Wirtschaftssatzung 2023
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2022 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 ((BGBl. I S. 3306), folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2023 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1. in der Plan-GuV
mit der Summe der Erträge in Höhe von | 15.544.200,00 Euro |
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von | 18.144.800,00 Euro |
geplantem Vortrag in Höhe von | 2.567.900,00 Euro |
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von | 32.700,00 Euro |
2. im Finanzplan
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von | 2.500,00 Euro |
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von | 482.000,00 Euro |
festgestellt.
II. Beitrag
- Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro nicht übersteigt (§ 5 Absatz (1), Beitragsordnung).
Die in Absatz 1 genannten IHK-Zugehörigen sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauffolgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt (§ 5 Absatz (2), Beitragsordnung). - Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1. Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert | |
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis einschließlich 15.340,00 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift, | 46,00 Euro |
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 15.340,00 Euro und bis einschließlich 36.000,00 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift, | 81,00 Euro |
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 36.000,00 Euro und bis einschließlich 77.000,00 Euro | 153,00 Euro |
d) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 77.000,00 Euro und bis einschließlich 128.000,00 Euro | 332,00 Euro |
2.2. Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert | |
a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis einschließlich 77.000,00 Euro, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift, | 153,00 Euro |
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 77.000,00 Euro bis 128.000,00 Euro | 332,00 Euro |
2.3. allen Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 128.000,00 Euro | 511,00 Euro |
2.4. allen Gewerbetreibenden, die nicht nach Ziffer 1. vom Beitrag befreit sind und folgende Ziffer (3) sowie Ziffer (1) oder (2) der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen: | |
a) - (1) mehr als 13.750.000 Euro Bilanzsumme - (2) mehr als 27.500.000 Euro Umsatz - (3) von 250 bis 500 Arbeitnehmer auch wenn sie sonst nach Ziffern 2.1. - 2.3. zu veranlagen wären |
2.045,00 Euro |
b) - (1) mehr als 13.750.000 Euro Bilanzsumme - (2) mehr als 27.500.000 Euro Umsatz - (3) mehr als 500 Arbeitnehmer auch wenn sie sonst nach Ziffern 2.1. - 2.3. zu veranlagen wären |
4.090,00 Euro |
Auf den Umlagebeitrag wird der Grundbeitrag gemäß Ziffer 2.4 a) bis b) vermindert um den Grundbeitrag gemäß Ziffer 2.3. angerechnet. Der Grundbeitrag gemäß Ziffer 2.4 a) bis b) darf dadurch nicht unterschritten werden.
2.5. Für Kapitalgesellschaften,
die nach Ziffer 2.2. zum Grundbeitrag veranlagt werden und die Komplementärfunktionen in nicht mehr als einer ebenfalls der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck zugehörigen Personenhandelsgesellschaft wahrnehmen (persönlich haftende Gesellschafter i. S. von § 161 Absatz 1 HGB), kann der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt werden, wenn der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb der Komplementär-Kapitalgesellschaft 24.500,00 Euro nicht überschreitet. Gleiches gilt für Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, sofern beide Unternehmen ihren Sitz im IHK-Bezirk haben.
3. Als Umlagen sind zu erheben 0,15 Prozent des Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage, einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2023.
5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Soweit ein Nichtkaufmann die Anfrage der IHK nach Höhe des Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gemäß Ziffer 2.1. a) durchgeführt.
6. Aufgrund der Entwicklung im IHK-Bezirk werden die unter Ziffer II. 2. genannten Grundbeiträge sowie der unter Ziffer II. 3. angeführte Umlagehebesatz jeweils um 20 Prozent gesenkt. Es handelt sich hierbei um eine einmalige für das Jahr 2023 gewährte Beitragsentlastung.
III. Kredite
- Investitionskredite
Für Investitionen können Kredite bis zur Höhe von 0,00 Euro aufgenommen werden. - Kassenkredite
Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 0,00 Euro aufgenommen werden.