Finanzverwaltung nimmt Stellung zu Parkhaus-Urteil

Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen, urteilte am 28. Februar 2024 der Bundesfinanzhof (BFH).
Die Finanzverwaltung hat mit einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. November 2024 (S 3812-b) reagiert und hält an ihrer begünstigten Auffassung in den Erbschaftsteuerrichtlinien fest. Demnach führt die Überlassung von Grundstücksteilen nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit (zum Beispiel bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen) nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.
Quelle: Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19. November 2024 - S 3812-b BStBl 2024 I S. 1432