Preise richtig angeben

Preisangabenverordnung - Welche Pflichten bestehen bei der Angabe von Preisen?

Die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) sind geprägt von dem Leitgedanken des Verbraucherschutzes. Ziel ist es, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, den von ihm zu zahlenden Preis für eine Ware oder Leistung ohne Schwierigkeiten zu erkennen, um ihn anschließend mit anderen Preisen vergleichen zu können. Daher sind die Vorschriften der PAngV nur im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern anwendbar. Aus demselben Grund hat auch der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit oberste Priorität.
Preise müssen dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden können sowie leicht erkennbar und lesbar sein. Daneben ist auch die allgemeine Verkehrsauffassung von Bedeutung. In bestimmten Branchen kann eine besondere Handhabung hinsichtlich Preisangaben bestehen, die auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht. Diese kann unter Umständen von der normalerweise anzuwendenden Regelung der PAngV abweichen. Auf solche Fälle weist die Verordnung ausdrücklich hin.
Bei Verstößen gegen die Vorschriften der PAngV kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro anfallen. Falls zusätzlich noch gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen wird, muss der Unternehmer mit Abmahnungen oder gerichtlichen Unterlassungsverfügungen rechnen.
Im Folgenden soll ein möglichst umfassender Überblick darüber geboten werden, was bei der Angabe von Preisen zu beachten ist. Zusätzlich wird noch auf die wichtigsten Aspekte bei der Werbung mit Preisen eingegangen. Auch wenn das Merkblatt mit der gebotenen Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen werden.

Für wen gilt die Preisangabenverordnung eigentlich?

Eine Folge des Schutzziels der PAngV ist ihr klar begrenzter Anwendungsbereich.
Die Vorschriften gelten nur für die Anbieter von Waren oder Leistungen, deren Kunden so genannte Letztverbraucher sind.
Unter den Begriff des Letztverbrauchers ist jeder zu fassen, der eine Ware erwirbt oder Leistung in Anspruch nimmt, um sie für sich zu verwenden und nicht weiter umzusetzen. Im Prinzip ist dies auch ein Unternehmer, der für seinen eigenen Betrieb einkauft. Jedoch besteht für genau solche Fälle eine Ausnahme. Die Verordnung gilt nicht für Angebote und Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit handeln.
Auf Unternehmerseite gilt die Verordnung für den gesamten geschäftlichen Verkehr. Voraussetzung ist, dass die Unternehmer eine Ware oder Leistung anbieten oder unter Angabe von Preisen dafür werben.
Erfasst werden hiervon sowohl Einzelhändler als auch Großhändler, unter Umständen auch Hersteller und Dritte wie zum Beispiel ein Handelsvertreter. Unter Anbieten versteht man mehr als nur die bloße Information oder Anregung zur Anschaffung eines Produkts, andererseits ist kein verbindliches Angebot im rechtlichen Sinne erforderlich. Grundsätzlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt, einen konkreten Geschäftskontakt mit dem Kunden anzubahnen, als Anbieten zu verstehen. Beispielsweise zählen hierzu das Versenden von Katalogen mit Bestellschein, das Ausstellen von Ware im Schaufenster oder das Präsentieren von Ware in Onlineshops mit direkter Bestellmöglichkeit. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Verordnung sind mündliche Angebote ohne Nennung von Preisen, zum Beispiel von Marktschreiern auf dem Wochenmarkt, und Angebote bei Versteigerungen. Dazu können auch Internetversteigerungen zählen; allerdings nicht, wenn ein Sofortkaufpreis mit angegeben wird (zum Beispiel bei ebay).
Von Werbung spricht man demgegenüber, wenn noch kein konkreter Geschäftsabschluss mit dem Kunden beabsichtigt ist. Erfasst sind alle erdenklichen Kommunikationsmittel, mit deren Hilfe der Absatz von Waren oder Leistungen gefördert werden soll, zum Beispiel Zeitungsanzeigen, Prospekte, Plakate, Radio- oder Fernsehwerbung. In diesem Fall gelten die Vorschriften der PAngV nur, wenn der Unternehmer sich dafür entscheidet, mit konkreten Preisen zu werben.

