Befristung

Befristung von Arbeitsverhältnissen

1. Allgemeines

Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag erforderlich ist, endet ein befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Ablauf der Frist.

2. Arten von Befristungen

Nach den Vorgaben des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) können befristete Arbeitsverträge entweder als zeitbezogene Verträge auf einen bestimmten Zeitraum (Beispiel: ein Monat, ein Jahr), bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Beispiel: bis zum 31. Dezember 2023) oder als zweckbezogene Verträge für einen bestimmten Zweck (Beispiele: Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, Mitarbeit an einem bestimmten Projekt) abgeschlossen werden. Zeitbezogene Arbeitsverträge enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Bei zweckbezogenen Verträgen muss dagegen eine Auslauffrist von zwei Wochen eingehalten werden. Diese Frist beginnt, sobald der Arbeitnehmer durch schriftlichen Hinweis des Arbeitgebers von der Erreichung des Zwecks erfährt. Schriftformerfordernis beachten!
Wichtig ist, dass die Befristung schriftlich vereinbart wird, da sie ansonsten unwirksam ist. Eine unwirksame Befristung führt nicht zu einem unwirksamen Arbeitsvertrag, sondern zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kommt auch zustande, wenn die Befristungsabrede nicht vor Arbeitsantritt von beiden Vertragsparteien unterschrieben worden ist. Das heißt, dass die Befristungsabrede vor Arbeitsantritt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden muss, um wirksam zu sein. Es empfiehlt sich ohnehin, den gesamten Arbeitsvertrag schriftlich abzufassen. Bei einer zweckbezogenen Befristung muss der Zweck, bei einer zeitbezogenen muss die Dauer beziehungsweise das Enddatum angegeben werden.
  • Befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund für die Befristung
    Eine Befristung ist möglich, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Beispiele hierfür sind ein Arbeitsverhältnis auf Probe, Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer, Projektarbeit, kurzfristiger übermäßiger Arbeitsanfall oder dringende Eilaufträge, die mit dem vorhandenen Personal nicht erledigt werden können. Ein weiterer sachlicher Grund ist auch der ausdrückliche, freie Wunsch des Arbeitnehmers auf Befristung des Vertrages (Beispiel: Überbrückung einer Wartezeit auf einen Studienplatz).
  • Befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund für die Befristung
    Ein zeitbezogener befristeter Arbeitsvertrag kann auch dann vereinbart werden, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses jedoch nur noch bei einer Neueinstellung zulässig; also nicht, wenn zu irgendeinem früheren Zeitpunkt mit demselben Arbeitgeber schon einmal ein unbefristetes oder ein (mit oder ohne Grund) befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (siehe ausführlich unter Tz.6). Die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung beträgt bis zu zwei Jahre. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Vertrages möglich. Die Wirksamkeit der Verlängerung der Befristung hängt davon ab, dass
     
  • die Verlängerung vor dem Ablauf des vorherigen Vertrages stattfindet,
  • die Schriftform gewahrt wird,
  • nur die Laufzeit verlängert wird und die bisherigen Vertragsbedingungen beibehalten werden.
Werden die Vertragsbedingungen (auch zum Vorteil des Arbeitsnehmers) geändert, führt dies nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Neuabschluss eines als „befristet“ bezeichneten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Auch die Verletzung des Schriftformerfordernisses oder eine Verlängerung der sachgrundlosen Befristung nach dem Ablauf der ersten Befristung führen dazu, dass der Arbeitsvertrag nicht als verlängert, sondern als unbefristet abgeschlossen gilt. Möglich ist es, an eine Befristung ohne Sachgrund einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund anzuschließen.

3. Erleichterte Befristung bei der Beschäftigung Älterer

Mit Arbeitnehmern, die bei Beginn der Beschäftigung das 52. Lebensjahr vollendet haben und zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sind, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlichen Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben, können ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden. Bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung möglich.

4. Erleichterungen für Existenzgründer

In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von vier Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt aber nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist.

5. Befristungen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen

Weitere Befristungsmöglichkeiten für Beschäftigungsverhältnisse aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften sollen hier nur kurz erwähnt werden; für Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre IHK:
  • Ersatzeinstellung für Mütter und Elternzeitberechtigte (BEEG),
  • Vertretung von Beschäftigten nach dem Pflegezeitgesetz.

