Neue nationale Kleinunternehmer­regelung ab dem 1. Januar 2025

Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland neue umsatzsteuerliche Regelungen für Kleinunternehmer:
Anhebung der Umsatzgrenzen:
Ab 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) betragen hat und im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) nicht überschritten wird. Diese neuen Grenzen beziehen sich auf die Nettoumsätze im Gegensatz zu den bisherigen Bruttogrenzen.
Wechsel zur Regelbesteuerung:
Wird die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, erfolgt ein sofortiger Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung. Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Umsatzgrenze die Regelungen der Regelbesteuerung anzuwenden sind.
Umsatzsteuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug:
Eine weitere Änderung besteht darin, dass nicht mehr auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wird, sondern die Umsätze umsatzsteuerbefreit sind. Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht nicht.
Elektronische Rechnungen:
Kleinunternehmer sind nicht mehr verpflichtet, elektronische Rechnungen (EN 16931) auszustellen. Sie können weiterhin Rechnungen auf Papier oder in anderen elektronischen Formaten (z. B. PDF) an ihre Geschäftspartner versenden. Die Pflicht zur Annahme von E-Rechnungen bleibt jedoch bestehen.
Keine Umsatzsteuervoranmeldung:
Eine weitere Erleichterung ist die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen. Allerdings kann das Finanzamt in bestimmten Fällen weiterhin die Abgabe dieser Erklärungen verlangen.
Auswirkungen für Existenzgründer:
Existenzgründer beginnen grundsätzlich als Kleinunternehmer. Sie haben jedoch die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und sich für die Regelbesteuerung zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dann für fünf Kalenderjahre bindend.