Kollektives Arbeitsrecht

Das Betriebsverfassungsgesetz

In Kleinbetrieben (5 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer) kann der Betriebsrat in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Dieses Wahlverfahren kann auch in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern vereinbart werden.

1. Wahlberechtigte Arbeitnehmer

Wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Leiharbeitnehmer sind in dem verleihenden Betrieb wahlberechtigt. Sie sind darüber hinaus in dem entleihenden Betrieb wahlberechtigt, wenn sie in diesem länger als 3 Monate eingesetzt werden.

2. Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

In Kleinbetrieben kann der Betriebsrat in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Kleinbetriebe sind Betriebe mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Das vereinfachte Wahlverfahren gilt auch in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn der Wahlvorstand und der Arbeitgeber dies vereinbaren. Dieses Verfahren besteht aus 2 Stufen:
1. Stufe: Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden zur Wahlversammlung (nicht Betriebsversammlung) ein. Auf dieser wird ein Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes können bis zum Ende der Wahlversammlung formfrei gemacht werden.
2.Stufe: Eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes findet eine zweite Wahlversammlung statt. Auf dieser wird dann in geheimer und unmittelbarer Wahl der Betriebsrat gewählt. Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Abgabe ihrer Stimme zugeben.

3. Für alle Betriebe geltende Änderungen des Wahlverfahren

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat bzw. ein Konzernbetriebsrat besteht, kann dieser einen Wahlvorstand bestellen. Besteht kein Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt.

4. Besonderer Kündigungsschutz und Schutz vor Versetzung

Die zur Wahlversammlung einladenden Arbeitnehmer, die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber genießen während des Wahlverfahrens besonderen Kündigungsschutz. Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses können sie nur außerordentlich gekündigt werden.
Darüber hinaus genießen sie besonderen Schutz vor einer Versetzung. Führt eine Versetzung zum Verlust der Wählbarkeit oder zum Verlust des Amtes, muss der Betriebsrat dieser zustimmen. Das gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.

5. Größe des Betriebsrats

5 – 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer:
1 Betriebsratsmitglied
21 – 50
3
51 – 100
5
101 – 200
7
201 – 400
9
401 – 700
11
701 – 1000
13
1001 – 1500
15
1501 – 2000
17
usw. in Fünfhunderterschritten

6. Zusammensetzung des Betriebsrats


Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. Daneben muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Das gilt allerdings nur, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.

7. Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

200 – 500 Arbeitnehmer:
1 Betriebsratsmitglied
501 – 900
2
901 – 1500
3
1501 – 2000
4
usw. in Tausenderschritten
Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen.

8. Anhörungsrechte, Mitbestimmungsrechte, Vorschlagsrechte


Der Betriebsrat hat eine Reihe von Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Vorschlagsrechten:

a) Anhörungsrechte

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. Betrieblicher Umweltschutz im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen.

b) Vorschlagsrechte

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben. Der Arbeitgeber hat diese Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält er sie für ungeeignet muss er dies begründen. Hat der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer, muss er dies schriftlich tun.

c) Mitbestimmungsrechte

Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
Ferner hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Gruppenarbeit. Gruppenarbeit liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
Weitere Informationen finden Sie hier: BMAS - Betriebliche Mitbestimmung
Stand: Januar 2024