Beschäftigung von Minderjährigen

Die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Sie sollen im Interesse ihrer Gesundheit, Entwicklung und Schulausbildung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen (müssen). Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die Aushilfs- und Ferienjobs ermöglichen:

1. Stundenweise Beschäftigung von schulpflichtigen Kindern

Kinder ab dem 13. Lebensjahr und Jugendliche (Kinder ab 15 Jahren, aber noch nicht 18 Jahre), die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist. Das ist gegeben, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie aufgeführt wird, Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes nicht nachteilig beeinflusst und keine negativen Folgen für Schule, Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung hat, § 5 JArSchG. Kinder dürfen auch im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Vollzeitschuldpflicht beschäftigt werden.

Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Es gilt die 5-Tage-Woche und die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe, so dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 10 beziehungsweise 15 Stunden beschränkt ist.
Während der Schulferien dürfen Kinder für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, § 5 JArSchG.
Beispiele:
Auf der Grundlage der Kinderarbeitsschutzverordnung ist Folgendes zulässig:
  • Das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten
  • In privaten und landwirtschaftlichen Haushalten:
    • Tätigkeiten im Haushalt und Garten, Botengänge, Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen
    • Nachhilfeunterricht
    • Betreuung von Haustieren
    • Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren
  • In landwirtschaftlichen Haushalten:
    • Tätigkeiten bei der Ernte und der Feldbestellung
    • Tätigkeiten bei der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Versorgung von Tieren
  • Handreichungen beim Sport
  • Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Verbänden, Vereinen und Parteien
Nicht erlaubt sind:
Beschäftigung in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft oder Verwaltungen des öffentlichen Dienstes sowie körperlich belastende Arbeiten wie das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 7,5 Kilogramm.
Unzulässig sind auch Tätigkeiten, die sich körperlich negativ auswirken oder die mit Unfallgefahren verbunden sind. Hierzu zählen beispielsweise das Arbeiten an Maschinen und die Betreuung von gefährlichen Tieren.

2. Beschäftigung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Für das Beschäftigen von Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArSchG) maßgeblich.
a) Arbeitszeit
  • Jugendliche, die weder eine Schulpflicht besitzen noch in einem Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, § 8 Abs. 1 JArbSchG.
  • Es sind ausreichend Pausenzeiten zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, darüber 60 Minuten), § 11 JArbSchG.
  • Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht während der Nachtzeit von 20:00 bis 6:00 Uhr arbeiten. Ausnahmen bestehen zum Beispiel im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft und in Bäckereien, vgl. § 14 JArSchG.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden, § 13 JArSchG..
  • Es gilt die 5-Tage-Woche. An Wochenenden und Feiertagen darf ebenfalls nicht gearbeitet werden, wobei es berufstypische Ausnahmen gibt, vgl. § 15ff JArSchG.
  • Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten, § 9 JArbSchG.

b) Urlaub
Gegenüber Erwachsenen haben Jugendliche einen erhöhten Mindesturlaubsanspruch, § 19 JArSchG. Der Urlaub beträgt jährlich:
  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist.
Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 1.1. des Kalenderjahres hat.

c) Gefährliche Arbeiten
Jugendliche dürfen nach § 22 JArSchG nicht beschäftigt werden
  • mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
Akkordarbeit ist grundsätzlich verboten, § 23 JArSchG.

d) Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten, § 28 Abs.1 JArSchG.

e) Pflichten der Arbeitgeber
Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.

f) Gesundheitsuntersuchung
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Dies gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind. Zudem sind Nachuntersuchungen durchzuführen. Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, vgl. § 32ff JArSchG.

3. Sozialversicherungsrechtlicher und lohnsteuerlicher Aspekt

Auch Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen gelten für Schüler und Jugendliche aber dann, wenn es sich um geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen handelt.
Bei stundenweiser Beschäftigung oder Ferienjobs handelt es sich in aller Regel um kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der Schüler ist dann komplett von den Sozialversicherungsabgaben befreit, der Arbeitgeber zahlt bei geringfügiger Beschäftigung die übliche Pauschale und bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen bleibt auch der Arbeitgeber versicherungsfrei.
Wenn die genannten Grenzen überschritten werden, wird auch ein Schüler beziehungsweise Jugendlicher versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung: hier sind Schüler grundsätzlich versicherungsfrei.
Hinweis:
Um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, sollte sich der Arbeitgeber vom Schüler beziehungsweise dessen Eltern die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungen belegen lassen.
Soll eine Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei bleiben, sollte die Befristung in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.

4. Aufsichtsbehörde

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Hinweis: Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, können sie eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin nicht ersetzen. Es kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.