Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit
- Die Truppe kann zur Förderung ihrer Ausbildung oder im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich Betrieben der gewerblichen Wirtschaft vorbehaltene Arbeiten übernehmen, die ihrer Art nach jedoch auch zu den besonderen Ausbildungsgebieten und Funktionen der Truppe gehören.
- Hierbei können auch Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur dienstlichen Allein- oder Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Hierzu zählen insbesondere bauliche Arbeiten zur Förderung der Aufgaben der Soldatenheime und Arbeiten zur Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen für den dienstlichen Sport.
- Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet zugunsten Angehöriger der Bundeswehr sind nicht zulässig.
- Die Unterstützung von Informations- und Kommunikations- sowie Presse- oder Medienvorhaben Dritter bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Im Übrigen gelten die „Richtlinien für die Durchführung der Informationsarbeit der Bundeswehr" (VMBI 2007 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
- Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind zulässig, wenn
- die Ausbildung der Truppe durch praxisnahen Einsatz wesentlich gefördert wird (zum Beispiel Hochwertausbildung, Erhaltungsmaßnahmen von speziellen Fähigkeiten, Profil des Jahresausbildungsprogramms),
- nicht auf Übungsplätzen oder in sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr mit geringerem Aufwand ein besserer Ausbildungserfolg erzielt werden kann (Tätigkeiten unter Einsatzbedingungen),
- andere dienstliche Belange der Truppe solchen Arbeiten nicht entgegenstehen,
- dem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie-und Handelskammer und / oder Handwerkskammer beigefügt ist, dass die Arbeiten der Truppe keine wirtschaftlich beeinträchtigenden oder nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe der gewerblichen Wirtschaft haben. Bei Arbeiten für Soldatenheime, Familienbetreuungseinrichtungen und bundeswehreigene Sportanlagen ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erforderlich.
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- (1) Die dienstliche Unterstützung von Veranstaltungen Dritter mit Personal und Gerät der Bundeswehr ist im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit zulässig, wenn
- nach Stellungnahme der Bataillonskommandeurin / des Bataillonskommandeurs dienstliche Erfordernisse nicht eingeschränkt werden,
- die Bevölkerung einen Einblick in den Ausbildungsstand und Dienstbetrieb der Truppe erhält,
- die Leistungen der Bundeswehr in Abstimmung mit dem zuständigen Presseoffizier in der Öffentlichkeit angemessen dargestellt werden.
- (2) Nicht zulässig sind Tätigkeiten, die keine Kommunikation über bundeswehrrelevante Themen anstoßen und die Truppe nicht in ihren Funktionen und Aufgaben darstellen. Dies ist insbesondere der Fall bei einfachen Hilfs- oder Handlangerdiensten und dem Herrichten und Aufräumen von Festplätzen oder Sportanlagen sowie vergleichbaren Tätigkeiten. (3) Nicht zulässig sind Material- oder Personentransporte für Dritte, ausgenommen erforderliche Transporte eigenen Personals und Materials zur Durchführung der Unterstützung.
- (1) Die dienstliche Unterstützung von Veranstaltungen Dritter mit Personal und Gerät der Bundeswehr ist im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit zulässig, wenn
- Eine Unterstützung ist nicht zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin / der Antragsteller gegen die Rechtsordnung verstößt oder mit dem beabsichtigten Vorhaben dem Ansehen der Bundeswehr schadet oder sie / er selbst gesellschaftspolitisch umstritten ist, zum Beispiel Verein mit radikalem Hintergrund oder religiöse Sekten. In begründeten Zweifelsfällen ist die Stellungnahme der fachlich zuständigen Ordnungsbehörde des Landes oder des Bundes einzuholen und dem BMVg - R | 1 - zu berichten.
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- (1) Der Antragstellerin / dem Antragsteller ist das Merkblatt (Anlage 1) von dem für die Arbeiten vorgesehenen Truppenteil zum frühesten Zeitpunkt zur Information zuzuleiten. Das Merkblatt ist Bestandteil dieses Erlasses.
- (2) Der Truppenteil legt mit der Antragstellerin / dem Antragsteller Art und Umfang der Arbeiten fest und erstellt unter Beteiligung des / der Beauftragten für den Haushalt einen Kostenvoranschlag. Dieser ist der Antragstellerin / dem Antragsteller unter Hinweis auf seine Unverbindlichkeit auszuhändigen.
