Wirtschaftssatzung 2021
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel hat in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2020 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), und der Beitragsordnung der IHK vom 14. September 2005, zuletzt geändert am 10. Dezember 2014, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2021 (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) beschlossen:
I.
Der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2021 wird
1. in der Plan-GuV
mit der Summe der Erträge in Höhe von
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17.572.600,00 EUR
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mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von
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20.873.800,00 EUR
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mit dem Saldo der Eigenkapitalveränderung in Höhe von
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-3.301.200,00 EUR
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2. im Finanzplan
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von
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657.200,00 EUR
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mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von
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1.181.700,00 EUR
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mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von
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657.200,00 EUR
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mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von
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2.634.100,00 EUR
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festgestellt.
II.
1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt.
2. Von nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragenen natürlichen Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben und die in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, wird im Geschäftsjahr ihrer Betriebseröffnung und im darauf folgenden Jahr ein Grundbeitrag und eine Umlage, in den zwei weiteren Jahren eine Umlage nicht erhoben, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb jeweils 25.000 EUR nicht übersteigt.
III.
Als Grundbeiträge sind zu erheben von
1. Kammerzugehörigen, die weder im Handelsregister noch im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
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a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 15.340,00 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift
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60,00 EUR
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b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 15.340,00 EUR bis 36.000,00 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift
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100,00 EUR
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c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 36.000,00 EUR bis 77.000,00 EUR
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180,00 EUR
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d) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 77.000,00 EUR bis 128.000,00 EUR
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380,00 EUR
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2. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, |
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a) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 77.000,00 EUR
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180,00 EUR
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b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 77.000,00 EUR bis 128.000,00 EUR
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380,00 EUR
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3. allen Kammerzugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 128.000,00 EUR |
570,00 EUR |
4. allen Kammerzugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und Ziffer 3 sowie Ziffer 1 oder 2 der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen: |
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auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1-3 zu verlangen wären
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2.200,00 EUR
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5. allen Kammerzugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und Ziffer 3 sowie Ziffer 1 oder 2 der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen: |
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auch wenn sie sonst nach Ziff. III 1-3 zu verlangen wären
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4.400,00 EUR
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Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziff. III, 2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und die Komplementärfunktionen in nicht mehr als einer ebenfalls der Industrie- und Handelskammer zu Kiel zugehörigen Personenhandelsgesellschaft wahrnehmen (persönlich haftende Gesellschafter i. S. von § 161 Abs. 1 HGB), kann der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt werden, wenn der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb der Komplementär-Kapitalgesellschaft 24.500,00 EUR nicht überschreitet.
IV.
Als Umlagen sind 0,18 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zu erheben.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340,00 EUR für das Unternehmen zu kürzen.
V.
Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2021.
Der Bemessung von Grundbeitrag und Umlage wird der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz zugrunde gelegt, wenn für das Bemessungsjahr ein Steuermessbetrag festgesetzt ist, anderenfalls der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des Kammerzugehörigen des Kalenderjahres 2021.
VI.
Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der Industrie- und Handelskammer vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Bilanzsumme, Umsatz und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.
Soweit die Voraussetzungen nach der Ziff. III, 4 und 5 vorliegen, wird eine Vorauszahlung in Höhe des hier festgesetzten Grundbeitrages erhoben.
VII.
Im Wirtschaftsjahr 2021 wird zur Berechnung der Vorauszahlung auf den Grundbeitrag und die Umlage ein Konjunkturabschlag in Höhe von 20 % auf den letzten vorliegenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb vorgenommen.
VIII.
Als Kredite dürfen aufgenommen werden
- Investitionskredite
Für Investitionen können Kredite bis zur Höhe von 500.000,00 EUR aufgenommen werden. - Kassenkredite
Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 6.000.000,00 EUR aufgenommen werden.
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