubereiten und zu steuern. Das Gesetz ist Teil der staatlichen Vorsorge für Krisen, Spannungs- oder Verteidigungslagen und dient dazu, Engpässe zu verhindern, kritische Bedarfe zu priorisieren und die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche aufrechtzuerhalten. Das Gesetz erfasst branchenübergreifend alle wirtschaftlichen Bereiche, die für die Grundversorgung und die Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen bedeutsam sind. Dazu zählen insbesondere Produktion und Handel mit lebenswichtigen Gütern, Logistik und Transport, Gesundheit und Pharmazie, Informations- und Kommunikationstechnik, Finanz- und Zahlungsverkehr, Abfall- und Wasserwirtschaft sowie weitere kritische Dienstleistungen. In außergewöhnlichen Lagen können auf Grundlage des Gesetzes zusätzliche, befristete Eingriffe erfolgen. Hierzu zählen Anordnungen zur Produktion, Verteilung und Lieferung, Bewirtschaftungs- oder Zuteilungsmaßnahmen sowie die Priorisierung besonders schutzwürdiger Bedarfe. Solche Maßnahmen setzen regelmäßig eine formelle Aktivierungsvoraussetzung voraus und sind streng an Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden.
Unternehmen können zur Mitwirkung an Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen herangezogen werden. Dazu gehört die Teilnahme an Planungen, die Erfüllung von Meldepflichten und die Umsetzung behördlicher Anordnungen im festgelegten Umfang und Zeitraum. Konkret kann für Arbeitgeber die Pflicht zur Bevorratung bestimmter Waren und Erzeugnisse oder gegebenenfalls auch die Anpassung der Lagerhaltung beschlossen werden. Zudem kann es zu verschärften Regelungen bezüglich der Buchführung und Meldung über Vorräte, Leistungsfähigkeit und Kapazitäten kommen. Für Arbeitnehmer kann es durch entsprechende Regelungen zur Änderung von Arbeitsort, -zeit oder Tätigkeitsinhalt kommen. Eine entsprechende Entschädigung und finanzielle Unterstützung der Wirtschaftsunternehmen sind vorgesehen.
6. Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG): Bevölkerungsschutz und betriebliche Pflichten
Das ZSKG - Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Zuständigkeiten von Bund und Ländern im Bevölkerungsschutz regelt. Es bildet die rechtliche Grundlage für den Zivilschutz im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie für die Mitwirkung des Bundes an der Katastrophenhilfe der Länder.
Eine Aktivierung des Gesetzes hat einige arbeitsrechtliche Folgen. Behörden können Aufenthaltsorte festlegen und Evakuierungen anordnen, wodurch der Arbeitgeber Arbeitsorte oder Betriebsstandorte gegebenenfalls anpassen und Betriebsabläufe ändern muss. Zudem können Betriebe verpflichtet sein, sich an Schutzmaßnahmen zu beteiligen, Evakuierungs- und Schutzkonzepte zu integrieren und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen zu ermöglichen. In Verteidigungsfällen können Einsatzpläne, Mobilisierung von Helfern oder besonderen Personalbedarf angeordnet werden. Unternehmen müssen die nötigen Ressourcen (Personen, Räume, Technik) zur Umsetzung bereitstellen. Auch eine Einschränkung von Grundrechten wie Aufenthalts-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit ist möglich. Mehr zum Thema Zivil- und Katastrophenschutz finden Sie hier: BMI - Zivil- und Katastrophenschutz
7. Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)
Die StrVerkSiV - Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs sieht vor, dass der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr hat. Sie regelt, wie der Straßenverkehr zugunsten des lebenswichtigen Verkehrs priorisiert und gesteuert wird.
