Öffentlich-rechtliche Einrichtungen

Wirtschaftliche Tätigkeiten von öffentlichen Einrichtungen

1. Allgemeines

Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, wie das Technische Hilfswerk oder die Bundeswehr, können und dürfen ihre Ausrüstung grundsätzlich zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten nutzen, das heißt für Privatpersonen (Einzelpersonen, Firmen, Vereine oder Gebietskörperschaften) privatwirtschaftliche Leistungen erbringen.
Das setzt voraus, dass die jeweilige Einrichtung durch die Tätigkeit nicht bei der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgabe beeinträchtigt wird. Damit sollen die Einrichtungen in die Lage versetzt werden, selbst zu ihrer Finanzierung beizutragen („Wirtschaftlichkeitsprinzip”). Vor Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten wird in jedem Einzelfall die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
Diese Regelung soll einen nicht kostendeckenden Wettbewerb seitens staatlicher oder gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber der privaten Wirtschaft verhindern. Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher versagt, sofern ein privatwirtschaftliches Unternehmen die jeweilige Aufgabe ausführen kann. Die Grundlagen für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigung sind festgeschrieben in den internen Richtlinien und Erlassen der jeweiligen Institutionen (siehe Download).

2. Ablauf

In der Regel stellt der Auftraggeber bei der IHK den Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die IHK prüft daraufhin, ob ein gewerbliches Unternehmen in der Lage und bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Nur wenn nach eingehender Prüfung des Antrags keine Wettbewerbsnachteile für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Schleswig-Holstein erkennbar sind, kann dem Antrag entsprochen werden und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Bei jedem Antrag finden eine individuelle Prüfung und Abwägung statt. In manchen Fällen kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auch für einen Teil der beantragten Leistung erteilt werden.
Ausnahme: Falls der Antragsteller eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung ist, kann auch in diesem Fall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Beispiele für solche Ausnahmen können kirchliche Einrichtungen, Kindergärten oder Behinderten-Einrichtungen sein.

3. Antragstellung

Anträge auf Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen müssen schriftlich bei unserer Handelskammer gestellt werden (per Antragsformular per Brief, per Telefax oder per E-Mail). Formvorschriften gibt es nicht. Im Antrag sollten aber folgende Angaben gemacht werden:
  1. Art der beabsichtigten Maßnahme,
  2. Dauer der Maßnahme,
  3. Einrichtung (THW oder Bundeswehr), gegebenenfalls Ortsgruppe, Adresse
  4. Einsatzzweck,
  5. Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt (gegebenenfalls Nennung von Unternehmen, die hierzu befragt wurden),
  6. Anschrift des Antragstellers mit Telefon/Telefax/E-Mail für Rückfragen.

4. Beispiele

Nachstehend haben wir für Sie Beispiele von öffentlichen Einrichtungen und deren wirtschaftliches Tätig werden zusammengestellt. Die Aufstellung soll nur dem besseren Verständnis dienen.


4.1. Bundeswehr

Die eigentliche Aufgabe der Bundeswehr ist die Landesverteidigung. Das Erbringen von Leistungen auf wirtschaftlichem Gebiet ist für sie grundsätzlich nicht zulässig, da sie nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten soll. Sie darf aber zum Beispiel:
  1. Mahlzeiten bei Veranstaltungen herstellen und ausgeben („Gulasch-Kanone”)
  2. Zelte vermieten


4.2. Technisches Hilfswerk (THW)

Das THW hat nach dem THW-Gesetz drei gleichwertige Aufgaben im Bereich Zivilschutz, in der humanitären Hilfe der Bundesregierung im Ausland und in der Gefahrenabwehr, in denen es auf Anforderung der zuständigen Stellen tätig wird. Es darf aber zum Beispiel:
  1. bei sportlichen Großveranstaltungen unterstützen, etwa beim Marathon als Helfer oder Ordner
  2. im Einzelfall Bäume auf Privatgrundstücken fällen und abtransportieren