Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte
Nachrüstpflicht für Kontrollgeräte
In Deutschland müssen laut Fahrpersonalverordnung (FPersV) Fahrzeuge, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) zwischen 2.801 und 3.500 Kilogramm beträgt, über Geräte zur Erfassung der Lenk- und Ruhezeiten verfügen. Für den grenzüberschreitenden Verkehr beträgt die Gewichtsgrenze ab Juli 2026 dann 2.501 Kilogramm.
Dabei gilt, dass wenn für den rein innerdeutschen Verkehr bisher kein analoges oder digitales Kontrollgerät eingebaut ist, eine Dokumentation mithilfe der sogenannten Tageskontrollblätter ausreicht. Wird jedoch an diese Fahrzeuge ein Anhänger für gewerbliche Transporte angehängt und dadurch ein zulässiges Gesamtgewicht von 3.501 Kilogramm und mehr erreicht, muss zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ein Kontrollgerät eingesetzt werden. Die Aufzeichnung über Tageskontrollblätter ist in diesen Fällen nicht mehr möglich, da für Transporte ab 3.501 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht die EU-Vorschriften anzuwenden sind. Explizit ergibt sich die Pflicht zum Betrieb eines Kontrollgerätes aus Artikel 3 der Verordnung (EWG) 3821/85 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1a) der Verordnung (EG) 561/2006. Somit besteht für diese Transporte eine grundsätzliche Aus- bzw. Nachrüstpflicht. Ob die Fahrzeug-Anhänger-Kombination diese Grenze übersteigt, lässt sich durch Addition der in den Fahrzeugdokumenten angegeben zulässiges Gesamtgewicht ermitteln.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Nachrüstpflicht:
Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung bei einem Fahrzeug zwischen 2.801 und 3.500 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht hat grundsätzlich keine Nachrüst- oder Ausrüstungspflicht zur Folge. Die Praxis zeigt jedoch, dass fabrikneue Fahrzeuge, die über eine Anhängerkupplung verfügen, in aller Regel bereits vom Hersteller mit einem Kontrollgerät ausgerüstet werden bzw. der Einbau im Verkaufsgespräch empfohlen wird.
Tipp: Soweit der gewerbliche Einsatz des Fahrzeugs mit einem Anhänger nicht vorgesehen ist und die 3.500 Kilogramm-Grenze somit nicht überschritten wird, sollte der Einbau eines Kontrollgerätes wohl überlegt sein. Kommt es erst nach Bestellung des Fahrzeuges zu der Erkenntnis, dass ein Kontrollgerät nicht benötigt wird, sollte gegebenenfalls auf einen Ausbau des Gerätes hingewirkt werden.
Darüber hinaus besteht keine Nachrüstungs- bzw. Ausrüstungspflicht, wenn die tatsächlichen Einsatzumstände des Fahrzeugs unter eine der Ausnahmen nach § 1 oder § 18 Absatz 1 der FPersV oder Artikel 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 fallen. Bezüglich der reinen Fallzahl dürfte in diesem Zusammenhang die sogenannte Handwerkerklausel von besonderem Interesse sein (vgl. § 18 Absatz 1 Nummer 4b FPersV). Werden jedoch auch nur vereinzelt Fahrten außerhalb der Ausnahme durchgeführt, müssen Aufzeichnungen angefertigt und somit gegebenenfalls ein Kontrollgerät eingebaut werden.
Wann muss ein analoges, wann ein digitales Kontrollgerät nachgerüstet werden?
Entscheidend für die Frage, ob ein analoges oder ein digitales Kontrollgerät eingebaut werden muss, ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs entsprechend der Fahrzeugdokumente. Wurde das Fahrzeug vor dem 1. Mai 2006 zugelassen, kann ein analoges Gerät eingebaut werden. In jüngere Fahrzeuge darf nur ein digitales Kontrollgerät eingebaut werden.
Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung über zwölf Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen und über zehn Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sind die Umrüstpflichten vom analogen zum digitalen Kontrollgerät im § 57a Absatz 3 der StVZO geregelt.
Weitere Informationen
- Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Nr. 1355012)
- Verordnung: Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/)
- Verordnung: Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Link: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj/deu)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Fahrtschreiber und Kontrollgerät (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57a.html)
- Verordnung: Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte im Straßenverkehr (Link: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/165/oj/deu)