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Mehrwertsteuer in Gastronomie und Hotellerie: Neue Regelungen ab Januar 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Diese Regelung betrifft Gastronomie- und Hotelbetriebe und hat direkte Auswirkungen auf die Preisgestaltung und Abrechnung. Hier erfahren Sie, welche Änderungen für Speisen, Getränke, Buffets und Pauschalangebote zu erwarten sind.
1. Ab wann gilt der ermäßigte Steuersatz?
- Ab dem 1. Januar 2026, 0:00 Uhr
- Dauerhaft gültig und nicht befristet
Was wird mit 7 Prozent besteuert?
- Speisen, die vor Ort verzehrt werden
Wichtig: der ermäßigte Steuersatz gilt ausschließlich für Speisen, nicht jedoch für Getränke. Getränke unterliegen weiterhin dem regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.
2. Kombiangebote und Pauschalpreise
In der Gastronomie und Hotellerie werden häufig Speisen und Getränke als Kombiangebote zu einem Pauschalpreis angeboten, etwa bei Buffets oder All-Inclusive-Angeboten. Diese Pauschalen müssen korrekt aufgeteilt werden, da unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für Speisen und Getränke gelten.
Wie erfolgt die korrekte Aufteilung des Pauschalpreises?
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 22. Dezember 2025 festgelegt, wie der Pauschalpreis bei Kombiangeboten (Speisen inkl. Getränke) aufzuteilen ist:
- Bei Kombiangeboten mit Speisen und Getränken wird es als zulässig angesehen, wenn der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird
- Der verbleibende Anteil von 70 % gilt als Preis für die Speisen und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
Bei Hotelübernachtungen mit Frühstück verhält es sich anders: Das Frühstück ist Teil eines Gesamtpakets, das die Übernachtungsleistung umfasst, und wird daher nicht als eigenständige gastronomische Leistung betrachtet.
- Zulässig ist hier eine pauschale Aufteilung mit 15 % Getränkeanteil zum Steuersatz von 19 %
- Die verbleibenden 85 % werden mit 7 % für die Speisen besteuert
3. Ausnahme: Reduzierter Mehrwertsteuersatz für Milchgetränke außer Haus
Im Restaurant gelten für alle Getränke 19 % Mehrwertsteuer. Beim Take-Away oder Lieferung gibt es nur eine Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil werden mit 7 % besteuert – sofern kein Alkohol enthalten ist. Vor Ort gilt auch für diese Getränke immer der volle Satz von 19 %.