Nachrüstpflicht für Kontrollgeräte

In Deutschland müssen (laut Fahrpersonalverordnung FPersV) Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) 2,8 Tonnen übersteigt, Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten anfertigen. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht zwischen 2.801 und 3.500 Kilogramm und ist kein analoges oder digitales Kontrollgerät eingebaut, ist eine Dokumentation mithilfe von Tageskontrollblättern ausreichend.
Wird jedoch an diese Fahrzeuge ein Anhänger für gewerbliche Transporte angehängt und dadurch ein zGG von 3.501 Kilogramm und mehr erreicht, muss zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ein Kontrollgerät eingesetzt werden. Die Aufzeichnung über Tageskontrollblätter ist in diesen Fällen nicht mehr möglich, da für Transporte ab 3.501 Kilogramm zGG die EU-Vorschriften anzuwenden sind. Explizit ergibt sich die Pflicht zum Betrieb eines Kontrollgerätes aus Artikel 3 der Verordnung (EWG) 3821/85 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1a) der Verordnung (EG) 561/2006. Somit besteht für diese Transporte eine grundsätzliche Aus- bzw. Nachrüstpflicht. Ob die Fahrzeug-Anhänger-Kombination diese Grenze übersteigt, lässt sich durch Addition der in den Fahrzeugdokumenten angegeben zGG ermitteln.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Nachrüstpflicht:
Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung bei einem Fahrzeug zwischen 2.801 und 3.500 Kilogramm zGG hat grundsätzlich keine Nachrüst- oder Ausrüstungspflicht zur Folge. Die Praxis zeigt jedoch, dass fabrikneue Fahrzeuge, die über eine Anhängerkupplung verfügen, in aller Regel bereits vom Hersteller mit einem Kontrollgerät ausgerüstet werden bzw. der Einbau im Verkaufsgespräch empfohlen wird.
Tipp: Soweit der gewerbliche Einsatz des Fahrzeugs mit einem Anhänger nicht vorgesehen ist und die 3.500 Kilogramm-Grenze somit nicht überschritten wird, sollte der Einbau eines Kontrollgerätes wohl überlegt sein. Kommt es erst nach Bestellung des Fahrzeuges zu der Erkenntnis, dass ein Kontrollgerät nicht benötigt wird, sollte gegebenenfalls auf einen Ausbau des Gerätes hingewirkt werden.
Darüber hinaus besteht keine Nachrüstungs- bzw. Ausrüstungspflicht, wenn die tatsächlichen Einsatzumstände des Fahrzeugs unter eine der Ausnahmen nach § 1 oder § 18 Absatz 1 der FPersV oder Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen. Bezüglich der reinen Fallzahl dürfte in diesem Zusammenhang die sogenannte Handwerkerklausel von besonderem Interesse sein (vgl. § 18 Absatz 1 Nummer 4b FPersV). Werden jedoch auch nur vereinzelt Fahrten außerhalb der Ausnahme durchgeführt, müssen Aufzeichnungen angefertigt und somit gegebenenfalls ein Kontrollgerät eingebaut werden.
Wann muss ein analoges, wann ein digitales Kontrollgerät nachgerüstet werden?
Entscheidend für die Frage, ob ein analoges oder ein digitales Kontrollgerät eingebaut werden muss, ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs entsprechend der Fahrzeugdokumente. Wurde das Fahrzeug vor dem 1. Mai 2006 zugelassen, kann ein analoges Gerät eingebaut werden. In jüngere Fahrzeuge darf nur ein digitales Kontrollgerät eingebaut werden.
Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung über zwölf Tonnen zGG und zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen und über zehn Tonnen zGG sind die Umrüstpflichten vom analogen zum digitalen Kontrollgerät im § 57a Absatz 3 der StVZO geregelt.