- (3) Wird während der Arbeiten festgestellt, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 15 v.H. überschritten wird, ist ein Zusatzvertrag abzuschließen oder die schriftliche Zustimmung zur Fortsetzung der Arbeiten unter Anerkenntnis der zusätzlichen Kosten einzuholen. Soweit für die zusätzlichen Arbeiten eine Kostenminderung beantragt wird, ist erneut nach festgestelltem Ausbildungsinteresse und Minderungsantrag zu entscheiden. Kommt ein solcher Vertrag nicht zustande oder wird die Zustimmung nicht erteilt, sind die weiteren Arbeiten einzustellen. Die Antragstellerin /der Antragsteller hat die Kosten der erbrachten Leistungen im Rahmen des bis dahin geschaffenen Vermögensvorteils zu erstatten.
- Über Arbeiten, deren voraussichtliche Gesamtkosten 10.000 Euro nicht übersteigen, entscheidet die Bataillonskommandeurin / der Bataillonskommandeur bzw. die Kompaniechefin / der Kompaniechef einer selbstständigen Kompanie unter gleichzeitiger Benachrichtigung der vorgesetzten Kommandobehörde, vorbehaltlich des Abschlusses eines Vertrages. Die dafür erforderlichen Unterlagen einschließlich des Kostenvoranschlages sind dem für den Arbeitsort zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) zu übermitteln, das einen schriftlichen Vertrag in Anlehnung an das Muster der Anlage 2 abschließt. (2) Bei Arbeiten, deren voraussichtliche Gesamtkosten 10.000 Euro übersteigen, entscheidet die Kommandobehörde / Dienststelle mit einer Abteilung Verwaltung. Den Vertrag schließt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw). (3) Anträge auf Übernahme von Arbeiten mit großem Kostenaufwand dürfen nicht in einzelne Lose aufgeteilt werden.
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- (1) Wird eine Minderung der Kostenforderung beantragt, legt der Truppenteil die Antragsunterlagen mit dem Kostenvoranschlag und einer Stellungnahme zum Grad des Ausbildungsinteresses (s. Nr. 18) der nächsthöheren Kommandobehörde vor, der eine Abteilung Verwaltung eingegliedert ist.
- (2) Diese legt nach Auswertung der Stellungnahme des Truppenteils zu dem Ausbildungsinteresse den Grad der Ausbildungsförderung in Vomhundertsätzen fest und leitet die Unterlagen nach Überprüfung an das BAIUDBw weiter.
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- (1) Das BAIUDBw entscheidet, ob und inwieweit aufgrund des prozentual festgestellten überwiegenden Ausbildungsinteresses (mehr als 50 v.H.) und des begründeten Minderungsantrages von einer Kostenerhebung abgesehen werden kann. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Wert der Leistung und der Betrag der Kostenminderung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Dies ist aktenkundig darzustellen. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Wertes sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- wirtschaftlich bleibender Wert,
- wirtschaftliche oder ideelle Zweckrichtung,
- Gewinnerzielungsabsicht,
- Bedeutung für den Umweltschutz,
- ehrenamtliches Engagement.
- (2) Soll die Gesamtforderung um mehr als 50.000 Euro gemindert werden, ist vor Vertragsschluss die Zustimmung des BMVg - R 11 einzuholen.
- (3) Mit der Antragstellerin/dem Antragsteller ist ein Vertrag in Anlehnung an das Muster der Anlage 2 zu schließen. Abschriften dieses Vertrages erhalten der ausführende Truppenteil und das für den Arbeitsort zuständige BwDLZ.
- (4) Bei Anträgen auf Unterstützungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist das Interesse an der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu bestimmen und kostenmindernd zu berücksichtigen. Für die Kostenentscheidung ist ausschließlich das jeweils prozentual höher festgesetzte Interesse entweder an der Ausbildung oder der Öffentlichkeitsarbeit maßgebend.
- (1) Das BAIUDBw entscheidet, ob und inwieweit aufgrund des prozentual festgestellten überwiegenden Ausbildungsinteresses (mehr als 50 v.H.) und des begründeten Minderungsantrages von einer Kostenerhebung abgesehen werden kann. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der wirtschaftliche Wert der Leistung und der Betrag der Kostenminderung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Dies ist aktenkundig darzustellen. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Wertes sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Kommt ein Vertrag nicht zustande, reicht das BwDLZ / BAIUDBw die Unterlagen unter Angabe der Hinderungsgründe an die Truppe zurück.
- Liegen die Voraussetzungen für die Übernahme der Arbeiten nicht in vollem Umfang vor oder kann ein Vertrag mit der Antragstellerin / dem Antragsteller zu den vom BwDLZ / vom BAIUDBw vorgesehenen Bedingungen nicht geschlossen werden, ist vor Beginn der Arbeiten vom BAIUDBw die Entscheidung des BMVg - R 11 - einzuholen, wenn die Arbeiten gleichwohl wegen eines außergewöhnlichen Ausbildungsinteresses der Truppe durchgeführt werden sollen.
- Mit den Arbeiten darf erst nach Abschluss des Vertrages begonnen werden. Vorherige Zusagen zur Übernahme von Arbeiten sowie vorherige Aussagen zu Kostenminderungen sind nicht zulässig. Erforderliche Auskünfte sind unter dem Vorbehalt des abzuschließenden Vertrages zu erteilen.
- Die Arbeiten sind im Rahmen des Truppendienstes unter fachkundiger Leitung durchzuführen. Die einschlägigen Vorschriften des Betriebsschutzes (Arbeitsschutz und Unfallverhütung) sowie des Strahlenschutzes sind zu beachten.
- Für Anschluss- oder Ergänzungsarbeiten, die durch den abgeschlossenen Vertrag nicht erfasst sind, ist vor Beginn dieser Arbeiten ein weiterer Vertrag nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen abzuschließen.
- Vor Vertragsabschluss sind die für die Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet errechneten Sach- und Personalkosten durch das BwDLZ / das BAIUDBw zu prüfen. Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.
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- (1) Der Auftraggeber ist grundsätzlich zur Erstattung aller Kosten verpflichtet.
- (2) Die Kostenminderung nach Nummer 11 darf sich nur auf Leistungen beziehen, an denen ein entsprechend hohes Ausbildungsinteresse besteht. Forderungen Dritter (zum Beispiel Kosten für Unterbringung der Truppe, Fahrzeuge und Geräte der Bundeswehr Fuhrparkservice GmbH (BwFPS GmbH), Abgaben und Gebühren etc.) werden in voller Höhe in Rechnung gestellt und können nicht gemindert werden.
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- (1) Bei der Festlegung des Kostenumfangs sind die Gesamtkosten für den Einsatz von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Geräten nach den bei Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet jeweils gültigen „Erstattungskostensätzen für Hilfeleistungen der Bundeswehr (in der jeweils gültigen Fassung) zu errechnen. Dies gilt auch für sonstigen Sachaufwand, für den Erstattungskostensätze nicht festgesetzt sind, dessen Höhe aber ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand feststellbar ist.
- (2) Die Erstattungskostensätze gelten nicht für Fahrzeuge und Geräte, die dem Bereitstellungsmanagement der BwFPS GmbH unterliegen. Diese Fahrzeuge werden bei Hilfeleistungen wie folgt abgerechnet:
- Kosten für Fahrzeuge der Kurzzeitmiete werden anhand der jeweiligen Rechnungen aufwandsabhängig ermittelt und in Rechnung gestellt. Bei Inanspruchnahme eines Chauffeurservices ist entsprechend zu verfahren.
- Fahrzeuge aus der Langzeitmiete werden auf der Basis einer Tagespauschale in Rechnung gestellt. Die Tagespauschale beträgt 1/30 der jeweiligen Monatspauschale für das eingesetzte Fahrzeug. Mit der Tagespauschale sind alle gefahrenen Kilometer bis zur Tageskilometergrenze abgegolten. Die Tageskilometergrenze beträgt 1/360 der vereinbarten Jahresfahrleistung (auf volle Kilometer kaufmännisch auf-/abgerundet). Erstreckt sich der Einsatz des Fahrzeuges über mehrere Tage, wird die Kilometerobergrenze für die gesamte Nutzungsdauer ermittelt. Über die Kilometerobergrenze hinaus gefahrene Kilometer werden anhand der Mehrkilometerpreise für das jeweilige Fahrzeug entsprechend der Preisliste der BwFPS GmbH in Rechnung gestellt. Daneben werden auch alle sonstigen Kosten (Betriebsstoff, ggf. Chauffeureinsatz etc.) in Rechnung gestellt.
- (3) Kosten für die Unterbringung der Truppe am Arbeitsort sowie die den Bundeswehrangehörigen zustehende reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung sind voll in Rechnung zu stellen.
- (4) Außerdem ist für im Einzelnen nicht zu erfassende Kosten bei allen Arbeiten mit einem Sachkostenumfang bis zu 5.000 Euro ein Zuschlag von insgesamt 10 v.H. der nach Absatz 1 zu errechnenden Sachkosten zu erheben. Übersteigen die gesamten Sachkosten im Einzelfall den Betrag von 5.000 Euro, entscheidet das BMVg über eine mögliche Ermäßigung des Zuschlags, wenn dies gesondert beantragt wird. Bei Kostenminderung aufgrund eines überwiegenden Ausbildungsinteresses ist auch der Zuschlag entsprechend zu kürzen.
