Regeln des Direktmarketing

Telefonwerbung

Seit dem 4. August 2009 gelten strengere Regeln für unerwünschte Telefonwerbung. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht vor, dass die Kaltakquise per Telefon verboten ist.
Gegenüber Verbrauchern ist Telefonwerbung nur zulässig, wenn diese vorher ausdrücklich zugestimmt haben, angerufen zu werden. Hintergrund ist, dass Werbeanrufer sich häufig auf Zustimmungserklärungen berufen haben, die der Verbraucher in einem anderen Zusammenhang erteilt hatte.
Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung werden mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet. Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Zudem dürfen Werbeanrufer ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro.
Gegenüber Unternehmern ist Telefonwerbung weiterhin zulässig, wenn eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn konkrete Umstände wie eine bestehende Geschäftsbeziehung auf ein Interesse des angerufenen Unternehmens schließen lassen und für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen geworben wird. Erklärt das angerufene Unternehmen ausdrücklich, dass es keine Telefonwerbung wünscht, ist diese unzulässig.

Werbung per Telefax, E-Mail und SMS

Fax-, E-Mail- und SMS-Werbung ist grundsätzlich verboten, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen.
Eine Ausnahme besteht, wenn das werbende Unternehmen die Kontaktdaten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung erhalten hat, zum Beispiel durch Angabe in einem Bestellformular. In diesem Fall ist Werbung für eigene ähnliche Angebote erlaubt. Nicht zulässig ist:
  • Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen
  • Weitergabe der Daten an Dritte
Zusätzlich muss der Kunde beim Erheben und bei jeder Nutzung der Daten deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Für den Widerspruch dürfen nur normale Tarife anfallen; kostenpflichtige Servicenummern sind verboten.
Die bloße Veröffentlichung von Kontaktdaten in Telefon- oder Branchenbüchern oder die Teilnahme an einer Messe gilt nicht als Einwilligung zum Erhalt von Werbung.
Für jede Werbeform gilt: Die Identität des Absenders muss klar angegeben sein. Außerdem muss der Empfänger eine gültige Adresse für Unterlassungsaufforderungen erhalten.