Steuern

Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungs­dienstleistungen

Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht. Das BMF hat zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen am 21. Dezember 2023 ein Schreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 27 KB) mit folgenden Regelungen veröffentlicht:
Die zum 1. Juli 2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach Paragraph 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 ist auf diese Umsätze nach Paragraph 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 Prozent anzuwenden.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent angewandt wird.
Veröffentlicht am 2. Januar 2024