Grundsätzliche Regeln

Der oberste Grundsatz der Preisangabenverordnung lautet, dass gegenüber Verbrauchern immer der so genannte Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden muss. Dies ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile wie zum Beispiel Transportkosten, Kosten der Nachnahme, Flughafensteuern und Sicherheitsgebühren bei Flugreisen, Krankenkassenanteile bei Brillen, Überführungskosten bei einem Pkw, Bedienungsgeld in einer Gaststätte und Weitere. Der Verbraucher soll auf den ersten Blick sehen können, was er tatsächlich am Ende zu zahlen hat.
Davon ausgenommen sind Angaben zum Pfand bei Pfandflaschen. Diese sind nicht Preisbestandteil und daher einzeln neben dem Gesamtpreis anzugeben.
Wenn ein Preis aufgegliedert wird, müssen der Gesamtpreis hervorgehoben und die Teilpreise jeweils inklusive der Umsatzsteuer angegeben werden.
Wenn es der Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche entspricht, besteht die Möglichkeit, auf die Bereitschaft hinzuweisen, über den Preis zu verhandeln. Ein endgültiger Preis muss auch dann nicht angegeben werden, wenn dieser von der Inanspruchnahme des Kunden abhängt, zum Beispiel bei Taxifahrten oder in einem Copyshop. Stattdessen sind dann Stundensätze, Kilometersätze oder Verrechnungssätze anzugeben. Diese können die Materialkosten enthalten. Auch ist es möglich, Preise mit einem Änderungsvorbehalt anzugeben. Dies ist erlaubt bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, ebenso in Prospekten von Reiseveranstaltern, wenn die besonderen Voraussetzungen der BGB-Informationspflichtenverordnung erfüllt sind.
Neben der Angabe des Preises kann es üblich sein, die jeweilige Leistungseinheit oder eine Gütebezeichnung mit anzugeben. Eine Leistungseinheit stellt zum Beispiel pro Stück, Paar oder pro Stunde dar, eine Gütebezeichnung wäre die Karatangabe bei Goldschmuck.
In bestimmten Fällen ist neben dem Gesamtpreis der so genannte Grundpreis anzugeben. Damit ist der Preis gemeint, der sich auf eine bestimmte Mengeneinheit bezieht. Die zu verwendenden Einheiten sind:
  • ein Kilogramm
  • ein Liter
  • ein Kubikmeter
  • ein Meter
  • ein Quadratmeter
Gegebenenfalls können auch größere Einheiten gebräuchlich sein, zum Beispiel 100 Liter oder 100 Meter. Die Grundpreisangabe soll dem Verbraucher ermöglichen, die Preise von Waren besser vergleichen zu können. Selbstverständlich muss auch der Grundpreis die Umsatzsteuer und eventuelle andere Preisbestandteile enthalten. Er ist neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe anzugeben.
Wird der Gesamtpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein.
Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal oder Ähnliches, so ist es ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Der Grundpreis darf aber nicht gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben werden. Dies könnte eine Irreführung und Täuschung des Verbrauchers bewirken und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellen. 
Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für:
  • alle Waren in Fertigverpackungen, das heißt, Erzeugnisse jeder Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann, zum Beispiel Spülmittel, Konserven, Tüten mit Tiefkühlkost,
