E-Rechnung

Verpflichtende E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025

Die Bundesregierung legt im Entwurf des Wachstumschancengesetzes die Grundlagen für die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für Umsatzsteuerzwecke fest. Ab dem 1. Januar 2025 sollen Unternehmen verpflichtet werden, elektronische Rechnungen zu empfangen. Für die Ausstellung sollen Übergangsfristen gelten.

Hintergrund

Bislang können Rechnungen als Papierrechnungen ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Leistende die Rechnung auch elektronisch versenden. Verpflichtend ist die elektronische Ausstellung von Rechnungen derzeit aber nur für öffentliche Aufträge.

Kernpunkte des Gesetzentwurfes

  • Die verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen soll sich auf inländische B2B-Umsätze beschränken, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmen ausgetauscht werden. Ab dem 1. Januar 2025 soll der Empfang verpflichtend sein. 
  • Es soll eine Anpassung der Definition der E-Rechnung erfolgen. Sie soll sich an den Begriff anlehnen, der auf der EU-Norm CEN 16931 basiert (Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014). Die bisher akzeptierte PDF-Rechnung gilt dann nicht mehr als elektronische Rechnung. Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue E-Rechnung erfüllen, sollen unter den neuen Begriff “sonstige Rechnung” fallen.
Weitere Informationen zum rechtlichen Rahmen hält die DIHK auf ihrer Homepage bereit.

Zeitplan

Grundsätzlich sollen alle Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen ausstellen und empfangen können. Bis zum 31. Dezember 2025 können Unternehmen frei entscheiden, ob sie bereits E-Rechnungen ausstellen wollen oder eine sonstige Rechnung. Diese “Probephase” gilt größenunabhängig für alle Unternehmen. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, sieht der Regierungsentwurf dieses Wahlrecht auch für im Kalenderjahr 2026 ausgeführte und bis zum 31. Dezember 2026 fakturierte Umsätze vor. Spätestens ab 2027 müssen alle Unternehmen für ihre B2B-Umsätze E-Rechnungen ausstellen.

Ausnahmen

Nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze sollen nach aktuellem Stand nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen. Auch für Kleinbetragsrechnungen (das heißt solche bis 250 Euro brutto) und für Fahrausweise kann eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.
In der Diskussion ist noch die Zulässigkeit des elektronischen Datenaustauschs (EDI). Nach derzeitigem Stand soll das EDI-Verfahren für die umsatzsteuerliche Rechnungsstellung anwendbar bleiben. 

Fazit

Es sind alle Unternehmen jeglicher Größe betroffen. Wegen der anvisierten Einführung zum 1. Januar 2025 (mit Übergangsfristen) sollten sich alle mit dem Thema E-Rechnung befassen. Denn es gilt, rechtzeitig E-Rechnungssysteme und Software gegebenenfalls aufzurüsten beziehungsweise umzustellen.
Veröffentlicht am 16. November 2023