- (5) Personalkosten sind in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen für die Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer des Bundes als Nettolohnsatz für jede eingesetzte Soldatin / jeden eingesetzten Soldaten in Höhe von 18,45 EURO je Arbeitsstunde zu berechnen. Der Nettolohnsatz wird der weiteren allgemeinen Lohnkostenentwicklung angepasst. Die jeweiligen Änderungen werden im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung (VMBI) bekannt gegeben. Personalkosten für Beamtinnen / Beamte und Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer der Bundeswehr sind gemäß den Ist-Kosten-Standards, die beim BAIUDBw zu erfragen sind, zu berechnen.
- (6) Kosten sind nur für die Personalstärke zu erheben, die zur Durchführung des Arbeitsauftrags tatsächlich erforderlich ist.
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- (1) Die Kosten für die Bereitstellung von Truppenverpflegung bzw. Verpflegung in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr an Dritte sind gemäß der ZDv 3611 „Die Verpflegung der
Bundeswehr im Frieden" zu berechnen. - (2) Die gegebenenfalls durch den Transport von Verpflegung für Dritte zum Arbeits-/Einsatzort und zurück entstehenden Personal- und Sachkosten sind gemäß Nummer 19 zu
berechnen. - (3) Im Falle der Bereitstellung von Verpfegung von anderer Seite für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind die den Wertansatz übersteigenden Kosten in Rechnung zu
stellen. Die Ermittlung dieser Kosten richtet sich ebenfalls nach der ZDv 3611 „Die Verpflegung der Bundeswehr im Frieden". - (4) Die vom Auftraggeber gewährte Verpflegung soll nach Art, Güte und Zusammensetzung der Truppenverpflegung entsprechen.
- (5) Die Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr an der Gemeinschaftsverpflegung, deren Bereitstellung, Abrechnung und Bezahlung richtet sich nach der ZDv 36/1
- (1) Die Kosten für die Bereitstellung von Truppenverpflegung bzw. Verpflegung in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr an Dritte sind gemäß der ZDv 3611 „Die Verpflegung der
- Über die vertragliche Kostenerstattung hinaus dürfen weder Geld noch andere Zuwendungen gefordert oder angenommen werden.
- Sofern die Bundeswehr an den von ihr geschaffenen Anlagen (zum Beispiel Sportanlagen) ein Recht auf Mitbenutzung hat, prüft das BwDLZ I BAIUDBw, ob und inwieweit durch eine Nutzungsvereinbarung ein Kostenausgleich herbeigeführt werden kann.
- Bei Arbeiten zum Ausbau und zur Erweiterung von Sportanlagen, auf deren dienstliche Benutzung die Bundeswehr angewiesen ist, ist im Verhältnis zur anteiligen Nutzung von der Kostenerstattung ganz oder teilweise abzusehen.
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- (1) Bei Anträgen auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der vertraglich vereinbarten Kostenforderung ist S 59 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), bei Vertragsänderungen zum
Nachteil des Bundes ist S 58 BHO mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen und den Durchführungsbestimmungen des BMVg zu
beachten. - (2) Entscheidet das BwDLZ bei Anträgen nach Absatz 1, ist das BAIUDBw davon zu unterrichten.
- (1) Bei Anträgen auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der vertraglich vereinbarten Kostenforderung ist S 59 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), bei Vertragsänderungen zum
- Die Abrechnung und die Abwicklung der vereinbarten Kosten obliegen dem für den Arbeitsort örtlich zuständigen BwDLZ. Der ausführende Truppenteil übersendet dem BwDLZ
nach Beendigung der Arbeiten sämtliche Unterlagen, die für die Aufstellung der abschließenden Kostenforderung notwendig sind. Dem BAIUDBw ist nach Einzug der endgültigen Beträge zu berichten. - Die aus Anlass der Hilfeleistungen nach Maßgabe dieses Erlasses zu erhebenden Einnahmen sind, soweit nicht die Möglichkeit der Rückeinnahmen bei Ausgabetiteln besteht,
bei Kapitel 1402 Titel 125 01 zu buchen. Buchungsabschnitte sind zu beachten. -
- (1) Dieser Erlass tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der
Öffentlichkeitsarbeit" vom 21. Januar 2008 - R 1 2 - Az 32-01-29 (VMBI 2008, S. 9) mit seinen Änderungen vom 16. Dezember 2008 - R 1 2 - Az 32-01-29 (VMBI 2009, S. 15) und vom 14. Dezember 2010 - R 1 2 -Az 32-01-29 (VMBI 2011, S. 8) außer Kraft. - (2) Dieser Erlass gilt bis zum 30.06.2016.
- (1) Dieser Erlass tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der
BMVg, 25. Juni 2013
R | 1 -Az 35-05-05/-35-120
R | 1 -Az 35-05-05/-35-120