  • alle Waren in offenen Packungen, das heißt, Waren, die in Abwesenheit des Käufers abgemessen wurden, aber nicht gesichert sind wie zum Beispiel offene Schachteln, Netze, Erdbeerkörbchen, zusammengebundenes Gemüse und
  • Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (sogenannte lose Ware), die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden wie Bänder, Draht, Kabel, Garne, Gewebe, Tapeten, Backwaren, Obst, Gemüse, Fleisch oder Fisch.
Die Preisangabenverordnung enthält aber zahlreiche Ausnahmen, wonach der Grundpreis nicht angegeben werden muss. Dazu zählen:
  • Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als zehn Gramm beziehungsweise zehn Milliliter verfügen, wie zum Beispiel Kaffeesahnedöschen und
  • Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, wie zum Beispiel Präsentkörbe oder Kombipackungen. 
Achtung: Wenn es sich um eine normal große Produktpackung handelt, die zusammen mit einer kleinen Probepackung verkauft wird, ist der Grundpreis des Hauptprodukts anzugeben! 
  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern und kleinen Einzelhandelsgeschäften mit Bedienung angeboten werden, zum Beispiel kleine Bauernhöfe und Kioske, sowie nach wie vor Apotheken,
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden, zum Beispiel Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Bildungseinrichtungen, Friseurgeschäfte, Kantinen, Krankenhäuser,
  • Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden,
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm und
  • Parfüms, die mindestens drei Prozent Duftöl und mindestens 70 Prozent reinen Äthylalkohol enthalten.
Der Grundpreis muss auch dann nicht angegeben werden, wenn:
  • er identisch mit dem Gesamtpreis ist, zum Beispiel bei einem Liter Milch,
  • Größenangaben lediglich zur näheren Information über das Produkt gemacht werden, zum Beispiel die Länge und Breite von Handtüchern, Gürtellängen, Füllvolumen von Kochtöpfen, Länge der Schnürsenkel und Weiteres,
  • die Ware stattdessen in anderen Mengeneinheiten wie Stück oder Paar angeboten oder üblicherweise so gehandelt wird (zum Beispiel Schuhe) und
  • Waren, die in Stück gehandelt werden, in größeren Verpackungen abgegeben werden, zum Beispiel sechs Stück in einer Packung. 
Eine Besonderheit gilt zudem bei loser Ware. Wird diese in Anwesenheit des Kunden abgemessen, muss lediglich der Grundpreis angegeben werden, da der Gesamtpreis ja noch gar nicht feststeht. Außerdem entscheidet hier die Verkehrsauffassung über die zu wählende Mengeneinheit beim Grundpreis. So kann es sein, dass eine Angabe in Stück statt Gewicht üblich ist (zum Beispiel Kohlkopf) oder bei einem Angebot der Länge nach nicht einen Meter, sondern 100 Meter die anzugebende Einheit ist, um eine bessere Vergleichbarkeit zu ermöglichen.
Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Wird hingegen flüssige lose Ware zur Selbstabfüllung angeboten, kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis gemäß § 5 Abs. 2 PAngV auch der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden. Bei Hauswaschmitteln schließlich darf als Mengeneinheit eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Preise im Schaufenster und in Geschäftsräumen

Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, müssen durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden, auch wenn diese sichtbar in Schaufenstern oder Schaukästen, auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes ausgestellt werden. Voraussetzung einer solchen Preisangabenpflicht ist allerdings ein Anbieten im Sinne des § 3 Abs. 1 PAngV. Werden Waren in anderer Form im Verkaufsraum bereitgehalten, muss zumindest ein Preisverzeichnis angebracht oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden oder der Preis an den Behältnissen oder Regalen, in denen sich die Ware befindet, angebracht werden. Werden Waren nach Mustern angeboten, müssen die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder auf damit verbundenen Preisschildern angegeben werden. Für den Fall, dass Waren in Katalogen oder Warenlisten angeboten werden, müssen die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen oder zumindest in einem damit in Zusammenhang stehenden Preisverzeichnis angegeben werden.
Von den vorgenannten Bestimmungen sind folgende Waren befreit:
  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten,
  • Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages genannt wird und
  • Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.

Preise in Online-Shops 

Wenn Sie Waren oder Leistungen online anbieten, gelten zunächst die schon beschriebenen Grundregeln für Preisangaben. Zusätzlich sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.
Der Gesamtpreis muss unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angezeigt werden. Daneben muss angegeben werden, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.
Eine Formulierung könnte zum Beispiel lauten: Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Liefer-/Versandkosten.
Für Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG bedeutet das einen Widerspruch. Denn Unternehmer, deren Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen, erheben gar keine Umsatzsteuer. Um dennoch dem Grundsatz der Preisklarheit und –wahrheit gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bei den Angeboten folgenden Zusatz aufzunehmen: Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise zuzüglich Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.
Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten müssen jedoch noch zusätzliche Angaben gemacht werden, insbesondere wie hoch diese Kosten sind. Werden keine Versandkosten erhoben, ist auch das anzugeben. Für den Fall, dass die Höhe der Versandkosten noch nicht angegeben werden kann, sind die Einzelheiten der Berechnung anzugeben, so dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten die anfallenden Versandkosten selbst berechnen kann (zum Beispiel in einer Versandkostentabelle). So ist es nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, wenn man die Versandkosten danach staffelt, wie viel Volumen die bestellte Ware einnimmt, dem Kunden aber nicht mitteilt, wie viel Kubikmeter das einzelne Produkt misst. Bei den Anforderungen an die Darstellungsweise der Versandkosten ist erneut der Verbraucherschutz maßgebliches Kriterium.
Die Angabe der Versandkosten muss leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein.
So reicht es nicht aus, nur in den AGB oder unter dem Stichwort “Service” Angaben zu den Versandkosten zu machen oder diese am unteren Ende einer Seite aufzuführen, ohne bei dem eigentlichen Angebot darauf hinzuweisen. Möglich ist es dagegen, direkt neben dem Angebot durch einen Sternchenhinweis auf die Versandkosten hinzuweisen.
Auch ist es zulässig, die Versandkosten auf einer gesonderten Internetseite getrennt vom Angebot darzustellen, sofern der Kunde diese Seite leicht auffinden kann und noch vor Einleitung des Bestellvorgangs (also spätestens vor Legen der Ware in den Warenkorb) auf diese Seite geleitet wird. Am sichersten ist es aber nach wie vor, bei jedem Angebot die Versandkosten anzugeben.
Eine weitere Besonderheit ist in Bezug auf Seiten Dritter zu beachten, auf der die Verbraucher Preise vergleichen können (sogenannte Preissuchmaschinen oder Preisvergleichslisten). Obwohl es sich hier um einen Service Dritter handelt, muss der Unternehmer, dessen Waren dort aufgeführt werden, dafür Sorge tragen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, also der Preis aktuell ist und die Versandkosten mit aufgeführt werden. Ist man als Anbieter von Waren oder Leistungen online tätig, besteht also die Pflicht zur permanenten Überwachung der eigenen Internetpräsenz.

Preise für Dienstleistungen

Wer Dienstleistungen anbietet (zum Beispiel Fuhrunternehmen, Schuhreparatur, Abschleppunternehmen, Kosmetiker, Chemische Reinigung, Friseure, Gastronomie und Weiteres), hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder Verrechnungssätze aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und zusätzlich, sofern vorhanden, im Schaufenster anzubringen. Ort des Leistungsangebots kann auch der Computerbildschirm sein, so dass für Dienstleistungsangebote im Internet dieselben Vorgaben gelten.
Ein Preisverzeichnis muss dann nicht aufgestellt werden, wenn es sich um folgende Leistungen handelt:
  • solche, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden und
  • künstlerische, wissenschaftliche oder pädagogische Leistungen, die nicht in Theatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden.

Besonderheiten in bestimmten Branchen

Im Folgenden werden einige Besonderheiten aufgeführt, die für die jeweiligen Branchen zu beachten sind. Diese gelten zusätzlich neben den schon erläuterten Grundsätzen bei der Angabe von Preisen.