In Verteidigungs- oder Sicherstellungsfällen können Behörden bestimmte Fahrten und Transporte priorisieren. Unternehmen müssen gegebenenfalls Fahrten von kritischen Gütern oder Personal ermöglichen oder umplanen. Andere Linien- und Verkehrsverbindungen können temporär ruhen oder angepasst werden. Gemäß § 3 StrVerkSiV - Einzelnorm kann für bestimmte Fahrten eine Erlaubnis erforderlich sein, soweit § 4 StrVerkSiV - Einzelnorm davon keine Ausnahme vorsieht. Unternehmen müssen daher prüfen, ob Fahrten genehmigungspflichtig sind. In besonderen Fällen können Arbeitnehmer im Rahmen des Zivilschutzes beziehungsweise der Verkehrssicherung eingesetzt werden und gegebenenfalls auch zu Führungs- oder Begleitaufgaben außerhalb der regulären Tätigkeit verpflichtet werden
8. Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs (SeeVerkSiV)
Die SeeVerkSiV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis sichert im Verteidigungsfall und bei erhöhter Verteidigungsbereitschaft lebenswichtige Verkehrsleistungen der Seeschifffahrt, insbesondere Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, zu. Sie ermöglicht Seeverkehrsbehörden, Reeder und Ausrüster zu verpflichten, Schiffsausrüstungen zu ergänzen, zu entmagnetisieren und bestimmte Verhaltenspflichten an Bord sowie bei Beladung, Ladezeiten und Seegebieten einzuhalten. Führer von Seeschiffen müssen sich so verhalten, dass Gefährdungen minimiert werden, und sie müssen Meldungen über Einsatzbereitschaft, Ladung, Reisewege und Schiffsstatus erstellen und an die zuständigen Stellen übermitteln. Die Verordnung regelt zudem, wie Häfen, Liegeplätze und Umschlagsanlagen genutzt und wie Besetzungen und Liegezeiten festgelegt werden, sowie Genehmigungen für Umbauten, Aufliegen oder Veräußerungen von Schiffen an Ausländer. Sie bestimmt die zuständigen Behörden (unter anderem Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt) und gilt auch für Binnenschiffe unter bestimmten Bedingungen; Ausnahmen gelten für Schiffe des Militärs, der Bundespolizei und Wasserschutzpolizeien.
Folgen der Verordnung sind die Pflicht zur Kooperation für Unternehmen in der Schifffahrt, Reedereien und Ausrüster. Anordnungen zur Besetzung von Schiffen müssen umgesetzt werden, wenn nötig durch die Anpassung personeller Reserve- und Bereitschaftspläne. In Abhängigkeit von Maßgaben können bestimmte Fahrten oder Ladungen genehmigungspflichtig sein. Daneben ist auf eine ordnungsgemäße Dokumentation von Genehmigungen zu achten
9. Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (EltLastV)
Die EltLastV - Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung richtet eine Lastverteilung für die Elektrizitätsversorgung ein, um im Krisenfall die Versorgung sicherzustellen. Ein Energieengpass kann zum Beispiel zu Stromrationierungen oder zu einer Lastverteilung im Krisenfall führen. Auch der Notfallplan Erdgas kann hier angewendet werden. Zuständig ist der Bund (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) als Bundeslastverteiler sowie die Länder als Gebietslastverteiler. Die Verordnung erlaubt Lastverteilern, Verfügungen zu erlassen, die Erzeugung, Weiterleitung, Abgabe von Energie betreffen, sowie Verträge anzupassen, abzuschließen oder zu befristen, um Gefährdungen der Versorgung abzuwenden.
Im Falle von Energieengpässen können Unternehmen zu umfassender Mitwirkung verpflichtet werden. Sie müssen Vorgaben zur Zuteilung, Verwendung oder Weitergabe elektrischer Energie beachten und gegebenenfalls Anlagen oder Produktionsmittel zur Sicherstellung der Versorgung bereitstellen. Zuständige Lastverteiler können in bestehende Vertragsverhältnisse eingreifen, Verträge anpassen oder neue Vertragsabschlüsse anordnen. Auch Entgeltregelungen können verbindlich festgelegt werden. Zudem sind Unternehmen verpflichtet, relevante Informationen zu Energieverbrauch, Anlagen und Versorgungslage bereitzustellen.
Darüber hinaus sind standortbezogene Anordnungen möglich, etwa zur Nutzung bestimmter Betriebsstätten. Kurzfristige Anpassungen von Produktionsabläufen, Arbeitszeiten oder Energieverbräuchen können erforderlich werden und arbeitsrechtliche Fragestellungen auslösen.
10. Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)
Die MinÖlBewV-Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung regelt den Eingriff in die Mineralölwirtschaft zur Sicherstellung der Verteidigung und Versorgung der Bevölkerung, insbesondere durch Zuweisung von Pflichten an Unternehmen der Mineralölwirtschaft. Sie erlaubt der zuständigen Behörde, Unternehmen und deren Anlagen zu verpflichten, über Produkte zu verfügen, sie zu gewinnen, zu verlagern, zu verwenden oder bestimmte Handlungen zu unterlassen; außerdem können Bezugscheine und Genehmigungen eingeführt werden. Es werden Bedingungen für allgemeine Bewirtschaftung festgelegt, einschließlich zeitlicher oder mengenmäßiger Beschränkungen, sowie Ausnahmen und Übergangsregelungen. Dazu gehören Meldepflichten über Bevorratung, Ein- und Ausfuhr, Verarbeitungskapazitäten und Bestände. Zuständige Behörden und Meldewege werden festgelegt, einschließlich der Erteilung von Bezugscheinen, Überwachung der Einhaltung und Sanktionen bei Zuwiderhandlungen.