6. Ausschluss der Befristung/Verhältnis zur vorherigen Beschäftigung

An ein unbefristetes oder ein befristetes Arbeitsverhältnis kann ein ohne sachlichen Grund befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber nicht angeschlossen werden. Dieses sogenannte Verbot der Zuvor-Beschäftigung, das nach dem Wortlaut zeitlich unbegrenzt gilt, soll nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von den Fachgerichten in jedem Einzelfall betrachtet und so ausgelegt werden, dass eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.
Das Vorbeschäftigungsverbot, das bis dahin zeitlich unbegrenzt galt, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 06.04.2011 (AZ 7 AZR 716/09) auf einen Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Ende des vorangegangenen und dem Beginn des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses begrenzt.
Diese Auslegung durch das BAG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 06.06.2018 für verfassungswidrig gehalten. Das BVerfG geht zwar auch davon aus, dass in bestimmten Fällen der Anwendungsbereich der entsprechenden Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG durch die Fachgerichte eingeschränkt werden kann und muss, allerdings nur dann, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung durch Ausnutzung der Unterlegenheit von Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Dies kann nach Auffassung des BVerfG insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- oder Studienzeit, Tätigkeiten von Werkstudenten oder die lange zurückliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern, die sich später beruflich vollkommen neu orientiert hätten. Mit dieser einschränkenden Auslegung durch das BVerfG ist eine rechtssichere Beantwortung der Frage, ob das Verbot der Vorbeschäftigung für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis gilt oder nicht, je nach Sachverhalt derzeit kaum möglich.
Zu der Frage, wann eine Beschäftigung sehr lange zurückliegt, gibt es zwei neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. So wurde die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses vom BAG (Urteil vom 23.01.2019, Az.:7 AZR 733/16) für unzulässig erklärt, bei dem bereits acht Jahre zuvor ein 18-monatiges Arbeitsverhältnis mit vergleichbarem Aufgabenbereich bestanden hatte. Als zulässig hingegen wurde eine sachgrundlose Befristung angesehen, bei der 22 Jahre zuvor bereits ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hatte (BAG Urteil vom 21.08.2019, Az.: 7 AZR 452/17). Bei einer Vorbeschäftigung ist immer eine genaue Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Da auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der Zuvor-Beschäftigung nur die Befristung unwirksam ist, nicht aber der Arbeitsvertrag als solcher, wird in derartigen Fällen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Zu einer wirksamen Befristung kommt es - bei Unterschreiten der drei-Jahre-Grenze - in derartigen Fällen nur, wenn sich an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder eine Befristung mit oder ohne Sachgrund ein mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag anschließt.

Mehrere Befristungen mit Sachgrund können grundsätzlich aufeinander folgen. Auch ein Wechsel des Sachgrundes ist dabei erlaubt. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 26. Januar 2012 (RS C-586/10) darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob die Verlängerung einer Befristung mit Sachgrund sachlich gerechtfertigt ist, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Hierzu gehörten auch die Anzahl und die Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsverträge. Dennoch stellt das Gericht klar, dass aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sei, wiederholt oder dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen und dass der Vertretungsbedarf auch durch Abschluss unbefristeter Verträge gedeckt werden könne, weder automatisch folge, dass kein sachlicher Grund für die Befristung gegeben sei, noch dass die Befristung missbräuchlich erfolge. Da dieses Urteil keinerlei konkrete Vorgaben für die deutschen Arbeitsgerichte bei Vorliegen von Mehrfachbefristungen oder Verlängerung von Befristungen mit Sachgrund enthält, bleibt abzuwarten, ob es aufgrund des Urteils zu einer Verschärfung der diesbezüglichen Rechtsprechung kommen wird.

7. Befristetes Arbeitsverhältnis und Kündigung

Da das befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist, kann es grundsätzlich auch weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber vorher gekündigt werden. Etwas anderes gilt, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung anderweitig - im anwendbaren Tarifvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag - vereinbart worden ist. Eine weitere Ausnahme neben der möglichen ausdrücklichen Regelung einer Kündigungsfrist im befristeten Arbeitsvertrag gilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der zu einer außerordentlichen ("fristlosen") Kündigung berechtigt. Eine vorzeitige Beendigung ist auch dann möglich, wenn das befristete Arbeitsverhältnis für die Dauer der Lebenszeit der Person oder über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist. In diesen Fällen kann von dem Arbeitnehmer nach fünf Jahren der Beschäftigung mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Die Entbehrlichkeit der Kündigung zum Ablauf der Frist bedeutet auch, dass für den Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz besteht. Das Arbeitsverhältnis endet daher mit Ablauf der Frist auch dann, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert, Mitglied des Betriebsrates oder eine Arbeitnehmerin schwanger oder im Mutterschutz ist.

8. Informationspflichten

Der Arbeitgeber hat bei ihm befristet beschäftigte Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Soweit der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer nicht individuell informiert, kann die Information durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen, zu denen ungehinderter Zugang besteht z.B. am schwarzen Brett oder im Intranet. Befristet beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die ihrem Arbeitgeber in Textform mitgeteilt haben, dass sie den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis haben, muss eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige erteilt werden, § 18 Abs. 2 TzBfG. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten schon einmal angezeigt hat.

Stand: November 2023