Fahrpersonalbescheinigung

EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage

Wer gewerblich Güter transportiert (zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs über 2,8 Tonnen) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen), muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können.
Nun gibt es Situationen, in denen Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen oder Ausdrucke zu den Lenk- und Ruhezeiten für einzelne dokumentationspflichtige Tage nicht vorgelegt werden können. In diesem Fall muss der Fahrer einen Nachweis erbringen, warum er keine Aufzeichnungen vorlegen kann bzw. warum er nicht seiner Fahrertätigkeit nachgegangen ist. Dabei kommen sechs Gründe in Betracht. Der Fahrer:
  1. war krank,
  2. hatte Urlaub,
  3. hat eine Ruhezeit absolviert,
  4. hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten gelten (Fahrzeug mit maximal 2.800 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht beziehungsweise maximal neun Sitzplätzen oder Fahrt, die unter eine Ausnahme fällt),
  5. hat andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt, da er beispielsweise anderweitig im Unternehmen beschäftigt war (Lager, Büro, etc.) oder
  6. "stand zur Verfügung" (dieser Punkt dient dem Nachweis von Bereitschaftszeiten).
Um auch diese berücksichtigungsfreien Tage korrekt zu dokumentieren, hat die Europäische Kommission ein Formblatt veröffentlicht, das vom Fahrpersonal mitgeführt werden soll und EU-weit gültig ist. Diese Nachweise sind für die vorausgegangenen 28 Kalendertage vom Unternehmer maschinenschriftlich auszustellen, von ihm und dem Fahrer zu unterzeichnen und vom letzteren mitzuführen und zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen. Das Ausstellen von Blankoformularen ist untersagt!
Den ausfüllbaren Vordruck auf Deutsch finden Sie als Word-Formular nebenstehend zum Download.
Hinweis: Überschneidungen von Lenk- und Ruhezeitaufzeichnungen und Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage sollten strikt vermieden werden. Hat der Fahrer beispielsweise an einem Tag nur 15 Minuten ein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt, darf für diesen Tag keine Bescheinigung ausgestellt werden. Vielmehr müssen die anderen Arbeitszeiten auf dem Tageskontrollblatt, der Tachoscheibe oder im digitalen Kontrollgerät vermerkt werden (manuelle Eingabe oder handschriftlich auf dem Ausdruck).
Da für Deutschland gemäß § 20 FPersV keine verbindliche Formvorschrift gilt, können bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb Deutschlands durchgeführt werden, auch „frei gestaltete“ Bescheinigungen verwendet werden. Dabei muss sie inhaltlich allerdings unbedingt sämtliche Anforderungen des § 20 FPersV erfüllen. Gleichwohl empfiehlt sich die Verwendung des neuen EU-Formulars, um Fehler zu vermeiden.
Bei Fahrten ins Ausland sollte in jedem Fall der ausfüllbare Vordruck der EU (in der jeweiligen EU-Amtssprache) verwendet werden, den Sie unter 'Externe Links' finden. In manchen Mitgliedsstaaten wurde dieser auch in nationales Recht umgesetzt und ist somit bei Fahrten in diese Länder sogar zwingend zu verwenden.
Unter 'Externe Links' finden Sie auch eine Tabelle, aus der die Länder, die das Formblatt verbindlich eingeführt haben, ersichtlich sind. Durch die neue Fassung des Vordrucks ist das Verwenden unterschiedlicher Versionen im In- und im Ausland somit nicht mehr notwendig.
Für Sonn- und Feiertage ist eine solche Bescheinigung grundsätzlich nicht nötig. Anderes gilt nur für Bus- und Transportunternehmen, die über eine Dauerausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot verfügen beziehungsweise die dem Verbot gar nicht unterfallen. Da die Praxis im Ausland sehr unterschiedlich ist, empfiehlt es sich im Einzelfall bei den dortigen Behörden Erkundigungen einzuholen.