Preisvergleiche, Nachlässe und Rabattaktionen

Grundsätzlich ist vergleichende Werbung zulässig, sofern sich der Vergleich auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung bezieht. Ebenfalls kann der Preis zweier Angebote verglichen werden. Es ist sowohl möglich, einen Vergleich mit den Preisen des Konkurrenten zu ziehen als auch mit den zuvor verlangten Eigenpreisen oder den Preisen des Herstellers. Dabei sind jedoch folgende Grundsätze zu beachten:  
Vergleiche mit den Preisen der Konkurrenz sind grundsätzlich zulässig, sofern sie der Wahrheit entsprechen. Es muss nur deutlich gemacht werden, mit welchen Produkten welcher Hersteller ein Vergleich gezogen wird.
Außerdem muss es sich um Produkte für denselben Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung handeln, damit eine Vergleichbarkeit gegeben ist. Bei Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers muss deutlich gemacht werden, dass es sich nicht um einen früheren Preis des Unternehmers selbst handelt. Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, die Abkürzung “UVP”, den Begriff “empfohlener Verkaufspreis” (also ohne Hinweis auf den Hersteller) oder “empfohlener Verkaufspreis des Herstellers” (ohne Hinweis auf die Unverbindlichkeit) zu verwenden. Wird die Preisempfehlung des Herstellers nicht mehr aufrecht erhalten oder handelt es sich bei der Ware um ein Auslaufmodell, so muss dies kenntlich gemacht werden. Unzulässig ist der Vergleich mit einer Preisempfehlung dann, wenn diese überhöht und ein solcher Preis am Markt nicht erzielbar ist.
Darüberhinaus enthält die Verordnung eine zusätzliche Preisangabepflicht bei Preisermäßigung für Waren. Danach muss gegenüber dem Verbraucher bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung Anwendung fand. Wird hingegen die Ware seit weniger als 30 Tagen angeboten, so ist auf den niedrigsten Gesamtpreis seit dem Tag des erstmaligen Angebots abzustellen. Allerdings gibt es eine Sonderregelung für den Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware (beispielsweise Lagerräumungen). In diesen Fällen darf der Unternehmer während der Dauer der Preisermäßigung den Gesamtpreis angeben, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung angewendet wurde.
Generelle Ausnahmen sieht der Verordnungsgeber lediglich in zwei Fällen vor. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Preisermäßigung für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit und für individuelle Preisermäßigung (wenn der Unternehmer in Preisverhandlungen mit dem Kunden steht und dann den Preis ermäßigt.).
Rabattaktionen in Bezug auf das gesamte Produktsortiment sind grundsätzlich zulässig. Bezieht sich der Rabatt aber nur auf bestimmte Waren oder Leistungen oder kann er nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, muss dies deutlich gemacht werden.
Die Grenze der Zulässigkeit von Rabattaktionen ist dann erreicht, wenn der Verbraucher irregeführt wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der reduzierte Preis in Wirklichkeit der Normalpreis ist oder wenn der Kunde durch unverhältnismäßig große Kaufvorteile übertrieben angelockt wird, so dass er davon abgelenkt wird, Preis und Qualität zu vergleichen. In zeitlicher Hinsicht ist einer Rabattaktion keine gesetzliche Grenze gesetzt. Es ist jedoch zu beachten, dass ein für sehr lange Zeit reduzierter Preis irgendwann zum Normalpreis wird und eine fortdauernde Preisgegenüberstellung dann irreführend sein kann. Auf der anderen Seite muss beachtet werden, wann bei einer befristeten Rabattaktion zeitliche Angaben zu deren Beginn und Ende gemacht werden müssen. Nach der Rechtsprechung muss eine genaue Angabe nur bei kurzfristigen Aktionen erfolgen, nicht aber, wenn der Unternehmer keine zeitlich fest begrenzte Reduzierung plant. Dies können zum Beispiel “Räumungs-” oder “Jubiläumsverkäufe” sein.
In Bezug auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung gelten im Rahmen von Rabattaktionen einige Erleichterungen. So ist eine aktualisierte Einzelpreisauszeichnung nicht erforderlich, wenn für eine nach Kalendertagen befristete Werbeaktion mit generellen Preissenkungen geworben wird (zum Beispiel “20 Prozent Jubiläumsrabatt vom … bis …”). Des Weiteren ist die Anpassung des Grundpreises nicht erforderlich, wenn bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens mit gleichem Grundpreis der geforderte Gesamtpreis einheitlich herabgesetzt wird oder bei leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen des drohenden Verderbs herabgesetzt wird (zum Beispiel abgepacktes Fleisch in verschieden großen Portionen).