Staatliche Bewirtschaftungs- oder Krisenmaßnahmen können für Unternehmen erhebliche arbeitsrechtliche und organisatorische Auswirkungen haben. Behörden sind befugt, verbindliche Vorgaben zur Gewinnung, Verarbeitung, Verlagerung oder innerbetrieblichen Verwendung von Mineralölen zu machen. Auch betriebliche Anlagen können zur Anpassung, vorübergehenden Nutzung oder Instandhaltung herangezogen werden.
Im Rahmen einer zeitweisen Bewirtschaftung dürfen Unternehmen häufig nur unter festgelegten Voraussetzungen tätig werden, etwa auf Basis von Bezugscheinen oder behördlichen Genehmigungen. Zudem bestehen umfassende Meldepflichten zu Rohstoff- und Produktströmen, Beständen, Kapazitäten, Abnehmern und Verwendungszwecken.
Für die betriebliche Praxis kann dies kurzfristige Anpassungen in Produktion, Lagerhaltung und Vertrieb erforderlich machen. Ebenso können Änderungen bei Arbeitszeiten, Schichtplänen, Einsatzorten oder Aufgabenbereichen von Beschäftigten notwendig werden, um die Versorgung sicherzustellen.
11. Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs (EVerkSiV)
Ziel der EVerkSiV - Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs ist die Sicherstellung lebenswichtiger Verkehrsleistungen im Verteidigungsfall oder erhöhter Verteidigungsbereitschaft. Staatliche Befugnisse können Eisenbahnen zu Einschränkungen, Priorisierung und Schnelleinsatz zwingen.
Staatliche Eingriffe in den Transport- und Bahnverkehr können erhebliche Auswirkungen auf betriebliche Abläufe und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen haben. Eisenbahnunternehmen sind berechtigt, den öffentlichen Verkehr einzuschränken oder Beförderungskapazitäten zugunsten lebenswichtiger Leistungen zu priorisieren. Unternehmen müssen daher mit reduzierten oder verzögerten Transportmöglichkeiten rechnen.
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs können Maßnahmen zur Beschleunigung von Ver- und Entladevorgängen angeordnet werden, deren Kosten unter Umständen von Absendern oder Empfängern zu tragen sind. Zudem können Lieferfristen ruhen oder angepasst werden, was eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Verträge erforderlich macht.
Für den betrieblichen Alltag bedeutet dies häufig veränderte Transportzeiten, kurzfristige Umorganisation von Teams sowie Anpassungen von Arbeits- und Schichtplänen. Beschäftigte können verstärkt in den Bereichen Logistik, Verladung, Koordination mit dem Bahnbetrieb oder in Notfallmaßnahmen eingesetzt werden. Zusätzlich können verschärfte Sicherheits- und Verhaltensvorgaben gelten, insbesondere im Hinblick auf Fristen, Abfertigungsprozesse und betriebliche Sicherheitsanforderungen.
12. Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs (LuftVerkSiV)
Zweck der Verordnung LuftVerkSiV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ist es, sicherzustellen, dass in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muss, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, im Luftverkehr erbracht werden können.
Für Wirtschaftsunternehmen des Luftverkehrs (Luftfahrtunternehmen, Flughäfen, Logistik über Luftverkehr...) und deren Arbeitnehmer können sich daraus einige arbeitsrechtliche Auswirkungen ergeben. Insbesondere Arbeitszeit- und Einsatzpläne für Bereitschaftsdienste oder Standorte können im Verteidigungsfall kurzfristig geändert werden. Zudem können sich die Aufgabenfelder und Einsatzbereiche der Mitarbeiter ändern. So können Mitarbeiter verpflichtet werden in der Koordination der Verkehrsleistungen oder im Rahmen von Meldepflichten tätig zu werden.
Luftfahrtunternehmen können angewiesen werden, bestimmte Flüge mit Vorrang durchzuführen oder geplante Beförderungen zu verschieben beziehungsweise einzustellen, um lebenswichtige Zwecke sicherzustellen.
Darüber hinaus treffen Unternehmen und Flugplatzhalter erweiterte Melde- und Dokumentationspflichten, insbesondere zu Verkehrsleistungen, Flottenbestand und Betriebszustand. Eine strukturierte und nachvollziehbare Dokumentation gewinnt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung.