Widerrufsrecht
Hinweise zum Widerrufsbutton
Was ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?
Die neue Regelung zur digitalen Widerrufsfunktion betrifft Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die Verbraucher über Websites oder Mobil-Apps abschließen. Am bisherigen Widerrufsrecht mit einer Frist von 14 Tagen ändert sich nichts.
Künftig soll sich der Widerruf über eine Schaltfläche erklären lassen, den sogenannten Widerrufsbutton. Verbraucher sollen einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss.
Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?
Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform für alle Unternehmen. Ausgenommen sind reine B2B-Geschäfte. Die Regelung gilt auch für Händler auf Online-Marktplätzen und Plattformen. Bei Online-Marktplätzen und Plattformen übernimmt der Betreiber die technische Umsetzung, weil Händler darauf keinen Einfluss haben.
Der Widerrufsbutton muss registrierten Kunden und Gastbestellern zur Verfügung stehen. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich ohne Login erreichbar sein. Voraussichtlich bieten Anbieter von Onlineshop-Systemen künftig Plugins für eine Widerrufsfunktion an.
Die Verpflichtung gilt auch für online abgeschlossene Verträge über digitale Inhalte, zum Beispiel E-Books oder Online-Kurse, sowie für Dienstleistungen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Wie muss der Widerrufsbutton bereitgestellt werden?
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Widerrufsbutton während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar zu halten. Die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt erst mit dem Erhalt der Ware und läuft daher individuell für jeden Kunden.
Nach dem Gesetzentwurf genügt eine pauschale Anzeige der Widerrufsfunktion. Eine nutzerspezifische Ein- oder Ausblendung zu Beginn oder nach Ablauf der individuellen Widerrufsfrist ist derzeit nicht erforderlich.
Ist das Widerrufsrecht für einen bestimmten Vertragsgegenstand, zum Beispiel einen digitalen Inhalt, vorzeitig erloschen, lebt es durch die Bereitstellung des Widerrufsbuttons nicht wieder auf. Der Unternehmer erfüllt damit lediglich seine gesetzliche Verpflichtung. Ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht, bleibt davon unberührt.
In der Regel genügt eine deutliche Beschriftung des Widerrufsbuttons, beispielsweise "Vertrag widerrufen". Der Button muss optisch hervorgehoben sein, etwa durch Farbwahl oder Kontraste. Zudem muss er auf der Hauptseite der Website verfügbar sein und sich klar von Informationen wie den AGB, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abgrenzen.
Nach dem Klick auf den Button gelangt der Verbraucher – ähnlich wie beim Kündigungsbutton – auf eine separate Seite. Dort gibt er bestimmte Vertragsinformationen ein und klickt anschließend auf eine weitere Schaltfläche, beispielsweise "Widerruf bestätigen", um den Widerruf zu erklären.
Für die Zuordnung des Widerrufs zum richtigen Vertrag sind folgende Angaben erforderlich:
- Name des Verbrauchers
- Daten zur Identifizierung des Vertrags, beispielsweise Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer
- Angaben zur gewünschten Bestätigung des Widerrufseingangs, in der Regel per automatisierter E-Mail
Der Unternehmer muss den Eingang des Widerrufs einschließlich des Inhalts der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs bestätigen.
Wurden mehrere Verträge abgeschlossen oder umfasst ein Vertrag mehrere Waren oder Dienstleistungen, muss der Verbraucher den betroffenen Vertrag oder Vertragsteil konkret benennen.
Ab wann muss der Widerrufsbutton bereitstehen?
Die EU-Richtlinie muss zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist endet spätestens am 19. Dezember 2025. Die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons gilt ab dem 19. Juni 2026.
Außerdem ist eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich. Künftig muss die Widerrufsbelehrung auf den Widerrufsbutton hinweisen. Der Gesetzgeber wird dafür die Muster-Widerrufsbelehrung anpassen. Bis zum 19. Juni 2026 gelten weiterhin die bisherigen Widerrufsbelehrungen.
Auch die Datenschutzerklärung ist anzupassen. Sie muss darüber informieren, welche Daten während des Widerrufsprozesses verarbeitet werden und wie lange die Speicherung erfolgt.
Achtung bei Verstößen: Fehlt der Widerrufsbutton oder weist er Fehler auf, können Bußgelder drohen. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro sind Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes möglich. Für kleinere Unternehmen liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro.